472 Revision.
wie in allen übrigen Fällen durch Urtheil erledigt, d. h. es muß Hauptverhand-
lung anberaumt werden.
3) Das Verfahren in der Revisionsinstanz ist im Wesentlichen ein schriftliches,
die Anwesenheit des Angeklagten oder eines Vertheidigers desselben daher nicht er-
forderlich, aber auch nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte oder auf dessen Wunsch
der Vertheidiger ist deshalb von dem Termine der Hauptverhandlung zu benach-
richtigen. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat jedoch keinen An-
spruch auf Anwesenheit.
Auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht finden die für die Haupt-
verhandlung erster Instang geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Ein
Berichterstatter setzt das Gericht in Kenntniß über das Sachverhältniß, soweit es für
die Entscheidung nothwendig ist, und über die Beschwerdegründe. Es folgen hierauf
die Ausführungen und Anträge der Staatsanwaltschaft und des etwa erschienenen
Angeklagten oder Vertheidigers. Der Beschwerdeführer spricht zuerst, dem Angeklagten
gebührt das letzte Wort. Eine besondere Beweisaufnahme wird in der Revisions-
instanz nur selten eintreten. In diesen Fällen ist es dem freien Ermessen des Re-
visionsgerichts überlassen, wie es sich den Beweis für die festzustellenden Thatsachen
verschaffen will. Das Revisionsgericht ist nur insofern eingeschränkt, als die Beob-
achtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch
das Protokoll bewiesen werden kann, wenn nicht eine Fälschung des letzteren be-
hauptet wird.
Bei der durch das Revisionsgericht stattfindenden Prüfung ist zu unterscheiden,
ob die R. sich darauf stützt, daß die Verletzung des Gesetzes in der Entscheidung
selbst oder in dem ihr zu Grunde liegenden Verfahren befunden wird. Im ersteren
Falle entscheidet das Revisionsgericht, ohne an die Angriffe und Ausführungen des
Beschwerdeführers gebunden zu sein. Das angefochtene Urtheil kann daher aus
anderen als den von dem Beschwerdeführer angegebenen, auf das materielle Recht
sich beziehenden Gründen aufgehoben werden. Im zweiten Falle ist das Revisions-
gericht sehr beschränkt; es darf nur diejenigen Thatsachen berücksichtigen, welche bei
Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind, und muß Verletzungen des
materiellen Rechts vollständig unbeachtet lassen. Es kann mithin leicht der Fall
eintreten, daß das Revisionsgericht die R. verwerfen muß, obwol sich herausgestellt
hat, daß eine Vorschrift des materiellen Rechts nicht richtig angewendet worden
ist — ein Refultat, welches gewiß nicht zu billigen ist.
4) Das Urtheil des Revisionsgerichts lautet entweder auf Verwerfung der
eingelegten R. oder auf gänzliche oder theilweise Aufhebung des angefochtenen Ur-
theils. Mit der Aufhebung des Urtheils hat das Revisionsgericht die dem Urtheile
zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung
betroffen werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt. Die Folge
hiervon ist, daß das Verfahren in einer dem Gesetze entsprechenden Weise zu er-
neuern ist.
Das Revisionsgericht entscheidet in der Sache felbst: a) wenn
die Aufhebung des Urtheils nur wegen eines Mangels des Verfahrens erfolgt ist,
erscheinen lassen; b) wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheile zu Grunde liegenden Feststellungen
erfolgt ist und ohne weitere thatsächliche Erörterungen nur auf Frei-
sprechung oder Einstellung des Verfahrens oder eine absolut bestimmte Strafe zu er-
kennen ist oder das Revisionsgericht, in Uebereinstimmung mit dem Antrage der
Staatsanwaltschaft, die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen erachtet.
In allen übrigen Fällen erfolgt Zurückverweisung der Sache, und zwar
a) an das Gericht, dessen Urtheil aufgehoben ist, oder b) an ein demselben Bundes-
staate angehöriges benachbartes Gericht gleicher Ordnung, oder c) an das zuständige