Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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vom 21. April 1886 (R. G. Bl. S. 128), für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von 
Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, im Fall der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung 
des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich güllige Eheschließungen betreffs aller Personen, welche nicht Ein- 
geborene sind, vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
Versicherung des Privatgepäcks der Beamten und Militärs der Schutzgebiete. 
Die Beamten der deutschen Schutzgebiete und die Angehörigen der Schuttruppe für Deutsch- 
Ostafrika sind unter dem 15. Februar d. Is. aus Anlaß neuerer Seeunfälle darauf hingewiesen worden, 
daß es in ihrem dringenden Interesse liegt, bei den Reisen von und nach den Schutzgebieten ihr Privat- 
gepäck jedesmal gegen Seegefahr zu versichern, da in Fällen des Verlustes ein Ersatz aus amtlichen Mitteln 
nicht gewährt werden kann. 
  
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Windhoek, den 1. Dezember 1893. 
Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ehe- 
schliebßung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwestafrikanische 
Schutzgebiet, vom 8. November 1892. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes für das südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 8. November 1892, wird bestimmt: 
1. 
Als Eingeborene im Sinne der vorerwähnten Kaiserlichen Verordnung sind anzusehen: 
1. die Angehörigen der im Schutgebiete heimischen Stämme, 
2. die Angehörigen anderer farbiger Stämme, 
3. die sogenannten Bastards. 
82. 
Der Kaiserliche Kommissar ist befugt, hinsichtlich der Bestimmung in § 1 Ausnahmen zuzulassen. 
Der Kaiserliche Kommissar a. i. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. Köhler, Regierungsassessor. 
4 A A. A. A. A. A. A. A. . A. A. u. A. A. A. S. A. u. S. . u. A. E. A. S. A. E. S. A. A. A. A. A A.A.A. A. u. E. A. S. Au. A. A. S. . A. A A. u. u. A. A A. .A A. S. E. u. A. E. 
Perspnalien. 
Korvettenkapitän Köllner ist unter Entbindung von dem Kommando S. M. Kreuzers IV. Klasse 
„Seeadler“ zum Artillerieoffizier vom Platz und Vorstand des Artilleriedepots zu Wilhelmshaven ernannt. 
  
  
Korvettenkapitän v. d. Groeben ist unter Entbindung von dem Kommando S. M. Transport- 
schisses „Pelikan“ zum Kommandanten S. M. Kreuzers IV. Klasse „Sceadler“ ernannt. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Korvettenkapitän 
Scheder, Kommandanten S. M. S. „Bussard“, bisher kommandirt zur Dienstleistung im Reichs-Marine= 
Amt, den Königlichen Kronen-Orden 3. Klasse, 
dem Kapitänlieutenant Reincke, Kommandanten S. M. Kanonenbootes „Hyäne“, den Rothen Adler-Orden 
4. Klasse mit Schwertern, 
dem Lieutenant zur See Deimling, Führer des Vermessungsdetachements in Kamerun, 
dem Unterlieutenant zur See v. Koschembahr von S. M. Kanonenboot „Hyäne“ — den Königlichen 
Kronen-Orden 4. Klasse mit Schwertern,
	        
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