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Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den
Schuhgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs für Deutsch-Ost-Afrika,
betreffend den Verkauf von Opium und gleichartigen Genusmitteln.
1.
Wer Opium, Hauf oder Haschisch (Gudjerati: Asina, Ganja, Bhang, Charas:
Kisuaheli: Kasumba, Bangi: Arabisch: Afium, Beng, Haschisch) an farbige Soldaten der Kaiser-
lichen Schutztruppe oder an jarbige Angestellte des Kaiserlichen Gouvernements verkauft, wird
mit einer Geldstrafe von 1 Rp. bis zu 300 Rps., an deren Stelle im Unvermögenssalle
eine Gefängnißstrafe von einem Tage bis zu einem Monat tritt, bestraft.
82.
Ist der Verkauf in einem offenen Laden, aber nicht durch den Ladeninhaber selbst
geschehen, so versällt Leuterer gleichwohl der Strafe, soweit sie nicht an Demjenigen, welcher
den Verlauf ausgeführt hat, vollstreckt werden kann.
8 3.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dar#es Salam, den 2. September 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(I. S.) igez.) Frhr. v. Soden.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneure für Deutsch-Ost-Afrika,
betreffend Eigenthumserwerb au Grundstücken.
81.
Innerhalb der dentschen Interessensphäre von Ost-Afrila, wic sie durch das deutsch-
englische Ablommen vom 1. Juli 1890 festgesetzt ist, mit Ausschluß des früher zum Sultanat
Sansibar gehörigen Küstenstreisens und der Landschaften Usagara, Ngurn, Usegua und Ulami sowie
der Insel Masia, steht das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen, allein der Regierung zu.
§2.
Verträge über Grunderwerb unterliegen innerhalb des durch das deutsch englische Ab-
lommen begreuzten Gebiets der Genehmigung des Gonverneurs.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigem Tage in Kraft.
Dar#es-Salam, den 1. September 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(Il. S.) (gez.) Frhr. v. Soden.
Unter dem 26. Mai 1891 hat das Kaiserliche Gonvernement für Kamernn die nach-
solgende Verordnung erlassen, welche unter Berücksichtigung einer im Text und in Anlage 2
nachträglich vorgenommenen Aenderung wie folgt lautet:
Verorduung betreffend die Abänderung des Zolltarifs.
Ausj Grund des § 2 der Versügung des NReichslanzlers vom 29. März 1889, beiresfend
die Uebertragung lonsularischer Besugnisse und der Befugniß zum Erlaß poligeilicher und sonstiger