6. Das Verwaltungorccht. 1083
antritte am 1. April 1878 vorfand und den er selbst spater (14. Januar 1380)
als halb Rohbau, halb Ruine bezeichnete. Die Weiterführung des Werks
wurde mit dem Gesetz, betreffend die Organisation der allgemeinen Landesver-
waltung vom 26. Juli 1880 begonnen, dessen Grundzüge berrits in einer dem
Landtage 1875 vorgelegten Denkschritt erdrtert waren. Dies Organisationsgesetz#
behandelt in sieben Titeln die Grundlagen der Organisation, die Verwaltungs-
behörden (Provinzial-, Bezirks-, Kreis-Behörden und Behörden für den Stadttkreis
Berlin), das Verfahren, insbesondere das Beschlußversahren der Selbstverwaltungs-
behörden, die Rechtemittel gegen polizeiliche Verfügungen, die Zwangsbefugniffe, das
Polizeiverordnungsrecht, endlich Uebergangs= und Schlußbestimmungen. Die Bedeutung
des Organisationsgesetzes besteht einerseits in einer Umgestaltung der reinen Staats-
behörden nach dem sogenannten büreaukratischen System und in einer Beseitigung
der bisher bestandenen Verschiedenheiten durch Aufhebung der Hannöverschen Land-
drosteien, andererseits in der Herübernahme einer Anzahl von in den verschiedenen neuen
Organisationsgesetzen zerstreuten organisatorischen Bestimmungen, insbesondere der
vier ersten Titel des 3endigleiteredes umd eines Abschnitte der Provinzialord=
nung, wobei übrigens eine Neuordnung von Einzelnheiten stattgefunden hat. Das
Organisationsgesetz erstrickt sich seiner Bestimmung gemäß auf den ganzen Staat,
gilt jedoch vorläufig nur in den sogenannten Kreisordnungsprovinzen, indem das-
selbe für die übrigen Provinzen nach dem Beschlüssen des Abgeordnetenhaufes, durch
welche die von der Regierung vorgeschlagenen Uebergangsbestimmungen verworsen
wurden, erst dann in Krast treten soll, wenn die neuen Kreis= und Provinzial=
ordnungen erlassen sein werden. In derselben Seffion ist dann auch die Novelle
zum Verwaltungsgerichtsgesetze vom 2. August 1880 zu Stande gekommen, welche
sich jedoch im Wefentlichen auf sormelle Verbesserungen des unter denselben Voraus-
setzungen für den Gesammtstaat maßgebenden Gesetzes vom 3. Juli 1875 beschränkt.
Die damals gleichfalls vorgelegten Entwürte eines neuen Zuständigkeitsgesetzes und
einer Novelle zur Kreisordnung find über die erste Lesung und die Verweisung an
eine Kommission nicht hinausgekommen.
Endlich ist als Ergebniß der Sesssion 1880/1881 die Novelle zur Kreisordnung
vom 19. März 1881 und die Novelle zur Provinzialordnung vom 22. Mä 1881
publizirt worden. Beide Novellen enthalten wenig Neues. Es handelte sich bei der
Kreisordnung wesentlich darum, diejenigen Bestimmungen der Provinzialordnung und
des Zuständigkeitsgesetzes in dieselbe aufzunehmen, welche sich auf die Kreise, Amtsbezirke
und Londgemeinden beziehen, und Aenderumgen der ursprünglichen Kreisordnung ent-
halten, damit diese wieder zu einem überfichtlichen Ganzen sich gestalte; es handelte
sich ferner sowol bei der Kreis= als bei der Provinzialordnung darum, die auf die
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Zuständigkeit bezüglichen Bestimmungen derfelben, welche
größtentheils bereits durch die späteren Gesetze aufgehoben waren, auch äußerlich aus
denselben auszuscheiden, um auch in dieser Hinsicht die Uebersichtlichkeit zu erleichtern;
es handelte sich endlich um eine möglichst sorgsältige Kedaktion, um die Herstellung
einer Faffung, welche auch demnächst auf die übrigen Provinzen, soweit nicht be-
sondere Verhältnisse materielle Abweichungen erheischen werden, übertragen werden
kann. Dagegen ist das Zuständigkeitsgesetz noch im letzten Augenblick, nach dem
Räücktritte des Ministers des Innern, wegen einer ziemlich geringfügigen Differenz
zwischen den Beschlüssen der beiden Häusfer gescheitert. Die zum Beginn der Sesfion
gleichialls vorgelegten Entwürfe von Kreie= und Provinzialordnungen für Posen, für
Schloswig-Holstein und #ür Hannover sind überhaupt nicht zu eingehender Berathung
gelangt.