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Einzeichnungen in das
HOypothekenbuch und
Eigentumsverände-
rungen während des
Anlegungsverfahrens.
Vorläufige Tabelle.
Anlegung der Grund-
buchblätter im allge-
meinen.
1. ob eine Anmeldung für eintragungsfähig erkannt ist, oder ob
sie noch eines Nachweises bedarf;
2. für den Fall, daß eine Anmeldung bei der Anlegung des Grund-
buchs nicht berücksichtigt werden kann, ob und wann dem An-
meldenden davon Mitteilung gemacht ist (Höchste Verordnung
Art. 36);
3. ob und was bei einer Anmeldung wegen der Verweisung auf
den Rechtsweg verfügt ist (Höchste Verordnung Art. 12, 15, 17);
4. ob und zu welchen anderen Grundakten eine Anmeldung über-
tragen ist.
(2) In entsprechender Weise sind auch der Antrag auf Vermerk eines
mit dem Eigentume verbundenen Rechts (§ 54) und die Anmeldung einer
Einwendung (Höchste Verordnung Art. 19 Absatz 1 Nr. 2) in das Ver-
zeichnis einzutragen.
8 61.
Über die Einzeichnungen, die während des Anlegungsverfahrens im
Hypothekenbuch erfolgen, sowie über Eigentumsveränderungen, die während
dieses Verfahrens stattfinden, ist sofort ein Vermerk zu den Grundakten
zu bringen. Auch ist bei Eigentumsveränderungen das Eigentümerver—
zeichnis (§ 42), soweit erforderlich, alsbald zu berichtigen oder zu ergänzen.
8 62.
Sobald die Anlegung des Grundbuchs nach Vorschrift der Art. 24ff.
der Höchsten Verordnung beginnen kann, sind die Grundbuchblätter, so-
weit dies nicht schon früher geschehen ist, zunächst in einer dem Muster
für Grundbuchblätter entsprechenden Tabelle im Wortlaut (Ausführungs-
gesetz zur Grundbuchordnung Art. 9) zu entwerfen. Die vorläufige Ta-
belle kann, nachdem das Grundbuchblatt fertiggestellt und dessen wörtliche
Ubereinstimmung mit der Tabelle auf dieser bescheinigt ist, als Tabelle
im Sinne des 8 38 benutzt werden.
8 63.
Bei Anlegung der Grundbuchblätter sind die in den 88 64 bis 71
enthaltenen Vorschriften zu beachten.