Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

24  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörben.

Polizeibehörden  der  Vollzug  einer  gerichtlichen  Anordnung  gesetzlich  überwiesen
  ist,  insbesondere  im  Falle  der  Art.  90,  Abs.  4  Art.  108  des
P.  St.  G.  B.

&  51.  Die  im  §  50  vorgeschriebenen  Mittheilungen  haben  von
dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  sogleich  nach  eingetretener  Rechtskraft
  des  Strafurtheils  zu  erfolgen,  und  zwar:

a)  bei  der  Verurtheilung  von  Inländern  an  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde;


b)  bei  der  Verurtheilung  von  Ausländern  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  des  Gerichtssprengels.

52.  Wird  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  im  Strafurtheile
die  Zulässigkeit  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  ausgesprochen
wurde,  die  Verwahrung  von  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  angeordnet,
  und  erbietet  sich  diese  Behörde  vor  Beginn  des  Vollzugs  der
erkannten  Arreststrafe  oder  während  der  Strafhaft  zur  Uebernahme  des
betreffenden  Verurtheilten  in  die  Polizeianstalt,  so  ist  vom  Gericht  diesem
Ansinnen  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen  Statt  zu  geben  rc.

53.  Befinden  sich  Ausländer,  gegen  welche  im  Strafurtheile
die  Zulässigkeit  der  Landesverweisung,  oder  Inländer,  gegen  welche  die
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  die  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
ausgesprochen  worden  ist,  in  Haft,  so  sind  dieselben  nach  bethätigtem
Strafvollzuge  nicht  auf  freien  Fuß  zu  setzen,  sondern  sogleich  nach  verbüßter
  Strafe  durch  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  unter  Beachtung
der  bestehenden  polizeilichen  Einrichtungen  und  Anordnungen,  insbesondere
der  bestehenden  Bestimmungen  über  das  Schubwesen  an  die  Verwaltungsbehörde
  abzugeben.  —  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Abgabe  erfolgen
wird,  ist  der  Distriktsverwaltungsbehörde  von  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  sogleich  bei  der  in  Gemäßheit  der  &  50  und  51  zu  machenden
  Mittheilung  im  Voraus  genau  bekannt  zu  geben.

Zu  5.  Landesverweisung  von  Ausländern.

Just.  M.  E.  vom  20.  Sept.  1867.  Just.  M.  Bl.  S.  210.  Der
64  Abs.  2  der  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  und  Uebertretungssache
  vom  26.  Mai  1862  ist  aufgehoben  und  die  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  an  den  Stadt=  und  Landgerichten  werden  angewiesen:
Von  den  Verurtheilungen,  welche  gegen  Ausländer  wegen  Diebstahls,
Unterschlagung,  Betrugs,  Hehlerei  oder  Fälschung  —  dann  wegen  Bettels,
Landstreicherei  oder  gewerbsmäßiger  Unzucht  erfolgen,  sofort  nach  Eintritt
der  Rechtskraft,  der  Strafurtheile  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  des
Gerichtssprengels  unter  vollständiger  Anführung  des  Urtheilssatzes  und
soferne  gegen  den  Verurtheilten  zugleich  die  Landesverweisung  ausgesprochen
worden  ist,  unter  Mittheilung  einer  genauen  Beschreibung  der  betreffenden
Person  (Just.  M.  Bl.  vom  18.  Febr.  1865,  S.  19)  Kenntniß  zu  geben.

Die  Bestimmungen  der  §&§#  50  —  53  der  vorallegirten  Vorschriften
bleiben  in  Kraft.