Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behoörbden.  23

verursachten  Schadens  den  von  ihr  festgestellten  Kostenaufwand
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Beitreibung  von  Untersuchungskosten
  von  demselben  zu  erheben.  Art.  28  des  P.  St.  G.

Uebrigens  ist  die  Polizeibehörde  nicht  darauf  beschränkt,  die  im
Strafurtheile  angeordneten  Maßregeln  zu  vollziehen,  sondern  sie  kann
nach  ihrem  Ermessen  jene  Anordnungen  treffen  und  vollziehen,  welche  sie
auf  Grund  der  im  Strafurtheile  constatirten  Thatsachen  für  nothwendig
hält.  A.  P.  S.  402.

Es  ist  hier  auf  den  wesentlichen  Unterschied  dieser  Anordnung  von
den  Bestimmungen  des  Art.  30  des  P.  St.  G.  und  Art.  28  des  Einf.G.
aufmerksam  zu  machen.

In  dem  hier  bezeichneten  Falle  des  Art.  28  des  P.  St.G.  findet
der  Vollzug  nicht  durch  Zwangsmittel  Statt,  sondern  einfach  dadurch,
daß  die  Polizeibehörde  anstatt  des  Ungehorsamen,  und  auf  seine  Kosten
die  Handlung  vornehmen  läßt,  diese  Kosten  selbst  festsetzt  und  zur  Erhebung
  bringt.

Selbstverständlich  kann  dieser  Vollzug  erst  dann  eintreten,  wenn
der  Betheiligte  vorerst  zur  Vornahme  der  ihm  durch  das  polizeirichterliche
  Erkenntniß  aufgetragenen  Handlung  unter  Vorstreckung  einer  passenden
  Frist  gemahnt,  wenn  ihm  das  gesetzliche  Präjudiz  angedroht  worden
ist,  und  er  gleichwohl  keine  Folge  geleistet  hat.  —  Es  wird  dies  wenigstens
  die  Regel  sein,  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  aber  nur  dann
als  zulässig  erscheinen,  wenn  Gefahr  auf  Verzug  steht.

Es  ist  diese  polizeiliche  Einschreitung  also  wesentlich  verschieden
von  den  Bestimmungen  des  Art.  30  des  P.  St.G.,  wonach  die  Polizeibehörde
  in  denjenigen  Fällen,  welche  gesetzlich  mit  Strafe  bedroht  sind,
soweit  nöthig,  vorläufige  Verfügungen  und  Anordnungen  erlassen,  auch
einzelne  Handlungen,  wozu  Jemand  unter  Polizeistrafe  verpflichtet  ist,
vorbehaltlich  der  späteren  richterlichen  Einschreitung,  statt  des  Ungehorsamen
  vornehmen  lassen  kann;  und  ebenso  verschieden  von  den  Bestimmungen
  des  Art.  28  und  29  des  Einf.G.,  wonach  die  Polizeibehörden
berechtigt  sind,  ihre  Anordnungen,  welche  sie  zum  Vollzuge  von  Gesetzen
und  Verordnungen  erlassen,  deren  Uebertretung  nicht  mit  Strafe
bedroht  ist,  durch  Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmittel  in  Ausführung
zu  bringen.

Die  Vorschriften  über  die  Geschäftsbehandlung  in  Uebertretungssachen
  vom  26.  Mai  1862  bestimmen  hierüber  noch  folgendes:

6  50.  Die  entsprechende  weitere  Verfügung  hinsichtlich  der  Anordnung
  und  Ausführung  der  vom  Gerichte  in  einzelnen  Fällen  als  zulässig
erklärten  polizeilichen  Maßregeln  (Polizeiaufsicht,  Verwahrung  in  einer
Polizeianstalt  2c.)  liegt  den  Polizeibehörden  von  Amtswegen  ob.  Der
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  hat  daher  keinen  besonderen  Antrag
hierauf  zu  stellen,  sondern  sich  lediglich  auf  die  Mittheilung  der  desfallsigen
  Urtheile  an  die  betreffende  Polizeibehörde  zu  beschränken.  —
Diese  Mittheilung  hat  auch  in  allen  Fällen  zu  erfolgen,  in  welchen  den