24 Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörben.
Polizeibehörden der Vollzug einer gerichtlichen Anordnung gesetzlich überwiesen
ist, insbesondere im Falle der Art. 90, Abs. 4 Art. 108 des
P. St. G. B.
& 51. Die im § 50 vorgeschriebenen Mittheilungen haben von
dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sogleich nach eingetretener Rechtskraft
des Strafurtheils zu erfolgen, und zwar:
a) bei der Verurtheilung von Inländern an die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde;
b) bei der Verurtheilung von Ausländern an die Distriktsverwaltungsbehörde
des Gerichtssprengels.
52. Wird in denjenigen Fällen, in welchen im Strafurtheile
die Zulässigkeit der Verwahrung in einer Polizeianstalt ausgesprochen
wurde, die Verwahrung von der zuständigen Distriktspolizeibehörde angeordnet,
und erbietet sich diese Behörde vor Beginn des Vollzugs der
erkannten Arreststrafe oder während der Strafhaft zur Uebernahme des
betreffenden Verurtheilten in die Polizeianstalt, so ist vom Gericht diesem
Ansinnen in den hiezu geeigneten Fällen Statt zu geben rc.
53. Befinden sich Ausländer, gegen welche im Strafurtheile
die Zulässigkeit der Landesverweisung, oder Inländer, gegen welche die
Stellung unter Polizeiaufsicht oder die Verwahrung in einer Polizeianstalt
ausgesprochen worden ist, in Haft, so sind dieselben nach bethätigtem
Strafvollzuge nicht auf freien Fuß zu setzen, sondern sogleich nach verbüßter
Strafe durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft unter Beachtung
der bestehenden polizeilichen Einrichtungen und Anordnungen, insbesondere
der bestehenden Bestimmungen über das Schubwesen an die Verwaltungsbehörde
abzugeben. — Der Zeitpunkt, in welchem die Abgabe erfolgen
wird, ist der Distriktsverwaltungsbehörde von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft
sogleich bei der in Gemäßheit der & 50 und 51 zu machenden
Mittheilung im Voraus genau bekannt zu geben.
Zu 5. Landesverweisung von Ausländern.
Just. M. E. vom 20. Sept. 1867. Just. M. Bl. S. 210. Der
64 Abs. 2 der Vorschriften für die Geschäftsbehandlung und Uebertretungssache
vom 26. Mai 1862 ist aufgehoben und die Vertreter der
Staatsanwaltschaft an den Stadt= und Landgerichten werden angewiesen:
Von den Verurtheilungen, welche gegen Ausländer wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder Fälschung — dann wegen Bettels,
Landstreicherei oder gewerbsmäßiger Unzucht erfolgen, sofort nach Eintritt
der Rechtskraft, der Strafurtheile der Distriktsverwaltungsbehörde, des
Gerichtssprengels unter vollständiger Anführung des Urtheilssatzes und
soferne gegen den Verurtheilten zugleich die Landesverweisung ausgesprochen
worden ist, unter Mittheilung einer genauen Beschreibung der betreffenden
Person (Just. M. Bl. vom 18. Febr. 1865, S. 19) Kenntniß zu geben.
Die Bestimmungen der §&§# 50 — 53 der vorallegirten Vorschriften
bleiben in Kraft.