Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6.  Dus  Verwalmuncrecht.  1087

Kirchenordnung  und  der  guten  Polizei  entstand,  und  der  Ausdruck  Polizei  das  weltliche
  Regiment,  die  Regierung  und  deren  Ressort  bezeichnete.  Allmählich  wurden
dann  von  den  Polizeisachen  die  Justigsachen,  die  Haushaltungssachen,  die  Militärsachen
  geschieden,  so  daß  nun  der  Ausdruck  Polizei  für  die  gesammte  inmere  Verwaltung
  technisch  wurde,  die  Behörden  der  innern  Verwaltung  Polizeibehörden,  die
Wissenschaft  der  innern  Verwaltung  Polizeiwiffenschaft  genannt  wurde.

In  dieser  innern  Verwaltung  find  nun  zwei  Aufgaben  zu  unterscheiden,  indem
es  sich  entweder  darum  handelt,  den  Einzelnen  gegen  Gefährdungen  durch  menschliche
  oder  natürliche  Kräfte  zu  schützen,  oder  ihm  die  positiven  Bedingungen  der
persönlichen  Entwickelung  zu  gewähren.  Es  ergeben  sich  daraus  die  beiden  Kategorien
  der  Sicherheits=  und  der  Wohlfahrtspolizei.  Der  Tnterschied  hwischen  der
negativen  und  positiven  Seite  der  innern  Verwaltung  tritt  in  den  §§  2  und  83
Tit.  13  Th.  II.  A.  LR.  klar  hervor;  §  2:  „Die  vorzügliche  Pflicht  des  Oberhaupts
  im  Staate  ist,  sowol  die  äußere  als  innere  Ruhe  und  Sicherheit  zu  erhalten,
und  einen  Jeden  bei  dem  Seinigen  gegen  Gewalt  und  Störungen  zu  schützen.“
#§*  3:  „Ihm  kommt  es  zu,  für  Anstalten  zu  sorgen,  wodurch  den  Einwohnern
Mittel  und  Gelegenheit  verschafft  werden,  ihre  Fähigkeiten  und  Kräfte  auszubilden
und  dieselben  zur  Beförderung  ihres  Wohlstandes  anzuwenden.“  Aehnlich  in  §  8
der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808:  „Als  Landespolizeibehörden  haben  die
Negierungen  die  Fürsorge  wegen  des  Gemeinwohle  unferer  getreuen  Unterthanen
sowol  in  negativer  als  in  positiver  Hinsicht.  Sie  find  daher  so  berechtigt,  als
verpflichtet,  nicht  allein  Allem  vorzubeugen,  und  Solches  zu  entiernen,  was  dem
Staate  oder  seinen  Bürgern  Gefahr  und  Nachtheil  bringen  kann,  mithin  die  nöthigen
Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  zu  treffen,
sondern  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  das  allgemeine  Wohl  befördert  und  erhöhet
werde,  und  jeder  Staatsbürger  Gelegenheit  habe,  seine  Fähigkeiten  und  Kräste  in
moralischer  sowol,  als  physischer  Hinsicht  auszubilden,  und  innerhalb  der  gesetzlichen
  Grenzen  auf  die  ihm  zuträglichste  Weise  anzuwenden.  Die  Regierungen
haben  daher  auch  die  Aussicht  der  Volkebildung,  den  öffentlichen  Unterricht  und
Kultus.“

Je  mehr  nun  aber  die  polizeiliche  Thätigkeit  in  früherer  Zeit  wesentlich  nur
auf  die  gegen  Gefährdungen  nothwendigen  Einrichtungen  und  Maßregeln  gerichtet
war,  um  so  mehr  wurde  der  Ausdruck  Polizei  zu  allen  Zeiten  vorwiegend  auf  das
Gebiet  der  Sicherheitspolizei  angewendet.  Und  dieser  Sprochgebrauch  hat  sich  erhalten,
  seitdem  mit  wachsender  Ausdehnung  der  Wohlfahrtspolizei  das  organische
Ganze  innere  Verwaltung  genannt  wird.  Die  Polizei  ist  also  heutzutage  als
negatives  Element  der  innern  Verwaltung  dieser  immanent,  so  daß  sie  in  jedem
Gebiete  sich  vorfindet,  da  kein  Theil  ohne  dieselben  sein  kann,  weil  in  jedem  die
feindlichen  Kräfte  der  Natur  und  der  Menschen  lebendig  find.  Die  pofitive  und
negative  Seite  der  Verwaltung,  Polizei  und  Pflege,  lassen  sich  aber  wissenschaftlich
nie,  und  praktisch  nie  mit  Nußen  von  einander  trennen.  Man  wird  au  den  meisten
Gebieten,  wie  z.  B.  auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens  zweiselhaft  darüber
sein,  welcher  der  beiden  Kategorien  die  eingzelnen  Institutionen  zu  subsumiren  find.

Endlich  aber  giebt  es  noch  eine  Bedeutung  der  Polizei,  und  zwar  gerade  die
heutzutage  praktische,  wo  dieselbe  nicht  den  verschiedenen  Gebieten  der  innern  Verwaltung
  immanent  ist,  sondern  selbst  ein  eigenes  Gebiet  bildet,  wie  Unterrichtsund
  Gewerbswesen;  das  ist  die  Sicherheitspolizei  im  engsten  Sinne,  deren  Bedeutung
  darin  besteht,  daß  sie  gegen  diejenigen  Gefährdungen  gerichtet  ist,  welche
nicht  ein  bestimmtes  einzelnes  Objekt,  sondern  den  Rechtszustand  und  die  bffentliche
Ordnung  im  Gjanzen  bedrohen  ½).

2  Steig.  2b.v  I.  E.  Hsg.r  n  1.  Sikls  .  22.  .  .  43
EE  —  Puußischen  Poligzeirchts,  1669,  S.  1  fl;  Nau,  Ueber  den