geordnet. Die hierauf bezügliche Verordnung, welche
unter der Bezeichnung „Matabeleland Order in
Council 1894“ in der „London Gazette“ vom
27. Juli d. Is. veröffentlicht wird, läßt die dem
High Commissioner durch die oben erwähnten Vor-
schriften übertragene Machtvollkommenheit vollständig
unberührt, beschäftigt sich vielmehr lediglich mit den
ihm unterstellten Behörden und dem Verfahren vor
denselben.
Ihr Geltungsbereich ist dasjenige Gebiet südlich
vom Zambesi, welches begrenzt wird von den portu-
giesischen Besibungen, der südafrikanischen Republik,
von dem Shashiflusse, den Territorien des Häupt-
lings Khama von Bamangwato bis zum Zambesi
und von diesem Flusse bis an die portugiesische
Grenze, unter Einschluß eines Gebietes von zehn
Meilen im Radius um das Fort Tuli und unter
Ausschluß des Distrikts von Tati.
Die Verwaltung dieses so umgrenzten Gebietes
liegt in den Händen der British South Africa
Company. Diese hat an die Spitze einen Ad-
ministrator und ihm zur Seite die nöthigen Unter-
beamten zu stellen und zu besolden. Vor Anstellung
des Administrators hat sie die Genehmigung des
Staatssekretärs einzuholen. Eine gleiche Zustimmung
ist erforderlich bei Festsetzung seines Gehaltes. Die
Amtsdauer des Administrakors beträgt drei Jahre,
eine Wiederanstellung ist zulässig. Wenn nach Ab-
lauf dieser Zeit oder sonst im Falle der Vakanz
nicht innerhalb neun Monaten die Neubesetzung dieser
Stelle durch die Company erfolgt, ernennt der
Staatssekrelär einen Administrator. Aus dem Amte
kann ein solcher nur unter Zustimmung des Staats-
sekretärs entlassen werden. Gesetzlicher Vertreter
des Administrators ist der richterliche Beamte.
Dem Administrator zur Seite steht ein „Council“,
bestehend aus dem Richter und drei Mitgliedern.
Letttere werden von der Company unter Zustim-
mung des Staatssekrelärs bestellt. Alle zwei Jahre
muß eines dieser drei Mitglieder ausscheiden und
zwar immer dasjienige, welches am längsten im Amte
war. Ausgeschiedene Mitglieder können wieder be-
stellt werden.
Dieser „Rath“ hat zusammenzukommen, so oft
ihn der Administrator beruft. Letßterer führt den
Vorsitz, und seine Stimme giebt bei Stimmengleichheit
den Ausschlag. Im Uebrigen entscheidet Stimmen-=
mehrheit. In allen wichtigen Angelegenheiten soll
der Administrator die Ansicht des „Raths“ einholen.
Dies schließt jedoch nicht aus, daß Ersterer in drin-
genden Fällen allein die Entscheidung trifft. Er
hat aber dann nachträglich, und zwar sobald dies
geschehen kann, die getroffenen Maßregeln der Be-
gutachtung des „Nathes“ zu unterbreiten. In allen
Fällen, in welchen ein Rathsmitglied widerspricht,
kann es verlangen, daß der Widerspruch mit den
Gründen zu Protokoll genommen und der Company
vorgelegt wird. Letztere kaun die Mahnahmen des
Administrators stets abändern und aufheben.
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Die Company kann durch Verordnung (ordinance),
der Administrator unter Mitwirkung des Rathes durch
Regulativ (regulation) — Beides jedoch unter Auf-
sicht des Staatssekretärs — im öffentlichen Interesse
Verordnungen erlassen und für den Fall der Zu-
widerhandlung Geldstrafe bis zu 10 F androhen,
auch Abgaben erheben. Steuern und Einfuhrzölle
können jedoch nur durch die Company angeordnet
werden, und nur soweit dies zur Deckung der Ver-
waltungskosten erforderlich ist. Diesbezügliche Ver-
ordnungen bedürfen gleichfalls der Zustimmung des
Staatssekretärs.
Weder die Company noch der Administrator
darf den Eingeborenen Bedingungen, Einschränkungen
u. s. w. auferlegen, die nicht auch in gleicher Weise
für die Europäer bestehen. Ausnahmen werden nur
hinsichtlich des Handels mit Waffen, Munition und
Spirituosen zugelassen. Die Eingeborenen können
in gleicher Weise wie die Europäer Land erwerben,
belasten und veräußern. Die hierauf bezüglichen
Verträge haben aber nur dann Gültigkeit, wenn sie
vor einem Beamten abgeschlossen und mit dem Attest
des Letzteren versehen sind, daß die Kontraktsbedin-
gungen angemessene und vernünstige sind. Für den
Fall einer Revolte gegen die Company oder bei sonst
schlechter Führung eines Häuptlings oder Stammes
kann der Administrator unter Zuziehung des „Nathes"“
den Schuldigen eine angemessene Strafe auferlegen.
Der High Commissioner kann dieselbe ganz oder theil-
weise erlassen.
Was nun die Justizverwallung anlangt, so ist
als ordentliches Gericht erster Instanz der sogenannte
High Court of Matabeleland mit voller Straf= und
Civilgerichtsbarkeit eingerichtet. Civilprozesse unter
Eingeborenen werden nach Eingeborenenrecht ent-
schieden, soweit dasselbe nicht mit dem natürlichen
Rechte, dem Rechte der Moral und den soust er-
lassenen Vorschristen im Widerspruch steht. In
diesen Eingeborenenprozessen hat die Zuziehung eines
oder zweier eingeborener Beisitzer zu erfolgen, welche
den Gerichtshof über das Recht und Herkommen
bei den Eingeborenen zu belehren haben. Im
Uebrigen soll das bei den Gerichtshöfen in der
Kapkolonie bestehende Versahren beobachlet werden.
In denjenigen Fällen, in welchen bei Beurtheilung
von Ciwvilrechtsfällen das Eherecht zu berücksichtigen
ist, sind die auf polygamischer Grundlage geschlossenen
Ehen als rechtsgültig anzusehen, sofern die Polygamie
durch das Eingeborenenrecht anerkannt wird.
Die Richter werden von der Company unter
Zustimmung des Staatssekretärs angestellt. Ihres
Amtes entsetzt können sie nur von Lehterem werden.
Das Richtergehalt wird wie dasjenige des Admi-
nistrators von der Company festgesebt. Dessen Höhe
unterliegt der Genehmigung des Staatssekretärs.
Todesurtheile müssen vom High Commissioner bestätigt
werden. Derselbe kann auch im Uebrigen Urtheile
des High Court abändern oder aufheben.