Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Berausgegeben im Kuswärtigen RKmt.
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I. Jahrgang. Gerlin 15. Juni 19390. Unmmer 6.
Diese Zeitschrift erscheint in ihrem amtiichen Theite om J. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu
Anfang des Monats erscheinenden Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2 K.
Man abonnirt bei allen Poslamtern und Buchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuch-
bandlung von Eruf Siegfried Mitiler und Sohn, Berlin §WI2, Kochtraße 68—70, zu richten.
Inhalt. I. Genehmigung zur Ausgabe von Vorzugs-Antheilen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
. — II. Kontrole der Arbeiteranwerbung im Bismarck-Archipel S. 87. — Schiffsverkehr im
Schuygebiete der Marschall-Inseln im Jahre 1889 S. 88. — Zolleinnahme in Kamerun im Etatsjahre
18889 90 S. 8S8. — Dal n Togo S. 89. — III. S. 89. — IV. Nördlicher Atlantischer Ocean S. 89. —
Stiller Ocean S. 89. — V. S. 90. U
Nichtamtlicher Theil. I. S. 90. — II. Postdampfschiffverbindungen S. 90. — III. Besiede-
lung des südwestafrikanischen Schutzgebietes mit deutschen Bauern S. 91. — Erpedition in das Hinter-
land des Togogebietes und Anlage einer Station daselbst S. 93. — Missionsthätigleit in Ost-Afrika
Ii. — Verbot des Kreditgebens im Schusgebiete der Marschall-Inseln S. 97. — Von der Station
Viomarchsburg im Togogebiet S. 97. — IV. S. 97. — V. S. 98. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
I. Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden.
Genehmigung zur Ausgabe von Vorzugs-Antheilen der Deutsch-Ost-
afrikanischen Gesellschaft.
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft hat in ihrer außerordentlichen Hauptversammlung
vom 1. d. M. beschlossen, drei Millionen Mark Vorzugs-Antheile m Stücken von je
1000 Mark auszugeben. Die Ausgabe soll durch üöffentliche Zeichnungs-Aufforderung bewirkt
werden, und es soll den Inhabern der bisherigen Stamm-Antheile bei Zeichnung von Vorzugs-
Antheilen ein Bezugsrecht in der Weise zustehen, daß sie für einen Stamm-Antheil einen
Vorzugs-Antheil und für je zwei weitere Stamm-Antheile je einen weiteren Vorzugs-Antheil
zu fordern haben.
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu ist ertheilt worden.
II. Perordnungern und MWittheilungen der Behörden in den
Schuhgebieken.
Verordnung.
Sollten Arbeiter, welche vor dem Inkrafttreten der Polizei-Verordnung des Landes-
hauptmanns vom 26. Juli 18875) im Schutzgebiet angeworben sind, von außerhalb in dieses
zurückgebracht werden, so hat das solche Arbeiter befördernde Schiff vor deren Absetzung das
Arbeiter-Depot zu Mioko anzulaufen, von dessen Vorsteher der mit der Kontrole der Arbeiter-
anwerbung von mir beaustragte Stationsvorsteher der Neu-Guinea-Kompagnie im Bismarck-
Archipel sofort zu benachrichtigen ist. Erst nachdem Letzterer die Erlaubniß hierzu ertheilt hat,
darf der Schiffsführer die Arbeiter absetzen. Die bewirkte Absetzung ist dem genannten Stations-
vorsteher zu melden.
*) Verordnungeobl. f. d. Schutzgebiet d. Neu-Guinea-Kompagnie Nr. 6 vom 20. Dezember 1887.