eines von der Verwaltung zu ermittelnden Preises
in ewige Erbpacht erwerben.
Die Landakte von 1878 bestimmte, daß alles
verfügbare Kronland im Auktionswege au den die
höchste jährliche Zahlung Bietenden in ewige Erb-
pacht gegeben werde. Der Erbpächter sollte nach
Leistung bestimmter Zahlung den Erbpacht-Besitztitel
erhalten.
Die jährliche Pachtzahlung konnte durch eine ein-
malige Zahlung des wenigstens 20 fachen der Jahres-
pacht abgelöst werden, ohne daß dadurch das Rechts-
verhältniß geändert wurde.
Ausgenommen vom öffentlichen Verkauf blieben
Ländereien, welche die Nachbarn beanspruchten, Ge-
meindeländereien, Wälder, Mineraldistrikte, Seeküste,
Fischereistationen, Ausspanne, militärisch wichtige Ge-
biete, Terrains für Einwanderer.
Stadt= und Dorsplätze wurden ebenfalls in Erb-
pacht gegeben.
Erbpächter und sonstige Landbesitzer konnten an
ihr Terrain stoßende Grundstücke direkt von der
Regierung ohne Auktion kaufen.
Unentgeltliche Landzutheilung im öffentlichen In-
teresse blieb dem Parlament vorbehalten.
Ein Gesetz von 1882 erleichterte die Ansiedelung
kleiner Bauern in der Weise, daß es Leuten über
21 Jahre alt und die nicht mehr als 250 Morgen
besaßen, gestattete, vermessene Landstücke von 10 bis
250 Morgen sich direkt, ohne Auktion, in Erbpacht
geben zu lassen. Die Leute müssen 1 sh für den
Morgen hinterlegen, jährlich //0 des Werthes des
Landes als Pacht zahlen, innerhalb sechs Monate
nach Ertheilung der Lizenz auf dem überwiesenen
Lande sich niederlassen, drei Jahre lang darauf
wohnen und es binnen zwei Jahren einzäunen oder
zum 20. Theil bebauen. Nach fünf Jahren erhalten
sie den Erbpacht-Besitztitel.
1887 ist eine nochmalige Landakte ergangen,
welche die 1832·er ungeändert gelassen, im Uebrigen
aber allgemein die Veräußerung des Landes im
Wege der Auktion eingeführt hat. Die Zahlung des
Preises darf auf einmal oder in Raten erfolgen.
Zur Sicherung des restirenden Kaufgeldes, welches
mit 4 pCt. zu verzinsen ist, wird zu Gunsten des
Gouvernements eine Hypothek auf das Grundstück
eingetragen. Die Bergrechte bleiben der Krone
überall vorbehalten.
Die Anlage von Straßen, Eisenbahnen, Dämmen,
Wasserwerken u. s. w. innerhalb des versteigerten
Landes ist gegen angemessene Entschädigung jederzeit
zu gestatten. Handelsstationen können den Tradern
auch ohne öffentliche Versteigerung gegen einen vom
Gouvernement zu bestimmenden Preis überlassen
werden. Ebenso bedarf es bei Inseln mit Guano,
Eiern u. s. w., bei Landstrecken, die aus öffentlichen
Wasseranlagen berieselt werden, und bei Ueberweisung
von Land an Gemeinden keiner Auktion.
Das oben angeführte, zuletzt ergangene Gesetz
Crown Land Disposal Act and Leasing Acts
224
Amendment Act von 1895 enthält im Wesent-
lichen folgende neue Bestimmungen:
Die nach dem Agricultural Lands Act von
1882 bezw. dem Crown Lands Disposal Act von
1887 zu entrichtende Rente kann zu jeder Zeit durch
Zahlung ihres 20 fachen Betrages abgelöst werden.
Auch die Ablösung eines Theiles der Rente ist zu-
lässig. Doch wird durch die gänzliche oder theilweise
Ablösung der Rente, zu welcher die Zustimmung
des Gouverneurs erforderlich ist, an der rechtlichen
Natur des Besitzverhältnisses nichts geändert.
In Ergänzung des Crowmn Lands Disposal
Act 1887 wird bestimmt, daß die zur Sicherung
des Restkaufgeldes zu bestellende Hypothek innerhalb
13 Monate nach dem Verkaufe eingetragen werden
muß, widrigenfalls der Schuldner bis zum Ablaufe
des 18. Monats nach dem Verkaufe eine Strafe von
1 sh pro Tag zu zahlen hat. Nach dieser Frist
wird der gesammte Rest des Kaufgeldes fällig. Das
zuständige Gericht hat den Schuldner dann zur
Zahlung des Kaufgeldes und der Strafe zu ver-
urtheilen. Zahlt er trotz des Urtheils nicht, so wird
der Kaufvertrag für null und nichtig erklärt und die
bereits auf das Kaufgeld geleisteten Zahlungen sind
zu Gunsten der Regierung verfallen.
Ferner enthält das neue Geseß eine Abänderung
der Zahlungsbedingungen bei einem die Summe von
25 Pfd. Sterl. nicht übersteigenden Kaufpreise. Der-
selbe soll entweder sofort oder nach Stellung zweier
Bürgen und unter Verzinsung von 4 pPEt. spätestens
innerhalb dreier Jahre bezahlt werden. Im Falle
nicht pünktlicher Zahlung ist die Regierung berechtigt,
den Kaufvertrag aufzuheben und die bereits ge-
leisteten Zahlungen einzubehalten.
Ferner wird in Abänderung des Agricultural
Land Act 1882 bestimmt, daß Kronland nur solchen
Personen übertragen werden darf, welche überhaupt
noch kein Land in der Kolonie besitzen. Statt des
bisher vorgeschriebenen dreijährigen Aufenthaltes auf
dem überwiesenen Lande wird ein fünfjähriger Auf-
enthalt verlangt; auch ist eine Uebertragung des Be-
sitzes während dieses Zeitraums verboten. Dagegen
ist das frühere Ersorderniß, das Land innerhalb
zweier Jahre zu umzännen, bezw. ½/20 desselben in
Kultur zu nehmen, fortgefallen. Erfüllt der Be-
liehene die ihm in der Lizenz auserlegten Pflichten,
so wird ihm nach Ablauf der fünfjährigen Frist das
Grundstück dauernd überwiesen, wofür er 15 Jahre
hindurch ½0 des Grundwerthes als Rente zu
zahlen hat.
Endlich ist bestimmt, daß Jemandem, der ein
Stück Kronland bona üde mindestens zehn Jahre
besessen und dasselbe mit dauernden Verbesserungen
versehen hat, ohne Eigenthümer nebenliegender Grund-
stücke zu sein, dieses Kronland von der Regierung
mit Zustimmung gesetzgebender Körperschaften gegen
einen angemessenen Preis überlassen werden kann.
on den 141 648 169 Acres der Kapkolonie
waren Ende 1892 veräußert 98 000 000, verfügbar