Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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III. Rleine Mikthrilungen. 
Ueber Anstellung in der Deutsch-Ostafrikanischen 
Schutztruppe 
bringt „Der Soldaten-Freund, zeitschrift für faß- 
liche Belehrung und Unterhaltung des Preußischen 
Soldaten“ im Märzheft d. J. authentische 
Mittheilungen, die wir mit Genehmigung der 
Redaltion hier folgen lassen: 
In der Deutsch-Ostafrikanischen Schutz- 
truppen?) dienen die Deutschen nur als Lehr- 
personal und zur Besetzung der Chargen, und 
infolge dessen werden nur Offiziere und ehe- 
malige oder noch aktiv dienende Unteroffiziere 
eingesteltt. Von den Unteroffizieren erhalten 
die aus dem aktiven Dienststande übertretenden 
den Vorzug, doch besitzt die Schutztruppe eine 
ganze Anzahl von Personen, welche nicht Be- 
rufssoldaten waren, sondern nach Ablauf ihrer 
Dienstpfticht im stehenden Heere als Unter- 
Uffizier zur Reserve entlassen wurden. 
    
eingestellt werden. 
Da der Dienst in der Schutztruppe erhöhte 
Ansorderungen an die körperliche Leistungs- 
fähigkeit stellt, und nur ein volltommen gesunder, 
junger Körper den klimatischen Verhältnissen 
den nöthigen Widerstand entgegenzusetzen ver- 
mag, sind alle über 30 Jahre alten Leute von 
vornherein als nicht besonders geeignet anzu- 
sehen. Am widerstandsfähigsten ist das Alter 
von 24 bis 27 Jahren. 
Um nun der Truppe nur vollkommen 
brauchbares Material zuzuführen, ist in Berlin 
ein ehemaliger Chefarzt der Schutztruppe mit 
der Untersuchung aller zur Einstellung in Aus- 
sicht genommenen Leute betraut worden. Dieser 
Untersuchung hat sich auch derjenige zu unter- 
ziehen, welcher schon von einem anderen Arzt 
als ganz gesund befunden worden ist. Immer- 
hin ist aber eine Voruntersuchung, die sich 
hauptsächlich auf Tadellosigkeit der inneren 
Organe erstrecken muß, sehr anzurathen, da sie 
demjenigen, an welchem der Arzt auch nur den 
geringsten Fehler findet, die Kosten einer Reise 
nach Berlin erspart. Denn diese Reise zur 
Untersuchung nach Berlin ist ganz freiwillig, 
und eine Vergütung für dieselbe kann nicht 
gewährt werden. 
Medakteur Major v. Les 
der Königl. Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried 
Mittler und Sohn in Berlin. 
JFür Westafrika ist zur Zeit kein Bedarf. 
Es wurden nur im dritten Jahre dienende Mann- 
schaften genommen. 
Offiziere mü 
kasbedie Unteroffiziere ihre Kapitulationen aufheben 
zczynski, Verlag 
11 
  
Nicht 
gediente Leute, Ersatzreservisten 2c. können nicht Militärpaß und Jührungs 
s-. t-( « 98 
ssen erst ihren Abschied nachsuchen 
schriftlich. 
Die Meldung zum Eintritt in die Deutsch- 
Ostafrikanische Schutztruppe geschieht am besten 
In Berlin Wohnende thun gut, 
eine 10 Pf.-Marke für das Rückporto beizu- 
legen. Bei auswärts Wohnenden ist dies nicht 
nöthig, da die Vertretung der Schutztruppe 
ihre Briefe portofrei befördern kann. Das 
Gesuch ist zu richten an „die Vertretung der 
Deutsch-Ostafrikanischen Schutztruppe, Berlin W., 
Wilhelmstraße 98“, und zwar versehen mit 
richtiger Frankirung, da natürlich die Ver- 
tretung kein Strafporto bezahlt, und die mangel- 
haft frankirten Briefe nicht angenommen werden. 
Dringend zu empfehlen ist deutliches Schrei- 
ben des Namens, sowie Angabe einer genauen 
Adresse — bei kleinen Orten der Kreis, Post- 
station —, da eine große Menge von Ant- 
wortschreiben als unbestellbar zurückgekommen 
ist, und der Bittsteller sich nun über die Un- 
höflichkeit der Vertretung wundert, während 
doch bloß seinc eigene Nachlässigkeit schuld 
daran ist, daß er keine Antwort erhält. 
Wünschenswerth ist es, von Papieren nur 
Attest beizufügen, 
da die Vertretung nicht Zeit hat, andere Zeug- 
nisse, und seien sie noch so glänzend, durch- 
zusehen. 
Erscheint nun ein Bittsteller der Vertretung 
zur Einstellung geeignet, und kommt eine For- 
derung des Reichskommissars, ihm Nachersatz 
zu schicken, so erfolgt die Einberufung des Vor- 
gemerkten zur ärztlichen Untersuchung nach 
Berlin, und dann gebietet die Höflichkeit, daß 
der Aufgeforderte auf einer Postkarte antwortet 
„ich komme“, oder „ich kann nicht kommen“. 
Wie schon vorher erwähnt, kann für diese 
Reise eine Vergütung nicht gewährt werden, 
und daher muß sich Jeder überlegen, ob er 
die Kosten daramvenden will, auf die Gefahr 
hin, nicht tauglich befunden zu werden. 
Ist aber endlich auch diese Klippe glück- 
lich umschifft, so wird sofort zur Vollziehung 
des Vertrages geschritten, den die Vertretung 
im Namen des Reichskommissars für Ostafrika, 
des Herrn Majors Wissmann, mit dem 
Tauglichen abschließt. Derselbe verpflichtet sich 
für eine mindestens zweijährige Dienstzeit in 
der Schutztruppe, wenn er nicht vorzieht, einen 
noch länger dauernden Vertrag einzugehen. 
Der Verpflichtete hat nicht das Recht, seinen 
Vertrag vor Ablauf zu kündigen, dagegen steht 
dem Reichskommissar dies Recht jederzeit zu. 
Im Falle einer Kündigung kommt der Be- 
treffende einen Monat nach der Kündigung zur 
Entlassung. 
Der Unteroffizier erhält ein monatliches 
Gehalt von 150 M., welches je nach der 
Tüchtigteit und der Dienstdauer in der Schutz-
	        
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