Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsbank. 373 
2 829 000 Mark und im Durchschnitt von 1879 wirklichem Notenumlauf von 2,488, 
ungedecktem von 1,61 Mill. Mark). Es giebt daher im Reiche jetzt außer der R. 
noch 17 Notenbanken, von denen gerade die größten, die fünf mittelstaatlichen 
(Bayer., Württemb., Bad., Hess., Sächs.) und die Frankfurter keine Bankgeschäfte 
außerhalb des Heimathsstaates betreiben dürfen. Diese 17 Banken haben einen 
steuerfreien ungedeckten Notenbetrag von 111 115 000 Mark, gegenüber den 273 875 000 
Mark der R. allein. Bayern wurde im Bankgesetz ermächtigt, seiner Bank einen 
Notenumlauf bis zu 70 Mill. Mark im Ganzen zu gestatten (§ 47). 
Für Abänderungen landesgesetzlicher oder statutarischer Vorschriften, welche 
für das Notengeschäft relevant erscheinen, ist die Genehmigung des Bundesraths er- 
forderlich. Das Reich hat auch ein Aufsichts= und Revisionsrecht gegenüber 
den Zettelbanken, unbeschadet des landesherrlichen. Endlich geht das Notenrecht 
außer durch Ablauf der Konzessionsdauer, Verzicht, landesherrliche Verfügung nach 
Maßgabe der Statuten und Privilegien auch durch Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens und durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils auf 
Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Sitzes der Bank im Fall gewisser 
Verletzungen des Gesetzes, Privilegs oder der Statuten, oder eines Verlustes des 
Grundkapitals um ein Drittel, oder bei fehlender Einlösung der präsentirten Noten 
(mit Spezialbestimmungen in § 50 Nr. 3) verloren. Für das Verfahren dabei 2c. 
s. die §§ 50—53 des Gesetzes. Bisher sind Konkurse und gerichtliche Entziehungen 
des Notenrechts nicht vorgekommen. 
Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat sich seit 1. Januar 1876 das Deutsche 
Zettelbankwesen entwickelt. Der Notenumlauf hat sich sehr vermindert, von März 
1873 mit 1440 und Ende 1874 mit 1325,4 Mill. Mark auf 1050,5—989,2— 
918,1—857,8—990,1 Mill. Mark Ende 1875—79, September 1880 984 Mill. 
Mark. Bringt man aber die jetzt fast sämmtlich eingezogenen Noten unter dem 
Werthbetrage von 100 Mark, dem Minimum des jetzigen Notenstücks, in Abzug, 
die für 1874 539,6 Mill. Mark betrugen, so erscheint die Verminderung nicht 
einmal so sehr stark. Die wirthschaftliche Krisis hat dabei auch noch vermindernd 
auf den Notenumlauf gewirkt. Die in unserem Gesetz einseitig betonte Baardeckung 
ist relativ nicht gewachsen, auch wenn man, was falsch ist, diese Deckung jetzt nicht 
auf das bei der R. so groß gewordene Girodepositengeschäft mit in Anrechnung 
bringt. Insofern sind die Erwartungen der eifrigsten Befürworter der Noten- 
einschränkung, in der Reichsregierung wie im Parlament, nicht ganz in Erfüllung 
gegangen. Implicite folgt daraus, daß die Verhältnisse vor dem Bankgesetz nicht so 
im Argen lagen, als öfters behauptet worden ist. Die centralistische Tendenz 
des Bankgesetzes hat sich mehr und mehr verwirklicht, indem die Quote der R. noten 
vom gesammten Notenumlauf eine größere geworden ist, sie stieg seit Anfang 1876 
von ca. 70 auf 80 Prozent. Wenn in 9—10 Jahren die bisherigen Notenrechte 
ablaufen, wird es auch thatsächlich nicht schwer sein, ganz zum Notenmonopol über- 
zugehen oder, was auch sachlich Manches für sich hat, nur einige der größeren 
Banken in den Mittelstaaten neben der R. bestehen zu lassen. 
Gesetze u. f. w.: Die wichtigeren, bes. für Deutschland, sind im Artikel selbst genannt. 
ür das Bankgesetz vom 14. März 1875 ist besonders auf den sorgfältigen und reichhaltigen 
ommentar (auch auf die parlamentarischen Verhandlungen u. f. w. näher eingehend) von 
A. Sötbeer, Deutsche Bankverfassung, Erlangen 1875, mit Nachtrag 1881 (aus Bezold's 
Gesetzgebung des Deutschen Reichs, 2. Theil, Staats= und Verwaltungsrecht, Bd. I. Heft 3 
und 6) zu verweisen. Ueber das Gesetz über Reichskassenscheine s. ebenfalls Sötbeer in dem- 
selben Werke, Die Münzverfassung Deutschlands, S. 181 ff., und A. Wagner in Hilde- 
brand's Jahrbüchern 1874, II. 54—61. 
Lit.: Das Bank-, auch Zettelbankrecht wird in den Werken über Verwaltungsrecht, 
dann in den nationalökonomischen Werken über Bankwesen und Bankpolitik und in denen 
über Bankgeschichte mehr oder weniger eingehend mit behandelt. Eine Uebersicht über Deutsche 
Bankliter, bis 1875 f. bei Sötbeer, Die Bankverfassung, S. 401—407. Die besonders 
reichhaltige Englische und Französische Lit. kann hier nicht genannt werden. — Ueber das
	        
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