Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6. Das Verwaltungorecht. 1168 
Zweitens wird diese Kontrole nicht etwa gehandhabt in den Formen eines ge- 
wöhnlichen Eivilprozesses, als gerichtliche Klage des Einzelnen gegen den Friedens- 
richter oder die Zession, sondern nur auf Grund besonderer Rechtsmittel. im Wesent- 
lichen in doppelter Weise, entweder in der Gestalt des writ of certiorari, eines 
reichsgerichtlichen Reskripts, ein Geschäft nicht selbst zu erledigen, sondern die Akten 
einzusenden, oder in der Gestalt des writ of mandamus, eines reichsgerichtlichen 
Reskripts, ein Geschäft als im Recht begründet vorzunehmen, beziehungsweife die 
Gründe der Nichtvomahme der reichsgerichtlichen Beurtheilung zu unterbriiten. 
Drittens führen diese Rechtsmittel entweder blos zur Regelung der Kompetenz, 
zur Geltendmachung von Rekufationen, zur Abhülse von Justizverweigerungen, in 
welchen Beziehungen sonstige Rechtsmittel fehlen, oder sie bewirken zwar die erneute 
Prüfung der Rechtsfrage in formeller und materieller Beziehung, sie bewirken aber 
niemals ein new trial, eine erneute Prüfung der question of fact, insbesondere 
keine erneute Beweisaufnahme, auch keine Beurtheilung darüber, ob dieselbe voll- 
ständig sei; sie sind also im günstigsten Falle mehr Rechtsmittel der Kafsation, als 
der Appellation, und haben also mehr eine äußerr, als eine innere Kontrole der 
Administrativjustiz zur Folge. 
ertens ist zwar an sich kein Gegenstand des friedensrichterlichen Geschäfts- 
treises von dieser Kontrole ausgeschloffen; sie bezieht sich jedoch nach den gesetzlichen 
Bestimmungen mehr auf die jadicial acts, z. B. auf Polizeiresolute, die allein auf 
diesem Wege, da es an dem eigentlichen (#A-ppellationsmittel, writ of error, fehlt, 
an die reichsgerichtliche Beurtheilung gelangen können; sie bezieht sich zwar auch 
auf das Verwaltungsgebiet, hat aber für jedes Gebiet der inneren Staatsverwaltung 
einen verschiedenen Umfang, „einen engeren auf dem Gebiete der Finanz= und Mili- 
tärverwaltung, einen weiterrn auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung; die Zuläifig- 
keit des Nechtewegs im Einzelnen ergiebt sich aus mehreren hundert Gesetzen“. In 
früherer Zeit in weiter Ausdehnung zugelassen, wird derfelbe seit anderthalb Jahr- 
hunderten stetig eingeschränkt; die Wegnahme von Certiorari und Mandamus ist in 
der Mehrzahl der neueren Gesetze eine stehende Klausel; der Rechtsweg bezieht sich 
eigentlich nur noch auf Grundrechte und Prinzipienfragen; es kommen jährlich im 
Ganzen nur etwa 160 derartige Fälle vor. 
Diese richterliche Kontrolinstanz fehlt aber gänzlich gegsnüber den Behörden 
des modernen Administrativsystems, welchen auf den Gebieten des Armen-, Gesund- 
heits= und Bauwesens für den ganzen Umsang ihrer Verwaltung gleichfalls eine 
Rechtsprechung beigelegt worden ist. Und wenn nun gerade auf diesen Gebieten 
Kollisionen zwischen der Verwaltung und den individuellen Rechten thatsächlich 
fehr häufig vorkommen, und diesen V#e jeder richterliche Charnkter, jede Garan- 
tie richterlicher Unabhängigkeit fehlt, so bilden doch die regelmäßige Oberinstanz 
lediglich die Centralbehörden der einzelnen Verwaltungszweige, insbesondere auch 
vielsach der Minister des Innern. Wo also im neuern England das Problem einer 
Rechtsprechung gegenüber der Verwaltung gestellt war, ist dasselbe in einem der 
Justiz ungünstigen Sinne gelöst worden. Es bedar# aber keiner Ausführung, daß 
es bei der Ausbildung, welche das konstitutionelle System dort erlangt hat, doppelt 
bedenklich ist, einen großen Theil des öffentlichen Rechts, wichtige Verhältnifse der 
persönlichen Freiheit und des Eigenthums zur Disposition von Parlamentsparteien 
und Parteiministerien zu stellen, „da Parteichefs niemals die Cheis einer unparteii- 
schen Verwaltung sein können“ und ein administrativer Instanzenzug nach Engli- 
schen Verhältnissen nothwendig zu einer Ausdehnung des parlamentarischen Partei- 
regiments in die unteren Kreise das Staatslebens führen muß. 
Jedenfalls kann kein Zweifel darüber sein, was von den tinditionellen Behaup- 
tungen in Deutschen Büchern zu halten ist, wie etwa bei Fischel: „Verwaltungs- 
beamte haben in der Regel gar keine Jurisdiktion, so daß der Rechtspflege alles 
Dasjenige zufällt, was ihr von Rechtswegen gebührt;“ oder bei Primker: „In Eng-