6. Das VBerwaltungorrcht. 1167
nur gegen eine Rechtswidrigkeit, nicht gegen eine Sachwidrigkeit gerichtet werden
kann, mithin auf die „kahle Gesetzesfrage“ beschränkt ist und keinerlei Gewähr für
eine genügende Feststellung der thatsächlichen. Verhältnifse bietet. Endlich ist auch eine
Aehnlichkeit noch insosern vorhanden, als die Entscheidung nur in einem Ausspruche
darüber besteht, daß das Recht verletzt und die Versügung aufgehoben sei, daß aber
nicht weiter in der Sache selbst erkannt wird, die vielmehr an die Verwaltungs-
behörde zurückgelangt; eine Wirkung, auf die sich die Englischen Rechtsmittel wenigstens
in der Mehrzahl der Fälle gleichfalls beschränken!).
Der Unterschied dieses neuen Oesterreichischen vom Englischen Systeme ist aber
trotzdem sehr erheblich; er besteht zunächst darin, daß die Oesterreichischen Verwal-
tungsstellen aller derjenigen Garantien hinsichtlich der Personen und des Verfahrens
entbehren, vermöge deren die Amtsthätigkeit der Englischen Friedensrichter in der
Hauptsache als eine jurisdictio erscheint; weiter darin, daß die Rechtskontrole nicht
durch den obersten Justizgerichtshos, sondem durch einen eigenen Verwaltungsgerichts-
hof gehandhabt wird; endlich auch darin, daß der Rekurs in Oesterreich ganz generell
gegen jede Verwaltungsmaßregel zulässig ist, durch die Jemand in feinen subjektiven
Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Oesterreichische Verwaltungsgerichtshof ist mithin weder eine Berufungs-
noch eine Revisions-, sondern lediglich eine Kaffations-Instanz; er reformirt nicht, er
hat vielmehr prinzipiell nur auf Grund des in der lehten administrativen Instan)
angenommenen Thatbestandes zu erkennen; er erkennt aber überhaupt nicht meritorisch,
so daß eine unmittelbare Befriedigung des angeblich Verletzten in keinem Falle statt-
findet; er erklärt allerdings nicht blos, daß das Recht verletzt sei, sondern er hebt
mgleich die rechtswidrige Verfsügung auf, so daß sie nicht mehr besteht, und die
Verwaltung dem entsprechend anderweitig zu verfügen hat; aber er kassirt eben blos,
wie der Französische Kaffationehos, ohne in der Sache zu erkennen, was Rechtene,
und Überläßt die konkrete Entscheidung der Verwaltung. Der Oefterreichische Ver-
waltungsgerichtshof hat es nur mit Demjenigen muu thun, was an sich Recht ist,
nicht mit dem, was im einzelnen gegebenen Falle Recht ist; er regelt mehr das objek-
tive als das fubjektive Recht. Dadurch wird nun allerdings die Gleichmäßigkeit und
Strrtigkeit in den Verwaltungsentscheidungen herbeigeflhrt, und damit ein wesent-
liches Staatsinteresse (namentlich gegenüber der autonomen Verwaltung sichergestellt,
es wird erreicht, daß die Verwaltung sich in geseplichen Bahnen bewegt; dagegen
ist der Rechtsschutz des Einzelnen kein ganz vollständiger; die Einrichtung hat, wie
auch in den Verhandlungen gesagt wurde, mehr den Charakter eines Staatsraths
als eines Verwaltungsgerichts. Es muß aber zugegeben werden, daß sich ein Weiteres
bei den gegebenen Zuständen nicht erreichen ließ.
Neben dem Verwaltungsgerichtshofe fungirt übrigens das Neichsgericht, abgesehen
von seiner Zuständigkeit für die Entscheidung von Kompetenzkonflikten, und von
civilrechtlichen Ansprüchen eines Landes an das andere u. s. w., auch noch als
Spezial-Verwaltungsgerichtshos, kompetent für Beschwerden gegen diejenigen Maß-
nahmen der Verwaltungsbehörden, durch welche politische, in der Verjassung gewähr-
leistete Rechte angeblich verletzt worden sind.
) Die Oesterreichische Neierung ist siceB sich die — ngs mit den Englischen Ein-
S#chtunge deutlich H##t, gewesen; — sepentwurf von 1875 (Sten.
des Herrenhaufes P Bel ni 9n "G 17) beruft sich, insbesondere doser.
* in England nur 1 asan Nchhtbsean Ws# gerade auf di
dieser Stelle gegebene Su e der eischen Einrichtungen, welche diesen éEahoruhoelt
besonders klar hewortreten läßt.