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5) In Artikel 91 — Berechnung des Betriebskapitals — ist
a) in Ziff. 1 lit. b nach dem Wort „Einrichtungen“ vor dem Kommga einzufügen:
samt den dinglichen Gewerbeberechtigungen,
b) Ziff. 1 lit. k erhält folgende Fassung:
I) die zum Geschäftsbetrieb dienenden Vorräte an barem Geld, Gold und
Silber in Barren, Papiergeld, Banknoten und Wechseln, verzinslichen und
unverzinslichen Wertpapieren aller Art, sowie die von dem Gewerbe herrührenden
Ausstände und die im Konto-Korrent laufenden Guthaben.
0) Ziff. 1 lit. g ist zu streichen.
d) Der Ziff. 2 ist als weiterer Satz anzufügen:
Bei Berechnung des Betriebskapitals der landwirtschaftlichen und gewerblichen
Vorschuß= und Kreditvereine kommt der Betrag der bei ihren Mitgliedern
ausstehenden Darlehen nicht in Ansatz.
e) Der Ziff. 3 tritt als zweiter Satz hinzu:
Indessen ist den Pfandbriefanstalten und Hypothekenbanken gestattet, die
Pfandbriefschulden in Abzug zu bringen.
6) In Artikel 94 — Verfahren bei der Einschätzung — ist
a) der Ziff. 1 als zweiter Absatz folgendes anzufügen:
Zu diesem Behuf kann in den Fällen des Art. 89 Abs. 2 der Steuerkommissär
an den Gewerbetreibenden oder seinen gesetzlichen Stellvertreter
oder seinen Bevollmächtigten eine Aufforderung zur Erklärung darüber ergehen
lassen, wie groß die gesamten Roheinnahmen seines Gewerbes in dem
der Steuererklärung unmittelbar vorangegangenen Betriebsjahr gewesen sind,
und hat der Gefragte dieser Aufforderung innerhalb der ihm gestellten Frist
Folge zu geben.
b) In Ziff. 2 sind die Worte:
„mit Ausnahme der in Art. 99 und 100 genannten“
zu streichen.
7) In Artikel 97 — Eröffnung der Einschätzung und Behandlung von Beschwerden
— ist am Schlusse des ersten Absatzes folgender weitere Satz anzufügen: