Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

E)  der  Wein  bel  der  jedesmaligen  Einlage  und  so  oft  er  an  einen  anderen
Eigenthümer  übergeht,  der  allgemeinen  Tranksteuer  von  30  Xr.  per  Ohm
und  da,  wo  er  im  Kleinen  verkauft  wird,  der  Zapfgebühr  nach  ihren  verschiedenen
  Klalsen  unterworfen.

Beider  Einfuhr  von  Preußischen  Produkten  in  diejenigen  Großherzoglich-Hessischen
  Seädte,  in  welchen  städtische  Okeroiabgaben  bestehen,  so  wie  bei  der
Einfuhr  Hessischer  Produkte  in  Preußische  Städte,  wo  Kommunalauflagen  bestehen,
  sind  diese  Abgaben  eben  so,  wie  von  den  gleichartigen  inländischen  Artikeln,
zu  entrichten.

Artikel  10.

Die  an  den  Koniglich  =  Preußischen  Zollsitten  eingehenden  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  fließen  bis  zur  Abrechnung  und  Abtheilung
  in  die  Königlich-Preußischen,  die  an  den  Großherzoglich-Hessischen  Zollstcktten
  eingehenden  aber  bis  dahin  in  die  Großherzoglich-Hessischen  Kassen.  Aus
diesen  Gefällen  werden  vorzugsweise  die  Verwaltungskosten  bestrikten,  jedoch  mit
Ausnahme  des  Baues,  der  Unterhaltung,  Herstellung  und  Miethung  der  zum
gemeinschaftlichen  Zolldienste  nöthigen  Gebaude  und  Wohnungsräume,  deren
Koslen  von  jeder  der  beiden  Regierungen  für  eigene  Rechnung  getragen  werden
und  das  bei  der  Abrechnung  sich  herausstellende  Guthaben  des  einen  oder  des
andern  Theils  soll  gleich  nach  vollzogener  Abtheilung  unverzüglich  durch  baare
Zahlung  berichtigt  werden.

Artikel  11.

Die  Etats  über  die  Zollverwaltungs-Ausgaben  im  Großherzogthume
Hessen  werden  nach  Preußischem  Fuße  regulirt,  und  der  Preußischen  Regierung
  in  einem  zweiten  Exemplar  jährlich  mitgetheilt;  sie  umfassen  alle  Kosten,
welche  durch  die  Zollverwaltung  sowohl  an  Lokalverwaltungskoslen,  als  durch  die
Aufsicht  an  den  Grenzen  und  im  Innern  und  durch  die  Zolldirektionen,  so  wie  durch
das  Zollrechnungswesen  entstehen.  Für  diejenigen  Kosten  jedoch,  welche  in  Beziebung
  auf  die  Zollverwaltung  bei  den  beiderseitigen  Ministerien  statt  finden,  soll
von  keinem  Theile  eine  Aufrechnung  gemacht  werden.

Artikel  12.

Von  der  tarifmäßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  für  die  Hokhaltungen
  der  beiderseitigen  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  so
wie  für  die  bei  ihren  Höfen  akkreditirten  Gesandten,  eingehenden  Gegenstände
nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben,  so  werden

solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Anrechnung  gebracht.  Eben  so  wenig  anrechnungs-=