46 I. Geschichtliche Einleitung.
§ 7. In jede Volksschule einer bestimmten Konfession müssen auch die Kinder
jedes andern Bekenntnisses aufgenommen werden, sofern an dem Orte nicht für das
andere Bekenntnis eine besondere oder eine den verschiedenen Bekenntnissen gemeinsame
Volksschule gleicher Art besteht.
Die Kinder andern Bekenntnisses sind nicht anzuhalten, an dem ihnen fremden
Religionsunterricht teilzunehmen. Dagegen muß für den vorgeschriebenen Unter-
richt derselben in ihrer Religion das Schullokal und die Heizung dargeboten werden,
soweit dadurch der übrige Unterricht nicht gestört wird.
§ 8. Wenn in einer Gemeinde mehrere konfessionelle Volksschulen bestehen und
die eine derselben in 3 auf einander folgenden Jahren unnnterbrochen weniger als
fünfundzzwanzig Kinder ihrer Konfession hat, so ist die politische Gemeinde und die
Staatskasse nicht weiter verpflichtet, kraft öffentlichen Nechts Beiträge für den Lehrer-
gehalt oder die sonstigen Bedürfnisse dieser Schule zu leisten.
Auf den Antrag der betreffenden Konfessionsgemeinde wird die Schule als
Volksschule erhalten, wenn nachgewiesen wird, daß die dazu erforderlichen Mittel
nachhaltig werden aufgebracht werden.
Andernfalls kann dieselbe mit einer benachbarten Schule der gleichen Konfession
vereinigt werden, und ist auch dies nicht ausführbar, so geht sie ein.
Das Vermögen der eingegangenen Schule wird bis zu ihrer Wiederherstellung
besonders verwaltet.
Die Erträgnisse desselben sind zur Bestreitung des besonderen Aufwands dieser
Konfessionsgemeinde für ihren Religionsunterricht und nächstdem zur Leistung eines
Beitrags für die andere in der Gemeinde befindliche Schule zu verwenden, welcher
nach Verhältnis des eigenen Einkommens der letztern zu bemessen ist. Der Rest
wird für Schulbedürfnisse der Konfessionsangehörigen verwendet oder zum Grund-
stock geschlagen. Ueber die Größe obigen Beitrags entscheidet, wenn eine Verein-
barung nicht zustande kommt, die Staatsverwaltungsbehörde nach billigem Ermessen.
§ 9. In Orten, in welchen für einen Konfessionsteil eine eigene Volksschule
besteht, kann jeder andere Konfessionsteil, wenn er in drei auf einander folgenden
Jahren fünfzig oder wenigstens eben so viel schulpflichtige Kinder zählt, als der
ersterc, verlangen, daß auch eine besondere Volksschule seiner Konfession mit den ge-
setzlichen Beiträgen der politischen Gemeinde und des Staates errichtet werde.
Die Errichtung einer neuen konfessionellen Volksschule kann jedoch nicht verlangt
werden, wenn eine bestehende mit Zustimmung der beteiligten konfessionellen Schul-
gemeinde in eine gemischte Schule verwandelt wird.
Auch kann, wenn der berechtigte Konfessionsteil (Absatz 1) sich damit begnügt,
ein Lehrer seiner Konfession an der Schule einer andern Koufession angestellt werden.
In einem solchen Falle dürfen die konfessionellen Schulfonds der letzteren nicht für
den Gehalt jenes Lehrers verwendet werden. Die Entscheidung, an welcher von
mehreren bestehenden Schulen diese Einrichtung zu treffen sei, steht, vorbehaltlich des
Rekurses an die Staatsbehörde, dem Gemeinderat und kleinen Ausschuß zu. Vor
Ablauf von 10 Jahren kann alsdann der berechtigte Konfessionsteil auf das ihm
nach Absatz 1 zustehende Verlangen nicht zurückkommen.
Bei der Zählung der Schulkinder werden diejenigen nicht mit gerechnet, welche
in der angegebenen Zeit höhere Unterrichtsanstalten besuchten.
§ 10. Mehrere nach Konfessionen getrennte Volksschulen eines Ortes werden auf
Antrag des Gemeinderats oder eines der betreffenden Ortsschulräte in eine oder
mehrere den verschiedenen Konfessionen gemeinschaftliche (gemischte) Volksschulen
vereinigt, wenn jede der beteiligten konfessionellen Schulgemeinden dies beschließt.