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zahlreich sein sollten, daß, wenn sie sämmtlich in demselben Bande des Re—
gisters Aufnahme fänden, letzterer zu stark und unhandlich würde. In diesem
Falle kann ein Jahrgang des Registers auch mehrere Bände umfassen, es
ist aber dann der erste 2c. Band, sobald zur Benutzung des zweiten rc. Bandes
übergegangen werden muß, unter Hinweisung auf den letzteren gehörig
abzuschließen (§. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths.).
Bei den Nebenregistern, für welche die Formulare den Standesbeamten
ungebunden geliefert werden, bildet jeder Jahrgang für sich einen Band oder
ein Heft, sofern nicht etwa bei einem einzelnen großen Standesamtsbezirke der
vorgedachte, bezüglich in §. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths
vorgesehene Fall eintritt.
Selbstverständlich sind die Register nebst den Akten und Dienstsiegeln in
sorgsamster, dritten Personen nicht zugänglicher Weise aufzubewahren. Das
Nämliche gilt von den gelieferten Formularen und sind dieselben nur zu dem
gesetzlich bestimmten Zwecke zu verwenden.
Bei entstehender Feuersgefahr ist für Rettung der Standesregister die
erste Sorge zu tragen.
8. 4.
Erscheint vor dem Standesbeamten zum Zweck der Anzeige eines Geburts—
oder Sterbefalls, der Bestellung eines Aufgebots u. s. w. eine Person, welche
ihm nicht bereits als diejenige, für welche sie sich ausgiebt, bekannt ist, so hat
der Standesbeamte sich zunächst von der Identität des Erschienenen Ueberzeu-
gung zu verschaffen und, daß und wie dies geschehen, in der Eintragung zu
vermerken. Letztere muß demnach ersehen lassen, ob der Erschienene dem Stan-
desbeamten von Person bekannt gewesen ist oder durch welchen dem Standes-
beamten von Person bekannten Zengen der Erschienene als derjenige, für den
er sich ausgegeben hat, anerkannt worden ist (§. 13 Nr. 3 des Reichsgesetzes).
8. 5.
Nach erfolgter Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalls bezüglich nach er-
folgter Eheschließung ist die Eintragung in das betreffende Haupt-Register so-
fort zu bewirken. Ein Aufschub der Eintragung ist nur in dem Falle zu-
lässig und nothwendig, wenn dem Standesbeamten an der Richtigkeit der über
einen Geburts= oder Sterbefall erstatteten Anzeige Zweifel beigehen, über deren
Grund oder Ungrund erst noch weitere Erörterungen anzustellen sind (8§. 21