Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Wenn  im  Falle  einer  außerordentlichen  Vakanz  für  ein  definitiv  ausscheidendes
  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  ein  Stellvertreter  eintritt,  so  erfolgt  dies
nur  auf  die  Dauer  des  Restes  der  Funktionszeit  des  Ausgeschiedenen.
Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.  Wahlen.
Alljhrlich  wählt  der  Aufsichtsrath  aus  seinen  in  Danzig  wohnenden  Mitgliedern
  seinen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.

5.  12.
Der  Aufsichtsrath  kontrolirt  die  Geschäftsführung  der  Direktion  und  die  Sae  und

gesammte  Verwaltung  des  Vereins.
Er  ist  namentlich  verpflichtet:

1)  jährlich  mindestens  einmal  die  Kassenführung  des  Vereins  extraordinair
durch  wei  seiner  Mitglieder  revidiren  zu  lassen,  die  Rechnung  der  Direktion
  abzunehmen,  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,  der  nicht  Beamter
  der  Gesellschaft  ist,  zu  prüfen  und  dieselbe  nach  Erledigung  der
von  ihm  gezogenen  Monita  der  nächsten  ordentlichen  Versammlung  der
Generaldeputation  zur  Decharge  unterzubreiten;

2)  der  versammelten  Generaldeputation  einen  schriftlichen  Rechenschaftsbericht
über  die  abgelaufenen  Kalenderjahre,  soweit  deren  Rechnungen  noch  nicht
dechargirt  sind,  zu  erstatten,  die  von  ihr  geprüfte  und  gut  befundene
Rechnung  zu  übergeben  und  den  Beschluß  der  Generaldeputation  über
diese  Rechnungslegung  in  den  für  die  Bekanntmachungen  des  Vereins
bestimmten  Blättern  (§.  8.)  unter  Beifügung  einer  Bilanz  zu  veröffentlichen;
  ,

3)  alle  Anordnungen  zur  Ausführung  dieses  Statuts  zu  treffen,  die  Gehülfen
  der  Direktion  und  Beamten,  ihre  Gehälter,  die  Miethen  der
Geschäftslokale  zu  bestimmen;

4)  die  Geschäfts,  Insiruktionen  für  die  Beamten  des  Vereins  nach  den  Entwürfen
  der  Direktion  zu  prüfen  und  gültig  festzustellen;

5)  über  die  gegen  die  Direktion  oder  andere  Beamte  des  Vereins  eingehenden
  Beschwerden  endgültig  zu  enischeiden.  «

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Recht:

einzelne  seiner  Befugnisse  durch  Agenten  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  ausüben
  zu  lassen  und  diese  Mandate  jederzeit  zurückzuziehen  (s.  F.  21.  26.).

§.  13.
Der  Aufsichtsrath  versammelt  sich  jedes  Jahr  mindestens  vierteljährig,  Lersammlunund

  außerordentlich,  so  oft  der  Vorsitzende  oder  drei  seiner  Mitglieder  oder  die  sen  og.

Direktion  es  verlangen.  bentliche  und
Die  Einladungen  zur  Versamulung  erfolgen  von  dem  Vorsitzenden  durch  —-p

öffentliche  Bekanntmachung  in  den  für  die  Veröffentlichungen  des  Vereins  be.

r.  7270.)  stimm-