Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1088 Das ösffenmiche Recht. 
Die einzelnen Gebiete der innern Verwaltung, das System derfelben bieten 
uns die großen Elemente des innern Staatslebens dar. Man scheidet danach eine 
Verwaltung des perfönlichen und des wirthschaftlichen Lrbens. Die Verwaltung 
des persönlichen Lebens bezieht sich sowol auf das phyfische wie auf das geistige 
Leben der Persönlichkeit, umsa sit in jener Beziehung das Bevölkrrungs-, Heimaths- 
Armen--, Gesundheitswesen, in dieser Beziehung das Unterrichts-, Bildungs- und 
Kultuswesen. Die Verwaltung des wirthschaftlichen Lebens bezieht sich nicht nur 
auf die eingelnen Arten der wirthschaftlichen Unternehmungen, das Berg-, Forft-, 
Jagd--, Fischereiwesen und die Landwirthschast, das Gewerbe= und Fabrikwesen, den 
Handel und den geistigen Erwerb, sondern erstreckt sich vor Allem auch auf die- 
jenigen Berhältnisse, welche den verschiedenen Gebieten des wirthschaftlichen Lebens 
als Vorbedingungen für deren gedeihliche Entwickelung gemeinsom find, wie das Ber- 
kehrswesen, bei dem es fich entweder um die Bewegung der Güter oder der Werthe 
handelt (Wege-- und Schiffahrtswesen, Post-, Eisenbahn= und Telegraphenwesen; 
Maß-, Münz-, Gewichts-, Bankwesen); ferner die Elementar -Verwaltung, die 
Verwaltung im Kampfe mit den Elementen, die Feuer= und Wasserpolizei, das 
Versicherungswesen auf den verschiedensten Gebieten; endlich die Entwährung, d. h. die 
Aufhebung von Einzelrechten im Interesse des Ganzen der wirthschaftlichen Ent- 
wickelung, die Entlastungen (Grundentlastungen, Ablösungen, Gemeinheitstheilungen) 
sowie die Enteignungen ½). 
  
III. Staats- und Kommunalverwaltung. 
Die Verwaltung erfolgt zunächst durch den Staat als solchen. Und zwar 
überall da, wo die Aufgaben der Verwaltung nur einheitlich gelöst werden können. 
Nun find die Vorstellungen davon, ähnlich wie die Vorstellungen von den Staats- 
zwecken allerdings historisch verschieden, indem bald der Staat der Gemeinde weichen 
mußte, bald umgekehrt die Gemeinde dem Staate. Und wie bei den Staats- 
zwecken so gilt auch hier, daß der jedesmalige Zustand weniger das Produkt ratio- 
neller Ueberlegung, als der gesammten Kulturverhältnisse und der aus denfelben 
hervorgehenden Kräite ist. Nach den heutigen Begriffen herrscht aber die Staats- 
verwaltung in den Gebieten der auswärtigen und Heeresverwaltung absolut, indem 
eine degentralifirte Diplomatie, eine dezentralisirte Armee oder Marine nur ein an- 
derer Ausdruck für die Thatsache der Auflösung des Staats sein würde. Ebenso 
absolut aber heutzutage in der Justiz, die mit prinzipieller Beseitigung aller Ge- 
richtebarkeit der Mediatisirten, der Rittergutsbefitzer, der Städte und sonstigen Kor- 
porationen, lediglich im Namen des Königs durch von ihm eingesetzte Gerichte ad- 
ministrirt wird. 
Dagegen findet auf den Gebieten der inneren Verwaltung und des Finang- 
wesens eine Konkurrenz zwischen dem Staate und den Kommunen statt. Kommunen 
sind im Allgemeinen genosfenschastliche Verbände öffentlich = rechtlichen Charakters, 
die wie der Staat selbst aus territorialer Grundlage und auf Zwangsmitgliedschaft 
beruhen. Und zwar umfassen sie in der Regel die Gesammtheit der durch örtliches 
Zusammenwohnen entstehenden kommunalen Zwecke, wobei wieder das territoriale 
Gebiet von sehr verschiedenem Umsange sein kann. Die Kommunen können sich aber 
auch auf die Verwirklichung spezieller kommunaler Zwecke beschränken. Diese sog. 
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