Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1164 Das öffenniche Necht. 
land haben die Gerichte von jeher Üüber streitige Hobeitorcchte, enschieden die ad- 
ministrative Gewalt kann daher, salls die Partei sich nicht b der Verwaltungs- 
maßregel beruhigt, Richts in Bezug auf eine Privatperson durcfezen, was der 
Nichter nicht als den Gesetzen und der Verfasfung gemäß erklärt hat.“ Aeußerungen, 
die leicht ins Unendliche vermehrt werden könnten 1), und die sämmtlich darauf zu- 
rüchzuführen find, daß man, schnell befriedigt ein Exempel für die Thesis zu haben, 
ohne in das Wesen der Dinge einzugehen, sich an Acußerlichkeiten hält, etwa an das 
Wort jurisdiction, oder an den Satz: where is a right, thbere is a remed?y; ein 
Satz, der einen höchst unschuldigen und schon seinem Wortlaute nach gar nicht den 
Sinn hat, daß jedes Individualrecht auch gegenüber der Staatsgewalt mit einer 
actio vor den gewöhnlichen Gerichten zu verfolgen wäre, der vielmehr nur besagt, 
daß es für jedes Recht irgend ein Mittel der Geltendmachung geben muß. Es ver- 
steht sich von selbst, daß Gneist die richtige Ansicht hat, z. B. wenn er sagt: „Die 
Kompetenz der ordentlichen Gerichte ist in England erheblich enger als in Deutsch. 
land“, es muß sogar anerkannt werden, daß er vorzugsweise auch in dieser Beziehung 
der richtigen Ansicht die Wege gebahnt hat; es ist aber andererseits nicht zu be- 
streiten, daß diese Aussaffungsweise keineswege mit vollständiger Entschiedenheit Üüberall 
bei ihm hervortritt,. daß sie vielfach sogar verdunkelt erscheint, und daß hier wie 
anderswo ein oberflächliches Studium eher vom richtigen Wege ab., als auf den- 
selben hinführt. 
2. Das Italienische Systemy. 
Der einzige Staat, auf den man sich für die Verwirklichung des sog. Justiz- 
staats gegenwärtig berufen kann, ist Italien. Der Art. 2 des Gesetzes vom 20. 
März 1865 hat das abstrakte Prinzip an die Spihee gestellt, daß die ordentlichen 
1) Z. B. neuecdinggen Liioonnis Eianquinto tert o ende Zo * 392. E un 
princioi londemeneat- dei- — — bei ee Arioe di ri- 
rere all antorità gindiri iG l d- nella 
5 o nei suol beni. 7 aseorue g ig belie - die Bleegen el — # Eee 
— en hoͤtten. 
1uit ois, tad. aur l'abolition 43. la zliichon administrative en ltalle (Bullesin 
de AUtlon comp S. 211—260); auch als besonderr 
r—##s 1873, bei Cotillon sehr dhinhn Darftellun 2 P#zichtlicen. 
  
ur Alblchassung des Franzöfischen Hialien gerah hrt wokra Berte 
amministratlvo in Italia s i orino 16685. 
Ea 44 Eorschichtteählung und Kuennenter der ’ee noch dem Er- 
cheinen ben, noch be dasselbe in — getreten war; die Deduktionen entsprechen 
durchweg ben damaligen tenonn des eber#.) Pintor- Mon. lih mpetenra 
Siudi#laris et arnministrativa e conflittl di Se uzioni, Roma 1874. mriaffer. Sek. 
rekär im Ministerium deß Innen, ist ein entschiedener Gegner des 28 and sucht dasselde 
mit zechtepbilgsohiischrn. Argumeniat ionen, insbesondere unter Berufung auf die Lehre von 
de abilen iun daß Gegentheil seiines Sinnes zu verkehren; seine Deduktionen find 
ast — unzure 9 die von ihm reserirten rimn*s ber 1 weise rpoiren). 
antellini 1 horlli d’attribuzioni fra le antori odiziari ministrativa in 
Italla, T. ) en1— S17 4 Verfasser, nss Mitgle de Siorgraks. 5 
entschicdenster Anbänere abgesehen da daß er die in demselben " n 
behaltenen Kom kwnu t fl Wi nni 7 Vlnsnd nis Gianqninto, Dei 
con flitti di attribusioni, Firenze (Der Verfasser, Prosessor in Mi nnd passian 
Turiner Kafsationsho 5t ist r00. ein entschiedener Tusänger d 865e#r Gesees, und 
verwirft die fehige inrichtung 2 Kompetenglonslit, will aber sst von r— gäng- 
83 Aufhebung derselben nichts wissen herk zeichnet sich durch umsaßende Studien. 
scharfe Formulirung, erhe r a leidet b## an einem sehr erheblichen r* 
narismus; ein Referat über das Buch (unter Deutschem Titel) von Koller in der Kri 
Vierteljahrsschr. Rd. XVII., n 5 507 ff.) Vgl. Fe#t#er *-— die Abhandlung desselben *— 
softers im Archlvio giuridico X. 533 ff.; Pascan uon des ponvoirs (Rer. 
# u. d’adm. 1878, in S. 1 fl., isn , 368 fs.) De Na# a2j0. — ginrisdislone ed i confliui 
giuriadizione et di attriburione., K-poll 1877. Am lehrreichsten find Übrigens die zwölf-