würde auch den Schulknaben zu gute kommen, die
bisher an den schlechten Wasserplätzen ihr Wasser
holen mußten.
RKus fremden RKolonien.
Ueber Brilisch= Meu. Guinea.
Britisch-Neu-Guinea ist durch Patent vom 4. Sep-
tember 1888 der Herrschaft der englischen Krone
unterstellt worden, dabei wurde aber zwischen der
englischen Regierung und den drei australischen Kolonien
Viktoria, Neu-Südwales und Queensland eine Ver-
einbarung dahin getroffen, daß letztere sich verpflich-
teten, jährlich 5000 Pfd. Sterl. zu den Verwaltungs-
losten beizustenern und die Hälfte des Unterhalts des
Regierungsdampfers „Merrie England“ zu tragen,
zudem aber eine gewisse Mitwirkung in der Ge-
schäftsführung erhielten. Die neue Besitzung wurde
daher nicht dem Kolonialamt in London direkt, son-
dern in erster Stelle dem Gouverneur von Queens-
land unterstellt, welchem ein „Executive Council“ in
allen Angelegenhciten Britisch-Neu-Guineas als Organ
zur Seite steht. Die ordentlichen Verwaltungskosten
betrugen im letzten Rechnungsjahre 15.000 Pfd. Sterl.,
denen eine Einnahme von etwa 6000 Pfd. Sterl.
gegenübersteht.
Die Regierung ist seit der Besitzergreifung stelig
in der Befsestigung ihrer Stellung und in der
Schaffung von Verwaltungseinrichtungen vorgegangen.
Ihre allgemeine Politik bezweckt die Wahrung des
Besitzstandes der Eingeborenen an Grund und Boden
und die Heranziehung derselben zu einer geordneten
Produktion; sie hat daher die Ausfuhr der Einge-
borenen als Arbeiker auch nach Qucensland verboten
und sich den Verkauf des freien Landes und die
Negelung der Besiedelungsfrage vorbehalten. Für
die Europäer bemüht sich die Regierung, gesicherte
und gute Verbindungen zu den Eingeborenen herzu-
siellen und ihnen, soweit möglich, mit Hülfsmitteln
bei der Aussuchung der Leßteren an die Hand zu
gehen. Die verwaltende Thätigkeit der Regierung
hat nun in Kurzem folgenden Verlauf genommen:
Den ersten Besuchen der Beamten gegenüber verhielt
sich die Bevölkerung völlig unzugänglich; es kam
auch zu ofsenen Feindseligkeiten, in denen diese hart
mitgenommen wurden. Die Zeit der Kämpse war
aber bald vorüber, die Eingeborenen begannen sich
der englischen Verwallung und Rechtsprechung zu
sügen. Gefängnisse wurden errichtet, eine Polizei-
truppe gebildet, das Land in vier Verwaltungsbezirke
mit besonderen Unterbeamten zur Wahrnehmung der
Geschäfte getheilt und eine geregelte Postverbindung
eingerichtet. Die Durchforschung des Landes wurde
lebhaft betrieben, die Küste in ihrem Verlaufe karto-
graphisch sestgestellt. Ein Hauptaugenmerk richtete
die Regierung weiter auf die Bepflanzung großer
Flächen mit Kokosnußbäumen und auf die Anlegung
von Versuchsfeldern für fremde und einheimische Nutz-
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pflanzen, auf den Bau von Wegen, Trockenlegung
von Sümpfen u. s. w. Nach den gemachten Erfah-
rungen haben sich die errichteten Gesängnisse als eine
besondere Schule für die Verbreitung der Gesittung
unter den Eingeborenen erwiesen; sie werden darin
an regelmäßige Arbeit und Lebensführung gewöhnt
und haben Gelegenheit, mit Europäern und An-
gehörigen der verschiedensten, für sie fremden Stämme
zu verkehren, Sprachen zu lernen, neue Einrichtungen
und Gewohnheiten zu sehen und anzunehmen. Aus
den entlassenen Sträfliugen gehen denn auch die besten
Polizeisoldaten, sowohl der Polizeitruppe als in den
Dörfern hervor.
Eine bedeutende Unterstützung wird der Regierung
von den im Lande thätigen vier Missionen zu Theil;
es sind dies die Brüder vom Heiligen Herzen, die
Wesleyaner, die Londoner Missionsgesellschaft und
die anglikanische Mission. Wünschenswerth erscheint
im Interesse der kulturellen Erschließung des Landes
eine erhebliche Verstärkung der Zahl der Laienbrüder,
um tüchtige Arbeitskräfte zu erlangen.
Mit der Verwaltungsthätigkeit hielt die Gesetz-
gebung auf allen Gebieten gleichen Schritt. Als
allgemeiner Grundsatz gilt, daß die Gesetze der Kolonie
Qucensland entsprechend zur Anwendung zu bringen
sind, soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen
wurden.
Verboten ist die Einfuhr von Feuerwaffen, Schieß-
bedarf, Pulver, berauschenden Getränken und Opium
zum Handel mit den Eingeborenen; verboten ist
weiter die Ausführung von Eingeborenen als Ar-
beiter; die Bergwerlsverhältnisse und der Landkauf
wurden geregelt.
Zur Förderung der Rechtspflege wurden für die
bürgerliche und Strafgerichtsbarkeit ordentliche Ge-
richte bestellt und ein Instanzenzug geschaffen. In
Civilsachen hat der Centralgerichtshof für Neu-Guinea
denselben Kreis sachlicher Zuständigkeit wie der oberste
Gerichtshof von Queensland: in Strassachen dagegen
ist noch in gewissen Fällen Berufung vom Ersteren
an den Letzteren zulässig.
Die Gesetzgebung hat auch in die Regelung der
Verhältuisse der Eingeborenen eingegriffen. Besondere
Bestimmungen sind erlassen über Diebstahl und dessen
Bestrafung, über die Todtenverbrennung, über Ver-
leumdung und Bedrohung, Ehebruch, Schaffung einer
Polizeitruppe in den Dörfern, über Zauberei, Wegebau,
über Anpflanzung von Kolosnüssen. Erwähnung ver-
dient, daß der rechtlichen Anschauung der Eingeborenen
insosern Nechnung getragen worden ist, als die an-
gedrohte Strafe häufig in einer an den Geschädigten
zu zahlenden Buße besteht.
Die Ausführung der Gesetze wird sorgfältig
überwacht. Die Zahl der weißen Bevölkerung be-
trägt bis jenzt etwa 300 Meonschen.
Das Land selbst ist in Anbetracht seiner Lage
nicht ungesund; es ist frei von Scharlach, Blattern,
Friesel, Masern, Keuchhusten, dem gelben Fieber und
Typhus. Dusenterie ist fast unbekannt; Aussat