Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1086 Das oͤffentliche Recht. 
Staats nicht möglich. „Die Idee des Staats“, sagt Stein, „ist das Gewiffen der 
Verwaltung;“ sie ist der einzige Rechtstitel, der den Staat legitimirt, öffentliche 
Mittel auszuwenden und in die Sphäre des individuellen Daseins einzugreifen. Eine 
throretische Bestimmung des Staatszwecks kann sich aber immer nur in sehr allge- 
meinen Vorstellungen bewegen, und nur sehr unbestimmt die Grenzen andeuten; 
ganz abgesehen davon, doß solche Theorien keineswegs immer Abstraktionen aus 
dem wirklichen Leben, sondem häufig Abstraktionen ohne alles Leben find, Theorien, 
die der Wirklichkeit Opposition machen, sei es nun daß fie der Zeit vorausgehen, 
wie der Wohlfahrtsstaat in der Rechtsphilosophie des 17. Jahrhunderts, oder daß 
sie vom Standpunkte gesellschaftlicher Einseitigkeiten aus die Nealitäten des staat- 
lichen Lebens bekämpien, einerlei ob solche oppositionelle Richtungen auf idealistischen 
Grundanschauungen beruhen, wie bei Wilhelm von Humboldt in seinem „Versuch 
die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen“, oder aus materialistischer 
Basis, wie das voluntary system des Manchesterthums und der Deutschen Frei- 
handelsschule, Bestrebungen, welche in dem Aufsatze Faucher's 㟆ber Staats- und 
Kommunal-Budgets“ einen klassischen Ausdruck gesunden haben. Die praktische Be- 
stimmung der Staatszwecke im wirklichen Leben beruht aber zum geringsten Theil 
auf rationeller Ueberlegung, ist vielmehr größtentheils das unmittelbare Produkt 
der Anlage des Volksgeists auf den verschiedenen Stusen seiner Entwickelung, und 
findet seinen Ausdruck in der gesammten Gesetzgebung, die in der That den Nieder- 
schlag der zeitigen Vorstellungen eines Volks vom Staatszwecke bildet. Die anderr 
Grenze liegt in dem Wesen der Persönlichkeit, um deren individuelle Entwickelung 
es sich handelt. Wahrhafte Entwickelung für den einzelnen ist nämlich nur dae, 
was er sich felbst durch eigene Thätigkeit gewinnt, so daß also die Gemeinschait 
dem Einzelnen nur darbieten darf, was er durch eigene straĩt und Anstrengung zu 
erreichen nicht vermag, also immer nur die Bedingungen der Entwickelung, nicht 
aber die Entwickelung selbst. Alles was darüber hinaus geht, was die Selbstthätig- 
keit des Einzelnen, anstatt sie möglich zu machen, Überflüssig macht, untergräbt das 
persönliche Wesen des Einzelnen, der nur gedeiht, wenn er durch Benutzung der 
ihm gebotenen Lebensbedingungen sein Leben selbst sich bildet. So ist die Gefund- 
heit die erste Voraussetzung der phyfischen und geistigen, wirthschaftlichen und ge- 
sellschaftlichen Entwickelung des Einzelnen und damit der Gesammtheit, der Einzelne 
ist aber nicht im Stande, durch eigene Kraft die Bedingungen der Gesundheit her- 
zustellen, der Staat hat sie insoweit zu beschaffen, ohne den Einzelnen in seinen 
Lebensgewohnheiten zu bevormunden. So ist serner die Bildung die Voraussetzung 
aller weitern Entwickelung des Einzelnen und des Ganzen; wieder liegen die Be- 
dingungen dazu außerhalb der Sphäre des Einzellebens; der Staat hat sie zu be- 
schaffen, ohne Erzieher des Einzelnen zu werden. So hängt endlich auch die wirtb- 
schaftliche Entwickelung des Einzelnen, auf der wiederum die wirthschastliche Ent- 
wickelung der Gesammtheit beruht, nicht allein von der Einzeltüchtigkeit ab, sondern 
beruht auch auf der Art und Weise, wie die wirthschaftlichen Kräste, 3. B. das 
Wasser der Produktion und dem Handel, durch die Aufwendungen des Staats 
dienstbar gemacht werden, ohne daß der Staat den Geschäftsbetrieb des Einzelnen 
übernimmt ). 
Das Verhältniß dieser innern Verwaltung zur Polizei gestaltet sich in folgender 
Weise: Das Wort Polizei (wol#rela, politia) bedeutete ursprünglich die Gesammt- 
heit der staatlichen Beziehungen. Mon sonderte zunächst die kirchlichen Angelegen- 
heiten davon ab, so daß nun der Gegenfatz der Polltice und Ecclesiantice, der 
v. Ste Die Verwaltungsleher. eh IL * 2 Gerber, Grundz#ü#ge eines 
—* bbes utrit Staatsrechis, 3. Aufl. 1879, S v. Hol zkor f. 7 geen 
der Politik, 2. Aufl. 1879, S. 185— P; aiie schleren tung, # 
Grünhnt# Zeitschr. Bd. IX. 1882, G. 1 f.