Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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die Verwaltung betreffender Vorschriften auf die Beamten der Schutzgebiete von Kamerun und 
Togo, wird für das Schutzgebiet von Kamernn hiermit verordnet, was folgt: 
J. 
Vom 26. September 1891 ab werden bei der Einfuhr von Waaren Zölle nach Maß- 
gabe des anliegenden Jolltarifs erhoben. Derselbe tritt mit diesem Tage an die Stelle des 
durch die Verordnung Nr. XXIV, betreffend die Aufhebung der Ausfuhrzölle und die 
Erhebung von Einfuhrzöllen, vom 8. November 1887 festgesezten Tarifs. 
II. 
Die am 26. September 1891 vorhandenen Bestände an Waaren, für welche der mit 
diesem Tage in Kraft tretende Tarif höhere gollsätze als die bis dahin geltenden festsetzt, 
unterliegen nach Maßgabe der eingetretenen Erhöhung der Verzollung. 
III. 
Bis zum 10. Olktober 1891 haben die im Schutzgebiet ansässigen Firmen und Händler 
ein Verzeichniß ihrer am 26. September 1891 vorhanden gewesenen, nach vorstehendem Artikel 
der nachträglichen Vorzollung unterworfenen Waarenbestände der Kaiserlichen Zollverwaltung 
einzureichen. Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster abgesaßten eidesstattlichen 
Versicherung begleitet sein. 
Die nachträglich zu entrichtenden Zollbeträge müssen bis zum 26. November 189] bei 
der Kaiserlichen Zollverwaltung eingezahlt sein. 
IV. 
Die Bestimmungen über Rückvergütung (III. der Verordnung Nr. XXIV) und über 
das Verfahren in Zollsachen (III. bis X. der Verordnung Nr. XXV) bleiben in Kraft. 
Anlage 1. 
Jolltarif. 
— 
Spirituosen mit Ausnahme von Wein und Bier. 
1. Rum, Geuever, Spiritus: 
bis 19 pCt. Tr. einschl.: 0,20 Marlk per Liter, über 19 pCt. Tr.: 0,10 Marl 
per Liter. 
allc sonstigen alkoholischen Getränke, als Lilöre, Schnäpse u. s. w.: 
in Flaschen: 0,10 Mark per Liter, in Gebinden: 0,30 Mark per Liler: 
hierbei wird jeder angefangene Liter, d. h. jedes einen vollen Liter nicht ergebende 
Uebermaß, als voller Liter gerechnet. 
1 
B. Andere Waaren. 
Feuerwassen jeder Gallung: 2,5") Marl per Stick. 
Pulver, gewöhnliches 0,15 Mark das Kilogramm. 
Jagdpulver 0,20 Marl das Kilogramm. 
— 
ie 
3. Tabatk 0,20 Marl das Kilogramm. 
1. Salz 10 Mark per Tonne zu 1000 kg. 
5. Reis 0,02 Mark das Kilogramm. 
Anlage 2. 
Ich, der endesunterzeichnete Vertreter des Hause . .. in . . . . . . . . 
erlläre hiermit an Eidesslatt, daß ich — das von mir vertretene Haus am 26. September 1891 
am hiesigen Platze von den in dem nachstehenden Verzeichnisse ausgeführten Waarengattungen 
die von mir daneben vermerlten Bestände und nicht mehr auf Lager hatle, nämlich:
	        
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