Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Anstiftung. » 121 
gehende Beschränkungen enthaltenden Gesetze jetzt das im Text zu Grunde gelegte Gesetz, betr. 
ie Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer A. 
in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen, 
v. 27. Aug. 1876 (G. S. S. 409), § 13 ff. O. Gierke. 
Anstiftung. (Th. I. S. 720 ff.) Unter A. versteht man im Allgemeinen 
die Verleitung zu einer strafbaren Thätigkeit. In diesem weiteren Sinne faßt auch § 48 
des D. Straf GB. die A. auf (anderer Meinung Herzog). Zu unterscheiden 
ist aber genau genommen: 1) die A. zu verbrecherischer Thäterschaft. An- 
stifter (mittelbarer, intellektueller, psychischer oder moralischer Urheber, auch „Ur- 
sacher") in diesem engeren Sinne ist also derjenige, welcher einen Andern absicht- 
lich dazu bestimmt, Thäter eines Verbrechens (im weiteren Sinne) zu werden. 
2) Es giebt auch eine A. zur Beihülfe. Die Thätigkeit desjenigen, welcher ab- 
sichtlich einen Andern zur Leistung verbrecherischer Beihülfe bestimmt, gestaltet sich 
aber ihrer Wirkung nach zu einer Art der Beihülfe (s. d. Art. Beihülfe), wenn 
nicht etwa der Thäter selbst es ist, der zur Beihülfe anstiftet, in welchem Fall 
diese Thätigkeit nur als Zumessungsgrund für den Thäter in Betracht kommt. Hier 
haben wir nur die A. im engeren Sinne, A.- zur Thäterschaft, zu würdigen. — 
Unter den auf diese sich beziehenden, sehr zahlreichen Kontroversen sind folgende 
wol die wichtigsten: 1) Manche Schriftsteller (wie z. B. Krug, v. Buri und 
Geib) finden den Unterschied zwischen A. und intellektueller Beihülfe darin, daß 
der Anstifter in seinem eigenen, der Gehülfe in fremdem Interesse handle; die 
Mehrzahl dagegen (wie Berner, Hälschner, ZVangenbeck, Schütze u. A.) 
faßt den Unterschied richtiger dahin, daß Anstifter der Erzeuger des verbrecherischen 
Entschlusses (des Thäters) ist, während die intellektuelle Beihülfe in bloßer Be- 
stärkung des schon vorhandenen Entschlusses bestehe. 2) Während eine große An- 
zahl von Schriftstellern den Anstifter auch dann schon für strafbar erklärt, wenn 
die anstiften de Thätigkeit beendet ist (so z. B. Bauer, Heffter, Köstlin, 
Hälschner, Otto, v. Buri und Geib) ist nach der, meines Erachtens richtigen An- 
sicht Anderer die sog. versuchte (oder die mißlungene) A. nicht strafbar und der 
Anstifter wird erst dann strafbar, wenn der Angestiftete mindestens bis zum Versuch 
des Verbrechens vorgeschritten ist. (Für diese Ansicht z. B. Berner, Temme, 
Goltdammer, John, v. Bar, Langenbeck, Schütze). Die versuchte A. ist 
auch nach dem Deutschen Straf GB. im Allgemeinen (s. die 5§ 85, 111, 159) nicht straf- 
bar, außer wenn sie Verbrechen (im engeren Sinne) betrifft und § 49 a (s. d. Art. Auf- 
forderung zu einem Verbrechen) anwendbar ist, wohl aber nach dem Oesterr. 
Straf GB. Der Oesterr. Entwurf erklärt blos versuchte A. zu Meineid und vorsätzlicher 
Tödtung für strafbar. 3) Nach der herrschenden Ansicht ist der Anstifter im All- 
gemeinen auf dieselbe Stufe der Strafbarkeit mit dem Thäter zu stellen. Einige 
Schriftsteller wollen härtere Strafe für jenen als für diesen (so z. B. Feuer- 
bach, Tittmann, Wolthers, auch das Oesterr. StrafGGB.). Andere sind für 
höhere Strafbarkeit des Thäters (so z. B. Luden). Das D. Straf GB. folgt mit 
Recht der herrschenden Ansicht, welche natürlich Berücksichtigung der individuellen 
Strafzumessungsgründe nicht ausschließt. 4) Für den Fall, wenn der Angestiftete 
bei Ausführung des Verbrechens in kriminalistisch erheblicher Weise von dem Willen 
des Anstifters abweichend vorgeht — sog. Exzeß, ercessus mandati — wollen 
Manche unterscheiden, ob das vom Angestifteten begangene Verbrechen ein schwereres 
sei, als das vom Anstifter gewollte oder nicht. In dem letzteren Fall wollen sie 
unbedingte Haftbarkeit des Anstifters für das Geschehene, wenn nur das vom Thäter 
begangene und das vom Anstifter gewollte Verbrechen zu derselben Gattung (3. B. 
Eigenthumsverletzung) gehören, so z. B. Kitka, zum Theil auch Berner und 
Langenbeck. Der Natur der Sache entspricht es aber, mit sorgfältiger Vermei- 
dung aller Präsumtionen der Schuld nach den allgemeinen Grundsätzen über Dolus 
und Kulpa vorzugehen und zu fragen: Hat der Angestiftete gewollt, was geschehen
	        
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