Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Verlag der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW12, 
Kochstraße 68—70. 
Bekleidungs-Bestimmungen 
für die 
Secoffiziere, Offizierec der Marineinfanteric, 
Maschiuen= und Torpedo-Ingenieurc, Feuerwerks--, 
Zeug= und Torpederoffiziere, Sanitätsoffizierc, 
Zahlmeister, Deckoffiziere 2c., Seckadetten und 
Kadetten der Kaiserlichen Marine, 
sowie 
Bestimmungen über die Uniform der Secoffiziere 2c. 
des Beurlaubtenstandes, zur Disposition gestellter 
und verabschiedeter Offiziere 2c. der Marine und 
Bestimmungen über das Tragen der verschiedenen 
Uniformen. 
Genehmigt durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 
25. Mai 1890. 
Neudruck unter Berücksichtigung der bis Ende April 1893 
ergangenen Abänderungen. 
Preis 50 Pfennig. 
Anleitung 
für den 
Gebrauch von Oel 
zum 
Glätten der See. 
40 Pf. 
*7 
s 
Anweisung 
regelmäßigen ärztlichen Napport= und 
Berichterstattung 
über die 
Kaiferliche Schutztruppe in Deutsch-Ostafrika. 
Preis 80 Pfennige. 
Bekleidungsvorschrift 
für die Marine. 
Geheftet Mk. 1,60, kartonnirt Mk. 1,90. 
Dazu erschien soeben: 
Ancage l und U, enthaltend: 
Beschreibung 
der Bekleidung und Ansrüstung der Mannschaften 
nebst Festsetzungen über den Gebrauch. 
Mit 14 Tafeln in Steindruck. 
Gehestet- Ml. 3.—. 
1 
" 
Das Reichsbeamtengesetz 
erläntert 
von 
Perels und Dorr. Spilling, 
Geh. Admiralitälsralh. Geh. Ober. Postrath. 
Preis 5 M., geb. 5,60 M. 
  
Im Verlage von E. S. Mittler & Sohn, Verlin SW., 
Kochstr. 68—70, 
ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: 
Tand und Teute in Deutsch-Dfstafrika. 
Erinnerungen aus der ersten Zeit des Aufstandes und der Blockade. 
In 85 photographischen Original-W#ufnahmen 
I. Sturkh, 
Marine · Jahlincisier a. D., 
und Schilderungen 
J. Wangemann, 
Marine · Pfarrer. 
In einfacher Mappe: 12,50 M.; in eleganter Mappe: 15 M. 
Das Werk zerfällt in vier Abschnitte: 
2. Lagamoyo. — 3. Dar ts Salaam. — 1. Von der Thäligkeil nuserrr Kriegsschifee. 
  
I. Janzibar. — 
Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, eine Zusammen- 
stellung der Original-Aufnahmen entgegenzunehmen. 
  
  
 
	        
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