Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

eines von der Verwaltung zu ermittelnden Preises 
in ewige Erbpacht erwerben. 
Die Landakte von 1878 bestimmte, daß alles 
verfügbare Kronland im Auktionswege au den die 
höchste jährliche Zahlung Bietenden in ewige Erb- 
pacht gegeben werde. Der Erbpächter sollte nach 
Leistung bestimmter Zahlung den Erbpacht-Besitztitel 
erhalten. 
Die jährliche Pachtzahlung konnte durch eine ein- 
malige Zahlung des wenigstens 20 fachen der Jahres- 
pacht abgelöst werden, ohne daß dadurch das Rechts- 
verhältniß geändert wurde. 
Ausgenommen vom öffentlichen Verkauf blieben 
Ländereien, welche die Nachbarn beanspruchten, Ge- 
meindeländereien, Wälder, Mineraldistrikte, Seeküste, 
Fischereistationen, Ausspanne, militärisch wichtige Ge- 
biete, Terrains für Einwanderer. 
Stadt= und Dorsplätze wurden ebenfalls in Erb- 
pacht gegeben. 
Erbpächter und sonstige Landbesitzer konnten an 
ihr Terrain stoßende Grundstücke direkt von der 
Regierung ohne Auktion kaufen. 
Unentgeltliche Landzutheilung im öffentlichen In- 
teresse blieb dem Parlament vorbehalten. 
Ein Gesetz von 1882 erleichterte die Ansiedelung 
kleiner Bauern in der Weise, daß es Leuten über 
21 Jahre alt und die nicht mehr als 250 Morgen 
besaßen, gestattete, vermessene Landstücke von 10 bis 
250 Morgen sich direkt, ohne Auktion, in Erbpacht 
geben zu lassen. Die Leute müssen 1 sh für den 
Morgen hinterlegen, jährlich //0 des Werthes des 
Landes als Pacht zahlen, innerhalb sechs Monate 
nach Ertheilung der Lizenz auf dem überwiesenen 
Lande sich niederlassen, drei Jahre lang darauf 
wohnen und es binnen zwei Jahren einzäunen oder 
zum 20. Theil bebauen. Nach fünf Jahren erhalten 
sie den Erbpacht-Besitztitel. 
1887 ist eine nochmalige Landakte ergangen, 
welche die 1832·er ungeändert gelassen, im Uebrigen 
aber allgemein die Veräußerung des Landes im 
Wege der Auktion eingeführt hat. Die Zahlung des 
Preises darf auf einmal oder in Raten erfolgen. 
Zur Sicherung des restirenden Kaufgeldes, welches 
mit 4 pCt. zu verzinsen ist, wird zu Gunsten des 
Gouvernements eine Hypothek auf das Grundstück 
eingetragen. Die Bergrechte bleiben der Krone 
überall vorbehalten. 
Die Anlage von Straßen, Eisenbahnen, Dämmen, 
Wasserwerken u. s. w. innerhalb des versteigerten 
Landes ist gegen angemessene Entschädigung jederzeit 
zu gestatten. Handelsstationen können den Tradern 
auch ohne öffentliche Versteigerung gegen einen vom 
Gouvernement zu bestimmenden Preis überlassen 
werden. Ebenso bedarf es bei Inseln mit Guano, 
Eiern u. s. w., bei Landstrecken, die aus öffentlichen 
Wasseranlagen berieselt werden, und bei Ueberweisung 
von Land an Gemeinden keiner Auktion. 
Das oben angeführte, zuletzt ergangene Gesetz 
Crown Land Disposal Act and Leasing Acts 
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Amendment Act von 1895 enthält im Wesent- 
lichen folgende neue Bestimmungen: 
Die nach dem Agricultural Lands Act von 
1882 bezw. dem Crown Lands Disposal Act von 
1887 zu entrichtende Rente kann zu jeder Zeit durch 
Zahlung ihres 20 fachen Betrages abgelöst werden. 
Auch die Ablösung eines Theiles der Rente ist zu- 
lässig. Doch wird durch die gänzliche oder theilweise 
Ablösung der Rente, zu welcher die Zustimmung 
des Gouverneurs erforderlich ist, an der rechtlichen 
Natur des Besitzverhältnisses nichts geändert. 
In Ergänzung des Crowmn Lands Disposal 
Act 1887 wird bestimmt, daß die zur Sicherung 
des Restkaufgeldes zu bestellende Hypothek innerhalb 
13 Monate nach dem Verkaufe eingetragen werden 
muß, widrigenfalls der Schuldner bis zum Ablaufe 
des 18. Monats nach dem Verkaufe eine Strafe von 
1 sh pro Tag zu zahlen hat. Nach dieser Frist 
wird der gesammte Rest des Kaufgeldes fällig. Das 
zuständige Gericht hat den Schuldner dann zur 
Zahlung des Kaufgeldes und der Strafe zu ver- 
urtheilen. Zahlt er trotz des Urtheils nicht, so wird 
der Kaufvertrag für null und nichtig erklärt und die 
bereits auf das Kaufgeld geleisteten Zahlungen sind 
zu Gunsten der Regierung verfallen. 
Ferner enthält das neue Geseß eine Abänderung 
der Zahlungsbedingungen bei einem die Summe von 
25 Pfd. Sterl. nicht übersteigenden Kaufpreise. Der- 
selbe soll entweder sofort oder nach Stellung zweier 
Bürgen und unter Verzinsung von 4 pPEt. spätestens 
innerhalb dreier Jahre bezahlt werden. Im Falle 
nicht pünktlicher Zahlung ist die Regierung berechtigt, 
den Kaufvertrag aufzuheben und die bereits ge- 
leisteten Zahlungen einzubehalten. 
Ferner wird in Abänderung des Agricultural 
Land Act 1882 bestimmt, daß Kronland nur solchen 
Personen übertragen werden darf, welche überhaupt 
noch kein Land in der Kolonie besitzen. Statt des 
bisher vorgeschriebenen dreijährigen Aufenthaltes auf 
dem überwiesenen Lande wird ein fünfjähriger Auf- 
enthalt verlangt; auch ist eine Uebertragung des Be- 
sitzes während dieses Zeitraums verboten. Dagegen 
ist das frühere Ersorderniß, das Land innerhalb 
zweier Jahre zu umzännen, bezw. ½/20 desselben in 
Kultur zu nehmen, fortgefallen. Erfüllt der Be- 
liehene die ihm in der Lizenz auserlegten Pflichten, 
so wird ihm nach Ablauf der fünfjährigen Frist das 
Grundstück dauernd überwiesen, wofür er 15 Jahre 
hindurch ½0 des Grundwerthes als Rente zu 
zahlen hat. 
Endlich ist bestimmt, daß Jemandem, der ein 
Stück Kronland bona üde mindestens zehn Jahre 
besessen und dasselbe mit dauernden Verbesserungen 
versehen hat, ohne Eigenthümer nebenliegender Grund- 
stücke zu sein, dieses Kronland von der Regierung 
mit Zustimmung gesetzgebender Körperschaften gegen 
einen angemessenen Preis überlassen werden kann. 
on den 141 648 169 Acres der Kapkolonie 
waren Ende 1892 veräußert 98 000 000, verfügbar
	        
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