Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

339

5)  In  Artikel  91  —  Berechnung  des  Betriebskapitals  —  ist
a)  in  Ziff.  1  lit.  b  nach  dem  Wort  „Einrichtungen“  vor  dem  Kommga  einzufügen:
samt  den  dinglichen  Gewerbeberechtigungen,
b)  Ziff.  1  lit.  k  erhält  folgende  Fassung:

I)  die  zum  Geschäftsbetrieb  dienenden  Vorräte  an  barem  Geld,  Gold  und
Silber  in  Barren,  Papiergeld,  Banknoten  und  Wechseln,  verzinslichen  und
unverzinslichen  Wertpapieren  aller  Art,  sowie  die  von  dem  Gewerbe  herrührenden
  Ausstände  und  die  im  Konto-Korrent  laufenden  Guthaben.

0)  Ziff.  1  lit.  g  ist  zu  streichen.
d)  Der  Ziff.  2  ist  als  weiterer  Satz  anzufügen:

Bei  Berechnung  des  Betriebskapitals  der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen
  Vorschuß=  und  Kreditvereine  kommt  der  Betrag  der  bei  ihren  Mitgliedern
  ausstehenden  Darlehen  nicht  in  Ansatz.

e)  Der  Ziff.  3  tritt  als  zweiter  Satz  hinzu:

Indessen  ist  den  Pfandbriefanstalten  und  Hypothekenbanken  gestattet,  die
Pfandbriefschulden  in  Abzug  zu  bringen.

6)  In  Artikel  94  —  Verfahren  bei  der  Einschätzung  —  ist
a)  der  Ziff.  1  als  zweiter  Absatz  folgendes  anzufügen:

Zu  diesem  Behuf  kann  in  den  Fällen  des  Art.  89  Abs.  2  der  Steuerkommissär
  an  den  Gewerbetreibenden  oder  seinen  gesetzlichen  Stellvertreter
oder  seinen  Bevollmächtigten  eine  Aufforderung  zur  Erklärung  darüber  ergehen
  lassen,  wie  groß  die  gesamten  Roheinnahmen  seines  Gewerbes  in  dem
der  Steuererklärung  unmittelbar  vorangegangenen  Betriebsjahr  gewesen  sind,
und  hat  der  Gefragte  dieser  Aufforderung  innerhalb  der  ihm  gestellten  Frist
Folge  zu  geben.

b)  In  Ziff.  2  sind  die  Worte:
„mit  Ausnahme  der  in  Art.  99  und  100  genannten“
zu  streichen.
7)  In  Artikel  97  —  Eröffnung  der  Einschätzung  und  Behandlung  von  Beschwerden
  —  ist  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  folgender  weitere  Satz  anzufügen: