Antonius de Butrio — Antragsdelikte. 123
büchern sind mancherlei beschränkende Bestimmungen aus dem Bestreben, Wucher
zu verhüten, hervorgegangen, die jedoch seit Kurzem fast überall mit der Auf-
hebung der Zinsbeschränkungen weggefallen sind. Im Gebiet des Preuß. LR. und
Sächs. BGB. weicht jetzt das Recht der A. von der gemeinrechtlichen Doktrin im
Wesentlichen nur insofern ab, als sie gleichzeitige Verpfändung voraussetzt. Der
C. civ. kennt A. nur an Immobilien, versteht aber hier darunter jede Pfand-
nutzung zum Zweck der Abrechnung von Zinsen oder Kapital; die reine Kompen-
sation von Zinsen und Früchten ist nur eine besondere Form davon.
Quellen u. Lit.: Gem. R.: D. I1. 33; 13, 7. I. 11 §§ 1; 20, 1. 1. 8; 20, 2.
C. 1. 6. 4, 26. II. 14, 17; 6, 47. — Dazu Glück, Komm., XIV. S. 104 ff. — Dernburg,
Pfand-R., II. S. 73 ff.; S. 85 ff. — Preußen: A. LR. I. 20. §5 227—241, davon jedoch
§§ 227—237 seit dem Bund. Ges. vom 14. Novbr. 1867 antiquirt. — Sachsen: BG#. § 478.
— C. ci v. a. 2085—2091. L. A. E. Zuimmermann.
Antonius de Butrio, 5 gegen 1338 zu Bologna, lehrte seit 1387 in
Bologna, Perugia, Florenz und Ferrara, F 4. X. 1408. Vgl. über f. Schriften
Schulte, Eesch., II. 289—293. Teichmann.
Antragsdelikte. Unter A. versteht man diejenigen strafbaren Handlungen,
welche ohne Antrag einer Privatperson (Verletzter oder gesetzlicher Vertreter) nicht
mittels der öffentlichen Klage verfolgt werden können. Der öffentliche Cha-
rakter dieser Delikte zeigt sich darin, daß nach gestelltem Antrage die weitere Ver-
folgung durch staatliche Organe übernommen und die demnächst ausgesprochene
Strafe an den Staat nicht an die verletzte Privatperson abgetragen wird.
Beleidigungen und Körperverletzungen, soweit die strafrechtliche Ver-
folgung der letzteren überhaupt durch einen vorangegangenen Strafantrag bedingt ist,
können von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden und zwar
sowol nach Ablehnung des Antrags seitens der Staatsanwaltschaft, als auch
ohne vorherige Anrufung derselben. Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so kann die Privatklage nur durch diesen erhoben werden (§ 414 ff. StrafPO.). Nach
dem Deutschen Straf GB. in der durch das Gesetz vom 26. Febr. 1876 veränderten
Fassung sind folgende Delikte nur auf Antrag bezw. nach eingeholter Ermächtigung
strafrechtlich zu verfolgen: Beleidigung eines Bundesfürsten oder des Regenten eines
Bundesstaates §§ 99, 104; hochverrätherische Handlungen-gegen einen befreundeten
auswärtigen Staat oder dessen Landesherrn § 102; Beleidigung gegen den Landes-
herrn oder Regenten eines solchen Staates § 103; Beleidigung eines fremden Ge-
sandten § 104; Hausfriedensbruch § 123; Betrug bei der Eheschließung § 170;
Ehebruch § 172; betrüglicher Beischlaf § 179; Verführung eines Mädchens unter
16 Jahren § 182; Beleidigung eines Verstorbenen § 189; Beleidigung und Ver-
leumdung überhaupt § 194; Beleidigung einer gesetzgebenden Versammlung oder
einer andern politischen Körperschaft § 197; leichte vorsätzliche und alle fahrlässigen
Körperverletzungen, falls nicht eine Uebertretung der Berufs= oder Gewerbepflicht
vorliegt §§ 223, 232; Entführung §§ 236, 237. Diebstahl, Unterschlagung und
Betrug gegen Angehörige, Vormünder und Erzieher; Diebstahl und Unterschlagung,
nicht aber Betrug, gegen solche Personen, zu denen der Thäter im Lehrlingsver-
hältnisse steht oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gefinde sich befindet,
wenn das Objekt des Diebstahls oder der Unterschlagung einer Sache von unbe-
deutendem Werthe ist §§ 247. 263; ferner Pfandverbringung 85 288, 289; unbe-
fugtes Jagen, sofern der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten ist § 292;
unbefugte Brieferöffnung § 299; unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen
§ 300; Kreditgeben an Minderjährige §§ 301, 302; Sachbeschädigung § 303;
Viktualien= und Futterdiebstahl § 370 Nr. 5 und 6. Außerdem ist das Erforder-
niß des Antrages noch bei der Verletzung folgender Reichsgesetze aufgestellt: in dem
Gesetz über das Urheberrecht 2c. vom 11. Juni 1870; in der Seemannsordnung
vom 27. Dezember 1872; im Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874; im Gesetz
über Markenschutz vom 30. November 1874; im Gesetz betreffend das Urheberrecht an