Nr. 39. 1918. 285
Artikel II.
Die erste der gemäß § 11 der Bekanntmachung Nr. W. M. 1300/12. 15. K.R.A.
erforderlichen Meldungen über die in Artikel 1I bezeichneten Gegenstände ist bis zum
15. März 1918 zu erstatten. Für sie ist der am Beginn des 1. März 1918 tatsächlich
vorhandene Bestand maßgebend.
Artikel IHI.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1918 in Kraft.
Altona, den 1. März 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 14. Februar 1918, betreffend landesherrliche Genehmigung
der „Friedrich von Zepelin'schen Begräbnis-Kapellenstiftung in Appelhagen“.
Die „Friedrich von Zepelin'sche Begräbnis-Kapellenstiftung in Appelhagen“
ist Landesherrlich genehmigt worden.
Schwerin, den 14. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.