Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1401
Dasselbe gilt von solehen Vergehungen, welche auch nur eine Suspension
oder Dienstentlassung mit Ruhegehalt zur Folge haben!#).
Die Entlassung eines Presbyters erfolgt unbeschadet der dem Konsistorium
zustehenden Rechte (vergl. Zusatz 39 zu §. 129) durch den Vorstand der
reis-Synode nach Anhörung des Presbyteriums:
1. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft (§. 10);
2. wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes, welche nach Untersuchung der
Sache und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftliche mit Gründen
ab#rufassende Resolution zu erfolgen hat, steht sowohl dem Betroffenen, als
Aauch dem Presbyterium binnen 14 Tagen die Berufung an das Konsistoriom
zu, welches endgültig entscheidet?.
§. 127. Wegen Nachlässigkeit im Amte, oder kirchenordnungswidriger
Verrichtung der Amtsgeschäfte, sowie auch wegen des Nichterscheinens im Pres-
byterio, dem Collegio der Gemeinde-Repräsentanten, sowie in Kreis= und
Provinzial-Synodal-Versammlungen, werden die Pfarrer und die Mitglieder
der Presbyterien und der größern Gemeinde-Repräsentation mit angemessener
Ordnungsstrafe belegt. ·
§. 128. Diese Ordnungsstrafen werden auf den Antrag des Superinten-
denten von der Kreis-Synode bestimmt.
Der Superintendent hat das Recht, die von der Synode bestimmten
Ordnungsstrafen, in Gemässbeit des von der Provinzial-Synode dafür aufgestellten
und bestitigten Reglements festzusetzen und einzuziehen 0.
§. 129. Ueber Klagen gegen die Mitglieder der Direktion der Kreis= und
Provinzial-Synoden entscheiden die betreffenden Staatsbehörden.
Das Konsistorium übt die Disciplin über alle Gemeindebeamten, insoweit
das Moderamen der Kreis-Synode über dieselben die erste Instanz bildet in
zweiter; über die Beamten des Kreises aber (als Superintendenten, Moderamen
der Kreis-Synode und die Kreis-Synodal-Versammlung selbst) in erster Instanz.
Gegen die Gemeinde-Beamten kann es in erster Instanz nur auf Antrag des
Moderamens der Kreis-Synode oder wenn dieses seine Disciplinarbefugniss ver-
säumt, ex officio einschreiten. Das Konsistorium kann auf Verweis, Ordnungs--
strafe bis zu zwanzig Thalern, Suspension mit Entziehung des halben Gehaltes,
Dienstentlassung mit Pension und auf Amtsentsetzung erkennen. Der Recurs
Vvon den Straferkenntnissen des Konsistoriums, wenn solches in erster Instanz
gesprochen, geht an die obere Kirchenbehörde 1)).
Mennter Abschnitt.
Von den Gehältern und Remunerattonen der verschiedenen
Kirchen-Beamten.
§. 130. Die Kirchen-Vorstände verrichten die ihnen obliegenden Geschäfte
unentgeltlich; doch sollen ihnen die Auslagen, welche dieselben erfordern, von
ihren Gemeinden erstattet werden. 4
§. 131. Jede Gemeinde ist verpflichtet, für eine freie Dienstwohnung und
ein angemessenes Diensteinkommen ihres Pfarrers zu sorgen; und bei Unzu-
länglichkeit der fundirten Pfarr-Einkünfte und der Stolgebühren, aus Kirchen-
mitteln das Fehlende zu ergänzen. In Ermangelung disponibler Kirchenmittel
ist da, wo die Gesetze die Kommunen zur Aushilfe verpflichten, der Kommunal=
fonds in Anspruch zu nehmen. Wenn aber auf diese Weise das Erforderliche
nicht herbeigeschafft werden kann, so ist von der Pfarr-Gemeinde durch Beiträge
der Pfarrgenossen — — die Aufbringung des Ergänzungs-Gehalts zu bewirken.
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Beschaffung einer freien Dienstwohnung
—
1) Res. 25. Aug. 1853.
2) Ges. 27. April 1891.
2) Die obere Kirchenhehörde ist der Evangelische Oberkirchenrath, Ressort-Regl.
29. Juni 1850 (G. S. S. 343) §F. 1, 6.