Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6. Das Ber##altungerrcht. 1085 
recht nicht nur den Ortspolizeibehörden (Amtsvorstehern, Bürgermeistern, Polizei- 
direktoren) und den Landespolizeibehörden, als welche die Regierungs- und Ober- 
präsidenten fungiren, sondern auch den Kreispolizeibehörden (Landräthen) und in 
gewissen Fällen auch den Ministern, letzteren über den Geltungsbereich der betreffenden 
Provinzen hinaus, zusteht. Und zwar ist jedesmal die nächst höhere Instanz beiugt, 
wie für den ganzen Umsang des Bezirks, so auch für jeden über den Bereich 
der nächst niedrigeren Instanz Erakssesesuen Theil desselben von der Verordnungs- 
gewalt Gebrauch zu machen, so daß J. B. kreispolizeiliche Verordnungen für zwei 
Amtsbezirke, für zwei Kreisstädte oder für einen Amtsbezirk und eine Kreisstadt 
erlassen werden dürfen. Dabei wird jedoch zum Erlaß jeder Polizeiverordnung die 
Zustimmung des dem betreffenden Beamten beigeordneten Kollegiums der Selbst- 
verwaltung, also des Amtzausschuffes, des Magistrats (mit einigen Ausnahmen), 
des Kreisausschusses, des Bezirksraths und des Provinzialraths erfordert, mit der 
Maßgabe, daß die verweigerte Zustimmung des Amts#ausschusses und des Magistrats 
durch den Kreisausschuß resp. Bezirksrath ergänzt werden kann, während die 
Minister einer solchen Zustimmung selbstverständlich überhaupt nicht bedürfen. 
Endlich hat der Regierungspräfident das Necht, orts-- und kreispolizeiliche, der 
Minister des Innern das Recht, orts-, kreis-, bezirks= und provinzialpolizeiliche 
Verordnungen außer Frast zu setzen. 
Das den Stadt- und Landgemeinden, den Kreisen und Provinzen, sowie den 
verschiedenartigstem sonstigen Genoffenschaften beigelegte Recht statutarischer Anord- 
nungen hat insofern einen prinzipiell verschiedenen Inhalt, als daffelbe entweder 
auf Abweichungen von den Gesetzen sich erstreckt, oder auf Ergänzung von Lücken 
sich beschränkt, namentlich da, wo das Gesetz selbst auf statutarische Regelung ver- 
weist. Daffelbe ist indessen in keinem Falle als ein Ueberrest mittelalterlicher 
Autonomie zu betrachten, denn die in allen diesen Fällen ausnahmslos vorbehaltene 
höhere staatliche Genehmigung, die bei den Statuten der Landgemeinden vom Kreis- 
ausschusse, bei denen der Städte von der Regierung resp- dem Bezirksrath, bei denen 
der Kreise und Provinzen von den Ministern, insbesondere dem Minister des 
Innem, resp. vom Könige ertheilt wird, macht die genoffenschaftliche Mitwirkung 
streng genommen zu einem unmaßlichen Vorschlage. Es ist also der Grundsatz des 
modernen Staatsrechts, daß in demselben Maße, wie die Vollziehung sich zur 
Selbstverwaltung entwickelt, die Gesetzgebung einheitlich durch die Zusammer#assung 
der Denk= und Willenskraft. der ganzen Nation erfolgen müsse, und daß alle Dele- 
gationen dieses Rechis nur den Sinn haben, die Handhabung desselben den kon- 
treten Lebensverhältnissen möglichst anzupassen, unbeschadet der Machtstellung der 
Stnaatsgewalt selbst, voll und ganz zur Amwendung gebracht. 
II. Die innere Verwaltung. 
Wie die Staatsthätigkeit überhaupt, so erstrickt sich auch die Verwaltungs- 
thätigkeit des Staates auf die fünf großen Gebiete der auswärtigen Angelegen- 
Kiten- des Kriegswesens, der Rechtspflege, der inneren Verwaltung und der 
Innanzen. 
Das Wesen der inneren Verwaltung besteht in der Entwickelung der dem 
Staate angeherenden indelperonlichteiten durch Sammlung und Verwendung der 
staatlichen Gesammikra 
Der Umfang liat innern Verwaltung ist demgemäß bedingt einerseits durch 
das Wesen des Staats, andererseits durch das Wesen der Perfönlichkeit. Was nun 
das Wesen des Staats betrifft, so ist der Umfang der innern Verwaltung geradezu 
der Reflex des Staatsbegriffs. Ein Bewußtsein über das, was Aufgabe und Ziel 
der Verwaltung ist, ist ohne ein Bewußtsein über das Wesen und die Zwecke des