Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6. Dus Verwalmuncrecht. 1087 
Kirchenordnung und der guten Polizei entstand, und der Ausdruck Polizei das welt- 
liche Regiment, die Regierung und deren Ressort bezeichnete. Allmählich wurden 
dann von den Polizeisachen die Justigsachen, die Haushaltungssachen, die Militär- 
sachen geschieden, so daß nun der Ausdruck Polizei für die gesammte inmere Ver- 
waltung technisch wurde, die Behörden der innern Verwaltung Polizeibehörden, die 
Wissenschaft der innern Verwaltung Polizeiwiffenschaft genannt wurde. 
In dieser innern Verwaltung find nun zwei Aufgaben zu unterscheiden, indem 
es sich entweder darum handelt, den Einzelnen gegen Gefährdungen durch mensch- 
liche oder natürliche Kräfte zu schützen, oder ihm die positiven Bedingungen der 
persönlichen Entwickelung zu gewähren. Es ergeben sich daraus die beiden Kate- 
gorien der Sicherheits= und der Wohlfahrtspolizei. Der Tnterschied hwischen der 
negativen und positiven Seite der innern Verwaltung tritt in den §§ 2 und 83 
Tit. 13 Th. II. A. LR. klar hervor; § 2: „Die vorzügliche Pflicht des Ober- 
haupts im Staate ist, sowol die äußere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten, 
und einen Jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen.“ 
#§* 3: „Ihm kommt es zu, für Anstalten zu sorgen, wodurch den Einwohnern 
Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und Kräfte auszubilden 
und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes anzuwenden.“ Aehnlich in § 8 
der Verordnung vom 26. Dezember 1808: „Als Landespolizeibehörden haben die 
Negierungen die Fürsorge wegen des Gemeinwohle unferer getreuen Unterthanen 
sowol in negativer als in positiver Hinsicht. Sie find daher so berechtigt, als 
verpflichtet, nicht allein Allem vorzubeugen, und Solches zu entiernen, was dem 
Staate oder seinen Bürgern Gefahr und Nachtheil bringen kann, mithin die nöthigen 
Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen, 
sondern auch dafür zu sorgen, daß das allgemeine Wohl befördert und erhöhet 
werde, und jeder Staatsbürger Gelegenheit habe, seine Fähigkeiten und Kräste in 
moralischer sowol, als physischer Hinsicht auszubilden, und innerhalb der ge- 
setzlichen Grenzen auf die ihm zuträglichste Weise anzuwenden. Die Regierungen 
haben daher auch die Aussicht der Volkebildung, den öffentlichen Unterricht und 
Kultus.“ 
Je mehr nun aber die polizeiliche Thätigkeit in früherer Zeit wesentlich nur 
auf die gegen Gefährdungen nothwendigen Einrichtungen und Maßregeln gerichtet 
war, um so mehr wurde der Ausdruck Polizei zu allen Zeiten vorwiegend auf das 
Gebiet der Sicherheitspolizei angewendet. Und dieser Sprochgebrauch hat sich er- 
halten, seitdem mit wachsender Ausdehnung der Wohlfahrtspolizei das organische 
Ganze innere Verwaltung genannt wird. Die Polizei ist also heutzutage als 
negatives Element der innern Verwaltung dieser immanent, so daß sie in jedem 
Gebiete sich vorfindet, da kein Theil ohne dieselben sein kann, weil in jedem die 
feindlichen Kräfte der Natur und der Menschen lebendig find. Die pofitive und 
negative Seite der Verwaltung, Polizei und Pflege, lassen sich aber wissenschaftlich 
nie, und praktisch nie mit Nußen von einander trennen. Man wird au den meisten 
Gebieten, wie z. B. auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zweiselhaft darüber 
sein, welcher der beiden Kategorien die eingzelnen Institutionen zu subsumiren find. 
Endlich aber giebt es noch eine Bedeutung der Polizei, und zwar gerade die 
heutzutage praktische, wo dieselbe nicht den verschiedenen Gebieten der innern Ver- 
waltung immanent ist, sondern selbst ein eigenes Gebiet bildet, wie Unterrichts- 
und Gewerbswesen; das ist die Sicherheitspolizei im engsten Sinne, deren Be- 
deutung darin besteht, daß sie gegen diejenigen Gefährdungen gerichtet ist, welche 
nicht ein bestimmtes einzelnes Objekt, sondern den Rechtszustand und die bffentliche 
Ordnung im Gjanzen bedrohen ½). 
2 Steig. 2b.v I. E. Hsg.r n 1. Sikls . 22. . . 43 
EE — Puußischen Poligzeirchts, 1669, S. 1 fl; Nau, Ueber den