Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1084 Das öosffenniche Necht. 
Erser Abschnitt: Die Grundlagen. 
I. Gesetzgebung und Verwaltung. 
Je nachdem die Handlungen der Staatsgewalt entweder in Ausstellung ab- 
strakter Normen, oder in Anordnungen bestehen, die nur für ein konkretes Verhältniß 
wirksam werden, ergiebt sich die Zweitheilung aller staatlichen Thätigkeit in Gesey-= 
gebung auf der einen, in Exekutive, Vollziehung, Verwaltung auf der 
andem Seite (Dahlmann, Bluntschli, v. Gerber, v. Stein). 
Diese Begriffebestimmung ist jedoch rin theoretisch und fällt keineswegs völlig 
zusammen mit dem praktischen Unterschiede von gesetzgebender und vollziehender Ge- 
walt. Vielmehr hat überall in alter und neuer Zeit, nach der altlandständischen 
und nach der modernen Repräsentativ-Verfaffung, insbesondere auch gerade in dem 
Lande, welches einst der Theorie Montesquieu's zur historischen Unterlage gedient 
hat, die gesetzgebende Gewalt gewisse Funktionen der Exekutive, und die vollziehende 
Gewalt gewisse Funktionen der Gesetzgebung befefsen. 
Es giebt demgemäß auf der einen Seite Verwaltungaakte, welche im dußern 
Gewande von Gesetzen erscheinen; Gesetze im formellen Sinne, die sich zwar nur am 
die Negelung eines konkreten Verhälmisses beziehen, zu welchen aber die Zustim- 
mung der Volksvertretung erforderlich ist; wie die Englischen Privatbills, welche der 
Zustimmunng des Parlaments eine solche Reihe von Verwaltungsakten aus den Ge- 
bieten des öffentlichen Bauwesens, der Ablösungen, der Expropriationen, des 
Wasserrechts, des Korporationswesens, der Naturalisationen u. s. w. unterwerfen. 
daß das Parlament geradezu als Glied des ordentlichen Verwaltungsorganismus 
erscheint; oder wie die in der Preußischen Verfassungsurkunde ersorderten Gesetze über 
Veründerungen in den Grenzen des Staatsgebietes, über Ertheilung von Korvora- 
tionerechten an Religions- und geistliche Gesellschaften, über Feststellung des Staats- 
haushalts oder Aufnahme von Staatsanleihen:). 
Es giebt aber auf der andern Seite gesetzgeberische Akte in Gestalt von Ver- 
ordnungen der vollziehenden Gewalt. Dieselben find entweder provisorische Ver- 
ordnungen mit Gesetzeskraft im Gebiete der Gesetzgebung selbst, welche die Zustim- 
mung der anderen Faktoren antizipiren, oder einfache Verordnungen, bei denen es 
einer solchen Zustimmung üÜberhaupt nicht bedarf. Diese letzteren haben wiederum 
entweder eine selbständige Bedeutung neben den Gesetzen, so daß sie die Kroft be- 
sitzen, neues Recht zu schaffen, und also für gewisse Gebiete die rechte Form des 
Staatswillens bilden, oder fie find den Gesetzen lediglich untergeordnet, so daß sie 
nur die Bedeutung haben, den in den Gesetzen enthaltenen Stoff zur praktischen 
kunenng herzurichten, einer gesetzlichen Norm ihre Vollziehung und Ausführung 
zu sichem. 
Ein solches Verordnungsrecht kann auch delegirt werden in Bezug ams die 
Regelung gewifser lokaler Verhältnisse; dahin gehört einerseits das Recht von Be- 
hörden, Polizei-Strafverordnungen zu erlassen, andererseits das Recht von Kommunen 
und kommunalen Verbänden zu statutarischen Festsetzungen. Das Recht zum Grlaß 
von Polizei-Strafverordnungen stand bisher und steht noch gegemwärtig in denjenigen 
sechs Provinzen, flir welche neue Kreis= und Provinzialordnungen noch nicht er- 
lassen sind, und in denen daher so lange auch das neue Organisationsgesetz nicht 
gilt, nur den Orts- und Landespolizeibehörden (Regierungen, Landdrofteien) zu. 
während i in den sechs bereits reorganisirten Provinzen ein Polizeistrafverordnungs-= 
1) Das Beste und Ausführlichste über den Unterschied von Geseyzen im materiellen und 
sesmellen Sinne beie Sakand= Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der Preußischen Ver- 
Wassungsurkunde, 1871, S. 6 f#