Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörden. 25
Ueber den Vollzug der Landesverweisungen werden hiemit nachstehende Anordnungen
erlassen:
1) Jede Landesverweisung, dieselbe mag in einem Strafurtheile ausgesprochen
oder polizeilich verfügt worden sein, ist von nun an in das Centralpolizeiblatt
aufzunehmen.
2) Die Distriktspolizeibeh5hrden, welche in Gemäßheit der Ausschreiben des
kgl. Staatsministeriums der Justiz vom 6. August und 20. September l. Js.
GEntschlletzun en des kgl. Staatsministeriums des Innern vom 20. August und
21. October 1 „die Mittheilung der durch die Gerichte erfolgenden Verurtheilungen
an die Polizeibehbrden betr.“ Nr. 13947 und 16148) Kenntniß von einer
durch ein Strafurtheil ausgesprochenen Landesverweisung erhalten, oder welche eine
Landesverweisung in eigener Zuständigkeit verfügen oder eine von einer höheren
Stelle verfügte zum Vollzuge zu bringen haben, sind gehalten, sofort nach Ablauf
je eines Quartals bezüglich eines jeden einzelnen vorgekommenen Falles der Redaction
des Centralpolizeiblattes behufs der Aufnahme in das Letztere eine kurze
Notiz mitzutheilen.
Diese Notiz hat bei den durch ein Strafurtheil ausgesprochenen Landesverweisungen:
a) Zu= und Vornamen, dann etwaigen Beinamen,
b) Stand oder Profession,
Jpc) Geburtsort und Polizeibezirk,
d) Alter und Personalbeschreibung des betreffenden Individuums,
e) das Strafurtheil (Datum und Gericht),
die zuerkannte Strafe und
8) die brauftare Handlung
zu enthalten.
In den Fällen, in welchen die Landesverweisung nicht in einem Strafurtheile
ausgesprochen, sondern aus Anlaß des letztern von Polizeiwegen verfügt wurde,
ist auch dieser Umstand durch Anführung der polizeilichen Verfügung in der Notiz
geeignet vorzutragen.
Wurde die Landesverweisung nicht im Zusammenhange mit einem ergangenen
Strafurtheile polizeilich verfügt, so hat die Notiz unter lit. a bis d vorstehend
bezeichnete Momente zu enthalten, nach denen sodann die polizeiliche Verfügung
und der Grund, aus welchem die Landesverweisung verhängt wurde, kurz anzuführen
ist.
3) Von den bandesverweisungen find künftighin dem Gendarmerie-Compagnie-Commando
behufs der Verständigung und Anweisung der Gendarmeriemannschaft
nicht weiter besondere Kenntniß zu geben, nachdem diese Mannschaft
ohnehin das Central-Polizeiblatt erhält.
4) Ebenso hat die Verständigung der Ortspolizeibehörden über die Landesverweisungen
zu unterbleiben, insoferne nicht in einzelnen Fällen nach den obwaltenden
nähern Verhältnissen veranlaßt erscheint, sämmtliche Gemeinden eines Amtsbezirkes
oder einen Theil derselben zu verständigen und mit Anweisung zu versehen.
5) Der ausländischen Heimats-Polizeibehörde ist von einer polizeilich verfügten
Landesverweisung, welche zu deren Kenntniß nicht bereits in Gemäßheit
der Ziffer 3 des unter'm Heutigen erlassenen Ausschreibens die Mittheilung der
durch die Gerichte erfolgenden Verurtheilungen an die ausländischen Heimatspolizeibehörden
betr., oder aus einem sonstigen Anlaße gelangt, seitens der Distriktspolizeibehörde
Mittheilung zu machen, wenn die des Landes verwiesene Person in
einem Staate des norddeutschen Bundes, in Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt
oder dem österreichischen Kaiserstaate beheimathet ist.
Mit dieser Mittheilung ist zugleich das Ersuchen zu verbinden, der betreffenden
Person (auf die Dauer der verfügten Landesverweisung) eine Legitimation
zur Reise nach Bayern nicht zu ertheilen.