der bei Bauten beschäftigten Personen. 441
§. 31. Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Verwaltungs-
kosten wird nach Maßgabe der Vorschriften des §. 24 festgesetzt 0.
§. 32. Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder wetteren Kommunal=
verbände werden die aus den Bestimmungen des §. 21 lit. b auf dieselben ent-
fallenden Lasten wie Gemeindeabgaben aufgebracht.
Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der
einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommunalverbände, welche der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Ver-
heilungsmaßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von
den Grund= oder Gebäudebesitzern zu tragen sind.
9 33. Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungsanstalt haben
die Verbände rücksichtlich der aus der Bestimmung des §. 21 lit. b ihnen er-
wachsenden Lasten keinen Anspruch. »
§. 34. Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen
Gutsbezirke und Gemarkungen gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Ge-
setze Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden
der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
IV. Vertretung der Arbeiter.
S. 35. Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Ge-
nossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion werden
zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der
zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften und der Theilnahme
an der Wahl der beiden aus der Zahl der Versicherten zu wählenden Mit-
glieder des Reichs-Versicherungsamts Vertreter der Arbetter gewählt.
Wahlberechtigt sind unter den im §F. 42 des Unfallversicherungs-Gesetzes
angegebenen Voraussetzungen auch die Vorstände der Bau-Krankenkassen (8§8. 69 ff.
des Krankenversicherungs-Gesetzes vom * Awrilu (R. G. Bl. S. 417).
Wählbar find nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer
wahlberechtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten der
Genossenschaftsmttglieder und im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Ge-
nossenschaft dauernd beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
efinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr
ermögen beschränkt sind.
Im Uebrigen finden auf die Vertreter der Arbeiter und die Bevollmäch-
lten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen die 88. 41 bis 45 a. a. O.
endung.
V. Schiedsgerichte.
2 36. Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufs-
genossenschaft oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion wird
# Schiedsgericht errichtet. Die Zuständigkeit desselben erstreckt sich auf alle
etriebsunfälle, welche sich in dem Bezirke des Schiedsgerichts bei Bauarbeiten
erjenigen Art, für welche die Genossenschaft errichtet ist, ereignen, einschließlich
er Unfälle solcher Personen, welche in der Versicherungsanstalt versichert sind.
S Die von den Vertretern der Arbeiter (§. 35) zu wählenden Beisitzer des
hiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im §. 35 Abs. 3 vorge-
ehenen Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören.
bi Im Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestimmungen der §§. 46
eis 50 des Unfallversicherungs-Gesetzes Anwendung).
— e —
v 1) Bek. 23. März 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 246), wonach für die dem R.
V. Al. unterstellten Baugewerks-Berufsgenossenschaften festgesetzt worden ist, daß für
leden Unfall, für den auf Grund des Bau-Unf. Verf. Ges. Schadensersatz thatsächlich
geleistet worden ist, einmal 80 M. zu erheben find. .
bä )Bei den auf Grund des §. 4, 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalver=
nden 2c. soll als Beginn der ½ jährigen Periode für die erste Wahl der Beisitzer