6. Dus Verwalmuncrecht. 1087
Kirchenordnung und der guten Polizei entstand, und der Ausdruck Polizei das welt-
liche Regiment, die Regierung und deren Ressort bezeichnete. Allmählich wurden
dann von den Polizeisachen die Justigsachen, die Haushaltungssachen, die Militär-
sachen geschieden, so daß nun der Ausdruck Polizei für die gesammte inmere Ver-
waltung technisch wurde, die Behörden der innern Verwaltung Polizeibehörden, die
Wissenschaft der innern Verwaltung Polizeiwiffenschaft genannt wurde.
In dieser innern Verwaltung find nun zwei Aufgaben zu unterscheiden, indem
es sich entweder darum handelt, den Einzelnen gegen Gefährdungen durch mensch-
liche oder natürliche Kräfte zu schützen, oder ihm die positiven Bedingungen der
persönlichen Entwickelung zu gewähren. Es ergeben sich daraus die beiden Kate-
gorien der Sicherheits= und der Wohlfahrtspolizei. Der Tnterschied hwischen der
negativen und positiven Seite der innern Verwaltung tritt in den §§ 2 und 83
Tit. 13 Th. II. A. LR. klar hervor; § 2: „Die vorzügliche Pflicht des Ober-
haupts im Staate ist, sowol die äußere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten,
und einen Jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen.“
#§* 3: „Ihm kommt es zu, für Anstalten zu sorgen, wodurch den Einwohnern
Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und Kräfte auszubilden
und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes anzuwenden.“ Aehnlich in § 8
der Verordnung vom 26. Dezember 1808: „Als Landespolizeibehörden haben die
Negierungen die Fürsorge wegen des Gemeinwohle unferer getreuen Unterthanen
sowol in negativer als in positiver Hinsicht. Sie find daher so berechtigt, als
verpflichtet, nicht allein Allem vorzubeugen, und Solches zu entiernen, was dem
Staate oder seinen Bürgern Gefahr und Nachtheil bringen kann, mithin die nöthigen
Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen,
sondern auch dafür zu sorgen, daß das allgemeine Wohl befördert und erhöhet
werde, und jeder Staatsbürger Gelegenheit habe, seine Fähigkeiten und Kräste in
moralischer sowol, als physischer Hinsicht auszubilden, und innerhalb der ge-
setzlichen Grenzen auf die ihm zuträglichste Weise anzuwenden. Die Regierungen
haben daher auch die Aussicht der Volkebildung, den öffentlichen Unterricht und
Kultus.“
Je mehr nun aber die polizeiliche Thätigkeit in früherer Zeit wesentlich nur
auf die gegen Gefährdungen nothwendigen Einrichtungen und Maßregeln gerichtet
war, um so mehr wurde der Ausdruck Polizei zu allen Zeiten vorwiegend auf das
Gebiet der Sicherheitspolizei angewendet. Und dieser Sprochgebrauch hat sich er-
halten, seitdem mit wachsender Ausdehnung der Wohlfahrtspolizei das organische
Ganze innere Verwaltung genannt wird. Die Polizei ist also heutzutage als
negatives Element der innern Verwaltung dieser immanent, so daß sie in jedem
Gebiete sich vorfindet, da kein Theil ohne dieselben sein kann, weil in jedem die
feindlichen Kräfte der Natur und der Menschen lebendig find. Die pofitive und
negative Seite der Verwaltung, Polizei und Pflege, lassen sich aber wissenschaftlich
nie, und praktisch nie mit Nußen von einander trennen. Man wird au den meisten
Gebieten, wie z. B. auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zweiselhaft darüber
sein, welcher der beiden Kategorien die eingzelnen Institutionen zu subsumiren find.
Endlich aber giebt es noch eine Bedeutung der Polizei, und zwar gerade die
heutzutage praktische, wo dieselbe nicht den verschiedenen Gebieten der innern Ver-
waltung immanent ist, sondern selbst ein eigenes Gebiet bildet, wie Unterrichts-
und Gewerbswesen; das ist die Sicherheitspolizei im engsten Sinne, deren Be-
deutung darin besteht, daß sie gegen diejenigen Gefährdungen gerichtet ist, welche
nicht ein bestimmtes einzelnes Objekt, sondern den Rechtszustand und die bffentliche
Ordnung im Gjanzen bedrohen ½).
2 Steig. 2b.v I. E. Hsg.r n 1. Sikls . 22. . . 43
EE — Puußischen Poligzeirchts, 1669, S. 1 fl; Nau, Ueber den