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Die dem Gouvernement unterstellten Regierungsfahrzeuge führen nach Allerhöchster
Bestimmung in Zukunft die in der vorletzten, dem Flaggen und Salut Reglement beigegebenen
Kafel dargestellte Flagge?) nebst Gösch?“) „der übrigen zum Ressort des Handels gehörigen
Regierungssahrzeuge“.
Dem nachstehenden Beschlusse des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet der
Neu-Guinea Kompagnie ist seitens des Reichslanzlers die Genehmigung ertheilt worden:
Beschluß, betreffend Uebertragung konsularischer Befugnisse an den
Kaiserlichen Kanzler Schmiele.
Der Kaiserliche Kanzler Herr Schmiele zu Herbertshöhe wird hierdurch vorbehaltlich
der Genehmigung des Herrn Reichstanzlers ermächtigt, für den östlichen Verwaltungsbezirl des
Schutgebietes der Neu Guinea Kompagnie (Vismarck Archipel) die mir durch §# I der Ver
jügung des Herrn Reichslanzlers vom 23. Mai 1890 ) übertragenen Besugnisse wahr-
zunehmen.
Finschhafen, den 21. Oltober 1890.
Der Kaiserliche Kommissar.
(L. S.) Nosec.
Beschluß, betreffend Veröffentlichung der Eintragungen i in das Handels-
register des Schutzgebietes der Neu--Gnin pag
Gemäß Art. 14 H. G. V. werden für den Bezirk des Kaiserlichen Gerichts des
Schutzeebietes der Neu Guinca-Kompagnie zu Finschhafen als öffentliche Blätter, in welchen im
Lause des nächstfolgenden Jahres die in Arl. 13. a. a. O. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
ersolgen sollen:
1. der Deutsche Reichs Anzeiger und Königlich Preußische Staats-Anzeiger (vierte
Beilage, Central-Handels Register für das Deutsche Reich),
2. das Deutsche Kolonialblatt, Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs
(herausgegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts),
hierdurch bestimmt. -
Finschhafen, den 1. Dezember 1890.
Schmiele,
Kaiserlicher Nichter deo Schuygebietes der Neu-Guinea-Kompagnic.
Statistik des Waarenverkehrs mit den deutschen Schutzgebieten.
Ueber den Waarenverkehr Dentschlands mit seinen Kolonien enthält die „Statistik des
Deutschen Reichs“, neue Folge, Band 18, zum ersten Mal nähere Angaben, welchen wir
Jolgendes entnehmen:
Die Kriegsflagge mit einem blauen Anler im linlen unteren Felde.
LDie Handeloflagge mit dem gleichen Anler im mittleren — weißen — Streisen.
„Deutsches Kolonialblau“ 1800, Seite 65.