Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Einzeichnungen in das 
HOypothekenbuch und 
Eigentumsverände- 
rungen während des 
Anlegungsverfahrens. 
Vorläufige Tabelle. 
Anlegung der Grund- 
buchblätter im allge- 
meinen. 
1. ob eine Anmeldung für eintragungsfähig erkannt ist, oder ob 
sie noch eines Nachweises bedarf; 
2. für den Fall, daß eine Anmeldung bei der Anlegung des Grund- 
buchs nicht berücksichtigt werden kann, ob und wann dem An- 
meldenden davon Mitteilung gemacht ist (Höchste Verordnung 
Art. 36); 
3. ob und was bei einer Anmeldung wegen der Verweisung auf 
den Rechtsweg verfügt ist (Höchste Verordnung Art. 12, 15, 17); 
4. ob und zu welchen anderen Grundakten eine Anmeldung über- 
tragen ist. 
(2) In entsprechender Weise sind auch der Antrag auf Vermerk eines 
mit dem Eigentume verbundenen Rechts (§ 54) und die Anmeldung einer 
Einwendung (Höchste Verordnung Art. 19 Absatz 1 Nr. 2) in das Ver- 
zeichnis einzutragen. 
8 61. 
Über die Einzeichnungen, die während des Anlegungsverfahrens im 
Hypothekenbuch erfolgen, sowie über Eigentumsveränderungen, die während 
dieses Verfahrens stattfinden, ist sofort ein Vermerk zu den Grundakten 
zu bringen. Auch ist bei Eigentumsveränderungen das Eigentümerver— 
zeichnis (§ 42), soweit erforderlich, alsbald zu berichtigen oder zu ergänzen. 
8 62. 
Sobald die Anlegung des Grundbuchs nach Vorschrift der Art. 24ff. 
der Höchsten Verordnung beginnen kann, sind die Grundbuchblätter, so- 
weit dies nicht schon früher geschehen ist, zunächst in einer dem Muster 
für Grundbuchblätter entsprechenden Tabelle im Wortlaut (Ausführungs- 
gesetz zur Grundbuchordnung Art. 9) zu entwerfen. Die vorläufige Ta- 
belle kann, nachdem das Grundbuchblatt fertiggestellt und dessen wörtliche 
Ubereinstimmung mit der Tabelle auf dieser bescheinigt ist, als Tabelle 
im Sinne des 8 38 benutzt werden. 
8 63. 
Bei Anlegung der Grundbuchblätter sind die in den 88 64 bis 71 
enthaltenen Vorschriften zu beachten.
	        
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