III. Zuystematische Uebersicht über die Rechts-- und Ztaatsphilosaphie. 63
erllaͤrlicher, als schon der Begriff der Injurie im engeren Sinne juristisch kaum
zu präzisiren ist und die Strafmittel, welche dem Staat zu Gebote stehen, bei
bedbeledigungen häufig den Dienst versagen (daher ja die besonderen Ehrengerichte
nd der so schwer ausrottbare Ehrenzweikampf).
4. Das sog. Urrecht auf Wahrhaf tigkeit läßt sich darauf zurückführen, daß
im menschlichen Verkehr im Allgemeinen ein stillschweigendes Uebereinkommen besteht,
dermöge dessen das, was Jemand als seine Meinung, Ansicht oder Absicht äußert,
auch dies wirklich sei. Wer lügt, bricht diese selbstverständliche Uebereinkunft, hat
er sogar ausdrücklich seine Wahrhaftigkeit betheuert oder auf Täuschung berechnete
Vorspiegelungen gemacht, so steigert sich seine Schuld. Von einem angeborenen
Achht des isolirten Menschen hier reden zu wollen, wo es sich geradezu um ein
Verkehrs verhältniß fragt, ist ungereimt. Auch folgt natürlich aus der oben
gegebenen Deduktion nicht, daß die (möglicherweise nach verschiedenen sittlichen Ideen
verwerfliche) Lüge ohne Weiteres ein Zwangsrecht für den Belogenen begründe,
beschweige dem gar, daß sie stets eine Bestrasung von Seiten des Staates (etwa
als „Betrug“) nach sich ziehen solle. Wie weit der Staat seinen Zwangsschutz ausdehnen
solle, welche Schmken er sich für die Ausübung seiner Strafgewalt ziehen
muß, das find Fragen, die sich durch Konstruktion von allgemeinen Menschenrechten
nicht erledigen lassen.
5. Auch von einem angeborenen Recht auf Rechtsfähigkeit, einem
angeborenen Recht der „Persönlichkeit“ im Sinne der Juristen, also eigentlich dem
Recht, Rechtssubjekt sein zu können, spricht man, etwa auch mit der speziellen
Wendung, daß es ein Urrecht zum Erwerb überhaupt (Erwerbsfähigkeit), ein Recht,
mit Anderen zu verkehren, erlaubte Verträge zu schließen u. dgl., gebe. Ein solches
an sich ungereimtes Recht, Rechtssubjekt sein oder werden zu können, wird man einsacher
und richtiger dahin auslegen, daß dem Menschen die Befugniß, Rechte zu
schaffen und in Rechtsverhältnisse zu treten, nicht unnöthigerweise vom Staat verkämmert
werden solle, daß er insbesondere solche weitgehende Beschränkungen der
persönlichen Freiheit, wie sie in den an die Sklaverei mahnenden Instituten, in der
Jurücksetzung einzelner Volksklassen hinter Anderem bezugs der Rechtsfähigkeit u. s. w.
liegen, nicht dulden solle. —
Indem wir so zu zeigen gesucht haben, daß die angeblichen Urrechte nicht
wirkliche Rechte find, jedoch mehr oder weniger sittliche Bedeutung und natürliche
Grundlagen haben, ergiebt sich uns auch die richtige Beurtheilung der Konflikte
wischen den sog. ehistorischen“ Rechten und den sog. Menschenrechten, höheren
Vchten, welche fich im Laufe der Menschengeschichte unablässig erneuern. Auf beiden
Seiten, von den im Besitz Befindlichen, wie von den Bedrückten, „Enterbten“, wird
an das Recht appellirt, und dabei denkt man überdies ja an ein zwangsweise
zu behauptendes oder einzuführendes Recht. Allein beide Parteien befinden sich nicht
im Einklang mit der Rechtsidee. Die Berechtigten sollen bereit sein zur Aufopjerung
oder doch Einschränkung ihrer Rechte, wenn das Recht, der dauernde
Friede und die Ordnung es erheischt, weil Unabweisliche Naturtriebe und sittliche
Postulate dem atrich Gewordenen gegenüberstehen. Die Freiheitskämpfer aber
sollen die Scheu in sich rege halten vor dem Rechtebruch, welcher in jeder Verlehung
der vorhandenen Rechte enthalten ist!). Freilich: die Noth, das Bedürfniß,
die Leidenschaft, die Selbstsucht — fie vernehmen die Stimme der Ideen nicht oder
übertäuben fie, und so wird das starre Recht gewaltsam gebrochen, weil es sich nicht
biegt. Die wahre Weisheit und der wahre Rechtssinn besteht darin, daß man die
Acchte möglichst biegsam gestaltet, damit sie dem fortwährenden Wandel der Verhältnisse,
der Bedürfnisse und Bestrebungen sich anschmiegen können und daß man
ou meine Abhandlung, Der Kampf ums Necht aus Anlaß von Ihering's
ua l Sa rifi — Gerichtssaal XXV. (1873).