Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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86. 
Wer Palmkerne in Empfang nimmt, ohne daß ihre Zulässigkeit nach Maßgabe dieser Verordnung 
durch Check nachgewiesen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft. 
87. 
Zur Untersuchung angenommen und abgefertigt werden Palmkerne nur von morgens 6 Uhr bis 
Abends 5 Uhr. Kerne dürfen von Faltoreien nur zwischen 6 Uhr morgens und 6 Uhr abends ein- 
genommen werden; jedoch ist es erlaubt, das Messen, Wiegen oder Uebernehmen von Ladungen, welches 
vor 6 Uhr abends begonnen, auch nach dieser Zeit zu vollenden. 
« 88. 
Angestellten oder Veauftragten der Faltoreien ist es verboten, sich zwecks Beeinflussung der Inhaber 
von Kernladungen in der Nähe der Absertigungsstellen aufzuhalten. Geschieht dies dennoch, so ist der 
Beamie verpflichtet, den Betreffenden zur Anzeige zu bringen, und haftet die Faktorei, in deren Dienst 
der Angezeigte sleht, selbst für die Uebertretung. 
809. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mit 
Haft bestraft. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oltober dieses Jahres in Krast. 
Sebbe, den 12. September 1894. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. S.) gez. v. Puttkamer. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgt: 
1. 
Die durch die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet Togo vom 26. Juli 
1887 festgesetzte Vergütung für durch Bruch der in Kisten verpackten Flaschen mit Genever entstandene 
Verluste wird hiermit von 10 auf 5 Prozent herabgesetzt. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Sebbe, den 11. September 1894. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(LI. S.) gez. v. Puttkamer. 
4AA4 A . A . A. A. K. S. S. A. J. A.A. J. A. A.,S. S. A..K. S.. S. S. A.A.. S.-A.A. S. A. S. S. A. . . S. S. E. . A. S. u. A. A. A. A. A. A. A. A. AKA. A. AA A A. A. 
Personalien. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann in Togo v. Puttkamer ist mit der Wahrnehmung der 
tonsularischen Geschäfte in Lagos, dem Gebiete der Niger Company und im Niger Coast Protectorate 
betraut worden. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, die Sekondlieutenants a. D. 
Halliersch, Jany und Charisius von der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika zu Premier-= 
lieutenants a. D. zu befördern. 
Das Kommando des Premierlieutenants a. D. Freiherrn v. Schreuck v. Notzing zur Schutz- 
truppe für Deutsch-Ostafrika ist bis zum 27. Juni 1896 verlängert worden.
	        
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