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M 30. 471
c) die Mittheilung, daß die Beschreibung des Unternehmens mit den Plänen
und Kostenvoranschlägen und der Bescheid der Kommission auf der Gerichtsschreiberei
eingesehen werden können;
d) die Eröffnung, daß die Zustimmung des Hypotheken-, Grundschuld= oder
Rentenschuldgläubigers und, sofern dessen Recht mit dem Rechte eines Dritten
belastet ist, auch die Zustimmung des Dritten zu der Rangausweichung
angenommen werde, wenn nicht innerhalb eines Monats bei dem Amtsgerichte
schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers Widerspruch erhoben wird.
Die Zustellung der Aufforderung erfolgt von Amtswegen nach den in der
Civilprozeßordnung für Zustellungen gegebenen Vorschriften. Die öffentliche
Zustellung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Einrückung
in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte Blatt.
Das Amtsgericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in einem
anderen Blatte erfolgen soll. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Ablaufe
von zwei Wochen seit der Einrückung, im Falle mehrfacher Einrückung seit
der letzten Einrückung.
Berechtigte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden nur berücksichtigt,
wenn sie Erben eines eingetragenen Berechtigten sind oder wenn ihre
Rechte angemeldet und auf Verlangen des Amtsgerichts glaubhaft gemacht sind.
4. Soweit innerhalb der Frist Widerspruch nicht erhoben ist, hat das Amtsgericht
auszusprechen, daß die Rangausweichung als von den aufgeforderten Berechtigten
bewilligt zu erachten ist. Die Berechtigten sind in dem Beschlusse zu bezeichnen.
5. Von dem Ergebnisse der Aufforderung ist der Distriktsverwaltungsbehörde unter
Rückgabe der übersendeten Aktenstücke Mittheilung zu machen; die Distriktsverwaltungsbehörde
setzt den Gesuchsteller davon in Kenntniß.
6. In dem Falle der Ziff. 4 finden auf die Eintragung des Vorranges der als
Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente bestellten Hypothek oder Reallast,
soweit durch die Eintragung eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
betroffen wird, die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine
Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld=
oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften
des § 62 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu
verfahren.
Art. 13. (13).
Das Darlehen darf nur zur Ausführung des Unternehmens, für welches dasselbe bewilligt
ist, verwendet werden.