Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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87. 
Die der Kompetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unterworfenen Strafsachen sind der 
Jurisdiktion des Kaiserlichen Bezirksamts vorbehalten. 
88. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1894 in Kraft. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. 8S.) gez. Leist. 
Kamerun, den 11. Dezember 1893. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamernn, betreffend die 
Auswanderung der Eingeborenen des Kaiserlichen Schutzgebietes. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886, betreffend den Erlaß von Ver- 
ordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll= und Steuerwesens für die westafrika- 
nischen Schutgebiete, verordnet der Kaiserliche Gouverneur, was folgt: 
81. 
Die Auswanderung Eingeborener des hiesigen Schutzgebietes nach Plätzen außerhalb desselben ist 
nur mit Genehmigung des Koaiserlichen Gouverneurs gestattet. 
Diese für jeden einzelnen Auswanderungsfall schriftlich oder zu Protokoll des Gouvernements- 
sekretärs, Bezirksamtmannes oder Stationsvorstehers nachzusuchende Genehmigung wird schrisftlich ertheilt 
oder verweigert werden. 
§ 2. 
Ein die Dauer dreier Monate einschließlich der Reise nicht übersteigender Besuch einer benachbarten 
Kolonie gilt nicht als Auswanderung im Sinne des § 1. 
83. 
Bei jedem Antrage auf Ertheilung der Auswanderungserlaubniß ist vom Antragsteller eine Gebühr 
von zehn Mark zu entrichten. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden an den Uebertretern oder den Familien- 
gliedern derselben oder denjenigen, welche die Auswanderungen veranlaßt haben, mit Geldstrafen bis zu 
Eintausend Mark bestraft. 
Eine uneinbringliche Geldstrafe ist in entsprechende Haftstrafe umzuwandeln. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
(L. S.) gez. Leist. 
  
Kamerun, den 12. Dezember 1893. 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend 
Aufhebung der ausschließlichen Handelsberechtig 
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntuiß, daß ich die sämmtlichen im diesseitigen Schutzgebiete 
noch bestehenden ausschließlichen Handelsberechtigungen mit Wirkung vom 1. Januar 1895 ab auf Grund 
des § 3 der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 14. Dezember 1889 aufgehoben habe. Von 
dieser Maßregel wird das der Firma Woermann & Co., Kamerungeschäft, verliehene ausschließliche Recht 
auf die Gewinnung, Verwerthung und Ausfuhr von Faserstoffen jeder Art nicht berührt. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
(L. S.) gez. Leist. 
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Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Major a. D. und 
Oberführer der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika Freiherrn v. Manteuffel, früher Bataillonskommandeur 
im 1. Garde-Regiment zu Fuß, den Königlichen Kronen-Orden 3. Klasse zu verleihen.
	        
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