Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

III.  Zuystematische  Uebersicht  über  die  Rechts--  und  Ztaatsphilosaphie.  63

erllaͤrlicher,  als  schon  der  Begriff  der  Injurie  im  engeren  Sinne  juristisch  kaum

zu  präzisiren  ist  und  die  Strafmittel,  welche  dem  Staat  zu  Gebote  stehen,  bei

bedbeledigungen  häufig  den  Dienst  versagen  (daher  ja  die  besonderen  Ehrengerichte
nd  der  so  schwer  ausrottbare  Ehrenzweikampf).

4.  Das  sog.  Urrecht  auf  Wahrhaf  tigkeit  läßt  sich  darauf  zurückführen,  daß
im  menschlichen  Verkehr  im  Allgemeinen  ein  stillschweigendes  Uebereinkommen  besteht,
dermöge  dessen  das,  was  Jemand  als  seine  Meinung,  Ansicht  oder  Absicht  äußert,
auch  dies  wirklich  sei.  Wer  lügt,  bricht  diese  selbstverständliche  Uebereinkunft,  hat
er  sogar  ausdrücklich  seine  Wahrhaftigkeit  betheuert  oder  auf  Täuschung  berechnete
Vorspiegelungen  gemacht,  so  steigert  sich  seine  Schuld.  Von  einem  angeborenen
Achht  des  isolirten  Menschen  hier  reden  zu  wollen,  wo  es  sich  geradezu  um  ein
Verkehrs  verhältniß  fragt,  ist  ungereimt.  Auch  folgt  natürlich  aus  der  oben
gegebenen  Deduktion  nicht,  daß  die  (möglicherweise  nach  verschiedenen  sittlichen  Ideen
verwerfliche)  Lüge  ohne  Weiteres  ein  Zwangsrecht  für  den  Belogenen  begründe,
beschweige  dem  gar,  daß  sie  stets  eine  Bestrasung  von  Seiten  des  Staates  (etwa
als  „Betrug“)  nach  sich  ziehen  solle.  Wie  weit  der  Staat  seinen  Zwangsschutz  ausdehnen
  solle,  welche  Schmken  er  sich  für  die  Ausübung  seiner  Strafgewalt  ziehen
muß,  das  find  Fragen,  die  sich  durch  Konstruktion  von  allgemeinen  Menschenrechten
nicht  erledigen  lassen.

5.  Auch  von  einem  angeborenen  Recht  auf  Rechtsfähigkeit,  einem
angeborenen  Recht  der  „Persönlichkeit“  im  Sinne  der  Juristen,  also  eigentlich  dem
Recht,  Rechtssubjekt  sein  zu  können,  spricht  man,  etwa  auch  mit  der  speziellen
Wendung,  daß  es  ein  Urrecht  zum  Erwerb  überhaupt  (Erwerbsfähigkeit),  ein  Recht,
mit  Anderen  zu  verkehren,  erlaubte  Verträge  zu  schließen  u.  dgl.,  gebe.  Ein  solches
an  sich  ungereimtes  Recht,  Rechtssubjekt  sein  oder  werden  zu  können,  wird  man  einsacher
  und  richtiger  dahin  auslegen,  daß  dem  Menschen  die  Befugniß,  Rechte  zu
schaffen  und  in  Rechtsverhältnisse  zu  treten,  nicht  unnöthigerweise  vom  Staat  verkämmert
  werden  solle,  daß  er  insbesondere  solche  weitgehende  Beschränkungen  der
persönlichen  Freiheit,  wie  sie  in  den  an  die  Sklaverei  mahnenden  Instituten,  in  der
Jurücksetzung  einzelner  Volksklassen  hinter  Anderem  bezugs  der  Rechtsfähigkeit  u.  s.  w.
liegen,  nicht  dulden  solle.  —

Indem  wir  so  zu  zeigen  gesucht  haben,  daß  die  angeblichen  Urrechte  nicht
wirkliche  Rechte  find,  jedoch  mehr  oder  weniger  sittliche  Bedeutung  und  natürliche
Grundlagen  haben,  ergiebt  sich  uns  auch  die  richtige  Beurtheilung  der  Konflikte
wischen  den  sog.  ehistorischen“  Rechten  und  den  sog.  Menschenrechten,  höheren
Vchten,  welche  fich  im  Laufe  der  Menschengeschichte  unablässig  erneuern.  Auf  beiden
Seiten,  von  den  im  Besitz  Befindlichen,  wie  von  den  Bedrückten,  „Enterbten“,  wird
an  das  Recht  appellirt,  und  dabei  denkt  man  überdies  ja  an  ein  zwangsweise
zu  behauptendes  oder  einzuführendes  Recht.  Allein  beide  Parteien  befinden  sich  nicht
im  Einklang  mit  der  Rechtsidee.  Die  Berechtigten  sollen  bereit  sein  zur  Aufopjerung
  oder  doch  Einschränkung  ihrer  Rechte,  wenn  das  Recht,  der  dauernde
Friede  und  die  Ordnung  es  erheischt,  weil  Unabweisliche  Naturtriebe  und  sittliche
Postulate  dem  atrich  Gewordenen  gegenüberstehen.  Die  Freiheitskämpfer  aber
sollen  die  Scheu  in  sich  rege  halten  vor  dem  Rechtebruch,  welcher  in  jeder  Verlehung
  der  vorhandenen  Rechte  enthalten  ist!).  Freilich:  die  Noth,  das  Bedürfniß,
die  Leidenschaft,  die  Selbstsucht  —  fie  vernehmen  die  Stimme  der  Ideen  nicht  oder
übertäuben  fie,  und  so  wird  das  starre  Recht  gewaltsam  gebrochen,  weil  es  sich  nicht
biegt.  Die  wahre  Weisheit  und  der  wahre  Rechtssinn  besteht  darin,  daß  man  die
Acchte  möglichst  biegsam  gestaltet,  damit  sie  dem  fortwährenden  Wandel  der  Verhältnisse,
  der  Bedürfnisse  und  Bestrebungen  sich  anschmiegen  können  und  daß  man

ou  meine  Abhandlung,  Der  Kampf  ums  Necht  aus  Anlaß  von  Ihering's
ua  l  Sa  rifi  —  Gerichtssaal  XXV.  (1873).