Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgezeben in der Kolonial-Ablheilüng des Auswürligen Amlo.
IV. Jahrgang. erlin, 1. Noveinber 1893. Nummer 21.
hsit. erscheint am 1 und 15. jedes Monats. Derselben wesden dels Pipün brigelügt. die a„mindesteno, elnmal niertellähglich t
Ltbeilungen # Forschungsroisondon und Golehrten aus den deu eh obon von Dr. Freihor:
Vie nelsoe o fuͤr das Koloniolblan mit den Betheften lsei . ab ist-III ollen Postmern und Mchnsae —
Einsendungen und Enscacen sind an die Königliche borhunbe von 4# Kefek ed Mittler und Sohn, Berlin S8W 12, Koch-
zu lichten.
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, die Aus-
übung der Perlfischerei S. 485; das Verbot der Einfuhr und des Umlauis der Mombassa-RN S. 486; die
Hrichung von Rechtsgeschäften Farbiger S. 486. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in * Shuggebiete von
Deutsch- Oseeila während des, Geschäfthzahres 15 S. 487. — Personalien S.
Nichtam 1 Theil: Personal-Nachrichten S. 489. — Deutsch-Ostafrika: Ueber die Unterwerfung der auf-
tänd ice Härpchinge am Nilimano aro 7 490. — Ueber # Erstürmung der Hauptlembe des Sultans Sinjangaro
n Nondoa (Kanjenje) S. 491. — Ueber den Heldentod des Lieutenants Arx im Ersecht vor Woschi S. 492. — Vericht
des Kakserlicen Lommist ars v. Wissmann S. 492. — Matumbi, das Hinterland von Samange und die Land-
chaft Mohoro S. 493. — Kamerun: Aus den Verichlen des Premierlientenanks v. Stetten (Kamerun-
Hinterlande Eybedtion) S. 490. — Errichtung eines neuen Bezirltzamies im Schupgebiete von Kamerun 1.
— Reise des stellvertretenden Gouverneurs von Kamerun nach dem südlichen Theile des Schutzgebietes und San
Thomé S. 501. — Deutsch- Südwestafrikar Ueber die Kandung des Truppentransporldampfers „Marie Woer-
W an der Tsoalhanbmündung S. 502. — Ueber die Ueberfälle von wei Wagenbgen durch Henet Witbooi
— Aus dem Vereiche der Missionen in den ebieten und der Antisklaverei=
Vewegung S. 503. — Verschiedene Mittheilungen aus den seasn unntdn Emin Pascha
27
7. — Unterricht der schwarten sgollauffeher in Togo im Deutschen S Schiffsverbindung mit
Jaluit und den Marshall-Infeln S. 508. — Ueber zwei neue Sendungen von Larlogischen. Hegenstanden des Leiters
der Yaunde-Station Zenker ür i — für Völlerlunde in Berlin S. 508. — Aus eren en Kolonien:
Aus dem — S. 508. — Ja buerordmung für das Protektorat Betschuanaland Aternzische
Lesbrochunge — Litteratur-Verzeichniß S. 509. — Velanntmachungm, für die Ssmiann S. 509
Schiffs - 500. — Verkehrs-Nachrichten S. 510. — Anzeigen S. 5
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schungebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika,
betreffend die Ausübung der Perlfischerei.
81
Das Recht, an der deutsch-ostafrikanischen Kiste und den ihr vorgelagerten Inseln bis zu einer
Entfernung von zehn Seemeilen vom Lande Perlmuscheln oder Perlen zu fischen, steht ausschließlich dem
Kaiserlichen Gouvernement oder den von diesem ermächtigten Personen zu.
8 2.
Wer unbefugt Perlmuscheln oder Perlen aü0 oder durh, Andere fischeu läßt, wird mit Geldstrafe
bis zu 1000 Rupies oder mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft. Die elwa schon erlangten Perl-
muscheln oder Perlen verfallen dem Kaiserlichen Gouvernement oder, wenn dieses einen Anderen zur Aus-
übung des Fischereirechtes ermächtigt hat, dem Lewteren.
83.
Oleiche Strafe, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen eine höhere Strafe angedroht
ist, trifft denjenigen, welcher dem Berechtigten vorsätzlich die Ausübung seines Rechtes erschwert oder
Hindernisse in den Weg legt. Die weiteren civilrechtlichen Ansprüche des Berechtigten auf Schadenersaß
bleiben davon unberührt.
Dare-es- Salü#m, den 24. August 1893.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. 8S.) gez. Freiherr v. Mantenffel.