Wirkungskreis der Distr. Pol. Behoörbden. 23
verursachten Schadens den von ihr festgestellten Kostenaufwand
nach den gesetzlichen Bestimmungen über Beitreibung von Untersuchungskosten
von demselben zu erheben. Art. 28 des P. St. G.
Uebrigens ist die Polizeibehörde nicht darauf beschränkt, die im
Strafurtheile angeordneten Maßregeln zu vollziehen, sondern sie kann
nach ihrem Ermessen jene Anordnungen treffen und vollziehen, welche sie
auf Grund der im Strafurtheile constatirten Thatsachen für nothwendig
hält. A. P. S. 402.
Es ist hier auf den wesentlichen Unterschied dieser Anordnung von
den Bestimmungen des Art. 30 des P. St. G. und Art. 28 des Einf.G.
aufmerksam zu machen.
In dem hier bezeichneten Falle des Art. 28 des P. St.G. findet
der Vollzug nicht durch Zwangsmittel Statt, sondern einfach dadurch,
daß die Polizeibehörde anstatt des Ungehorsamen, und auf seine Kosten
die Handlung vornehmen läßt, diese Kosten selbst festsetzt und zur Erhebung
bringt.
Selbstverständlich kann dieser Vollzug erst dann eintreten, wenn
der Betheiligte vorerst zur Vornahme der ihm durch das polizeirichterliche
Erkenntniß aufgetragenen Handlung unter Vorstreckung einer passenden
Frist gemahnt, wenn ihm das gesetzliche Präjudiz angedroht worden
ist, und er gleichwohl keine Folge geleistet hat. — Es wird dies wenigstens
die Regel sein, eine Ausnahme von dieser Regel aber nur dann
als zulässig erscheinen, wenn Gefahr auf Verzug steht.
Es ist diese polizeiliche Einschreitung also wesentlich verschieden
von den Bestimmungen des Art. 30 des P. St.G., wonach die Polizeibehörde
in denjenigen Fällen, welche gesetzlich mit Strafe bedroht sind,
soweit nöthig, vorläufige Verfügungen und Anordnungen erlassen, auch
einzelne Handlungen, wozu Jemand unter Polizeistrafe verpflichtet ist,
vorbehaltlich der späteren richterlichen Einschreitung, statt des Ungehorsamen
vornehmen lassen kann; und ebenso verschieden von den Bestimmungen
des Art. 28 und 29 des Einf.G., wonach die Polizeibehörden
berechtigt sind, ihre Anordnungen, welche sie zum Vollzuge von Gesetzen
und Verordnungen erlassen, deren Uebertretung nicht mit Strafe
bedroht ist, durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel in Ausführung
zu bringen.
Die Vorschriften über die Geschäftsbehandlung in Uebertretungssachen
vom 26. Mai 1862 bestimmen hierüber noch folgendes:
6 50. Die entsprechende weitere Verfügung hinsichtlich der Anordnung
und Ausführung der vom Gerichte in einzelnen Fällen als zulässig
erklärten polizeilichen Maßregeln (Polizeiaufsicht, Verwahrung in einer
Polizeianstalt 2c.) liegt den Polizeibehörden von Amtswegen ob. Der
Vertreter der Staatsanwaltschaft hat daher keinen besonderen Antrag
hierauf zu stellen, sondern sich lediglich auf die Mittheilung der desfallsigen
Urtheile an die betreffende Polizeibehörde zu beschränken. —
Diese Mittheilung hat auch in allen Fällen zu erfolgen, in welchen den