Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1401 
Dasselbe gilt von solehen Vergehungen, welche auch nur eine Suspension 
oder Dienstentlassung mit Ruhegehalt zur Folge haben!#). 
Die Entlassung eines Presbyters erfolgt unbeschadet der dem Konsistorium 
zustehenden Rechte (vergl. Zusatz 39 zu §. 129) durch den Vorstand der 
reis-Synode nach Anhörung des Presbyteriums: 
1. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft (§. 10); 
2. wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes, welche nach Untersuchung der 
Sache und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftliche mit Gründen 
ab#rufassende Resolution zu erfolgen hat, steht sowohl dem Betroffenen, als 
Aauch dem Presbyterium binnen 14 Tagen die Berufung an das Konsistoriom 
zu, welches endgültig entscheidet?. 
§. 127. Wegen Nachlässigkeit im Amte, oder kirchenordnungswidriger 
Verrichtung der Amtsgeschäfte, sowie auch wegen des Nichterscheinens im Pres- 
byterio, dem Collegio der Gemeinde-Repräsentanten, sowie in Kreis= und 
Provinzial-Synodal-Versammlungen, werden die Pfarrer und die Mitglieder 
der Presbyterien und der größern Gemeinde-Repräsentation mit angemessener 
Ordnungsstrafe belegt. · 
§. 128. Diese Ordnungsstrafen werden auf den Antrag des Superinten- 
denten von der Kreis-Synode bestimmt. 
Der Superintendent hat das Recht, die von der Synode bestimmten 
Ordnungsstrafen, in Gemässbeit des von der Provinzial-Synode dafür aufgestellten 
und bestitigten Reglements festzusetzen und einzuziehen 0. 
§. 129. Ueber Klagen gegen die Mitglieder der Direktion der Kreis= und 
Provinzial-Synoden entscheiden die betreffenden Staatsbehörden. 
Das Konsistorium übt die Disciplin über alle Gemeindebeamten, insoweit 
das Moderamen der Kreis-Synode über dieselben die erste Instanz bildet in 
zweiter; über die Beamten des Kreises aber (als Superintendenten, Moderamen 
der Kreis-Synode und die Kreis-Synodal-Versammlung selbst) in erster Instanz. 
Gegen die Gemeinde-Beamten kann es in erster Instanz nur auf Antrag des 
Moderamens der Kreis-Synode oder wenn dieses seine Disciplinarbefugniss ver- 
säumt, ex officio einschreiten. Das Konsistorium kann auf Verweis, Ordnungs-- 
strafe bis zu zwanzig Thalern, Suspension mit Entziehung des halben Gehaltes, 
Dienstentlassung mit Pension und auf Amtsentsetzung erkennen. Der Recurs 
Vvon den Straferkenntnissen des Konsistoriums, wenn solches in erster Instanz 
gesprochen, geht an die obere Kirchenbehörde 1)). 
Mennter Abschnitt. 
Von den Gehältern und Remunerattonen der verschiedenen 
Kirchen-Beamten. 
§. 130. Die Kirchen-Vorstände verrichten die ihnen obliegenden Geschäfte 
unentgeltlich; doch sollen ihnen die Auslagen, welche dieselben erfordern, von 
ihren Gemeinden erstattet werden. 4 
§. 131. Jede Gemeinde ist verpflichtet, für eine freie Dienstwohnung und 
ein angemessenes Diensteinkommen ihres Pfarrers zu sorgen; und bei Unzu- 
länglichkeit der fundirten Pfarr-Einkünfte und der Stolgebühren, aus Kirchen- 
mitteln das Fehlende zu ergänzen. In Ermangelung disponibler Kirchenmittel 
ist da, wo die Gesetze die Kommunen zur Aushilfe verpflichten, der Kommunal= 
fonds in Anspruch zu nehmen. Wenn aber auf diese Weise das Erforderliche 
nicht herbeigeschafft werden kann, so ist von der Pfarr-Gemeinde durch Beiträge 
der Pfarrgenossen — — die Aufbringung des Ergänzungs-Gehalts zu bewirken. 
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Beschaffung einer freien Dienstwohnung 
— 
1) Res. 25. Aug. 1853. 
2) Ges. 27. April 1891. 
2) Die obere Kirchenhehörde ist der Evangelische Oberkirchenrath, Ressort-Regl. 
29. Juni 1850 (G. S. S. 343) §F. 1, 6.
	        
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