Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

C.  11.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich  zwischen
Saat.  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im  September
eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde,
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.  *ii

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.

F.  13.  .

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin)  den  19.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Z#  #lin,  gebruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).