Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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zahlreich sein sollten, daß, wenn sie sämmtlich in demselben Bande des Re— 
gisters Aufnahme fänden, letzterer zu stark und unhandlich würde. In diesem 
Falle kann ein Jahrgang des Registers auch mehrere Bände umfassen, es 
ist aber dann der erste 2c. Band, sobald zur Benutzung des zweiten rc. Bandes 
übergegangen werden muß, unter Hinweisung auf den letzteren gehörig 
abzuschließen (§. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths.). 
Bei den Nebenregistern, für welche die Formulare den Standesbeamten 
ungebunden geliefert werden, bildet jeder Jahrgang für sich einen Band oder 
ein Heft, sofern nicht etwa bei einem einzelnen großen Standesamtsbezirke der 
vorgedachte, bezüglich in §. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths 
vorgesehene Fall eintritt. 
Selbstverständlich sind die Register nebst den Akten und Dienstsiegeln in 
sorgsamster, dritten Personen nicht zugänglicher Weise aufzubewahren. Das 
Nämliche gilt von den gelieferten Formularen und sind dieselben nur zu dem 
gesetzlich bestimmten Zwecke zu verwenden. 
Bei entstehender Feuersgefahr ist für Rettung der Standesregister die 
erste Sorge zu tragen. 
8. 4. 
Erscheint vor dem Standesbeamten zum Zweck der Anzeige eines Geburts— 
oder Sterbefalls, der Bestellung eines Aufgebots u. s. w. eine Person, welche 
ihm nicht bereits als diejenige, für welche sie sich ausgiebt, bekannt ist, so hat 
der Standesbeamte sich zunächst von der Identität des Erschienenen Ueberzeu- 
gung zu verschaffen und, daß und wie dies geschehen, in der Eintragung zu 
vermerken. Letztere muß demnach ersehen lassen, ob der Erschienene dem Stan- 
desbeamten von Person bekannt gewesen ist oder durch welchen dem Standes- 
beamten von Person bekannten Zengen der Erschienene als derjenige, für den 
er sich ausgegeben hat, anerkannt worden ist (§. 13 Nr. 3 des Reichsgesetzes). 
8. 5. 
Nach erfolgter Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalls bezüglich nach er- 
folgter Eheschließung ist die Eintragung in das betreffende Haupt-Register so- 
fort zu bewirken. Ein Aufschub der Eintragung ist nur in dem Falle zu- 
lässig und nothwendig, wenn dem Standesbeamten an der Richtigkeit der über 
einen Geburts= oder Sterbefall erstatteten Anzeige Zweifel beigehen, über deren 
Grund oder Ungrund erst noch weitere Erörterungen anzustellen sind (8§. 21
	        
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