Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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die  merkwürdigsten  Ereignisse,  und  die
Urfachen  und  Folgen  der  wichtigsten  Veranderungen
  in  ibrer  inneren  und  qusseren
Berfassung  anzugeben  wisse;  besonders
auch  die  Entstehung  und  Auebildung
des  protestantischen  tebrbegriffes,  und
die  Geschichte  der  vornehmsten  anderen
Religionsparteien  kenne:

7.  daß  er  Einsicht  in  die  philosopbischen
Wissenschaften  zeige,  und  überhaupt  in
pbilosophischer  Ansicht  und  Behandlung
wissenschaftlicher  Gegenstände  nicht  unersabren
  sey;

8.  daß  er  sich  mit  der  theologischen  titeratur,
auch  mit  der  neueren  und  neuesten  bekannt
  gemacht  habe,  und  die  Hilssmittel
  kenne,  deren  Gebrauch  zur.  ferneren
Erweiterung  seiner  Kenntniß  dient;

9.  daß  er  theoretische  und  praktische  Kenntniß
  der  Unterrichts;  und  Erziehungskunst,
nach  ihren  Hauptgrundszen  und  Methoden,
  sich  in  dem  Grade  erworben  habe,

als  sie  ihm  zur  Führung  der  Schulaussicht,

und  zur  praktischen  Theilnahme  am  Schulunterrichte
  nöthig  ist;

10.  daß  er  die  Regeln  der  Katechisirkunst
vollständig  kenne,  ausgebildete  Fertigkeit
im  Katechistren  beweise,  besonders  auch
die  Gabe  besize,  sowohl  die  gehkrige
Auswahl  dessen  zu  treffen,  was  für  den
Religions-Unterricht  der  Jugend  geböre,
als  auch  das  Nachdenken  derselben  zu  erwecken,
  ihr  sittliches  Gefühl  anzuregen,
and  ihren  Religienssinn  zu  beleben;

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11.  daß  er  die  Vorschriften  der  Homiletik
und  titurgik  kenne,  und  in  seiner  Predigt
Bestimmtheit  und  logische  Ordnung  der

Begriffe,  Klarbeit  und  Faßlichkelt  des
Ausdruckes,  stäte  Rücksicht  auf  das  praktische
  Moment  der  vorgetragenen  Wahrbeiten,
  Würde  und  Wärme  in  ihrer
Darstellung,  an  den  Tag  lege;

12.  daß  auch  sein  Anstand  auf  der  Kanzel,
seine  Stimme,  Deklamation  und  Aktien
  ungezwungen  und  Beifallswertb,
und  sein  Vortrag  vernehmlich  genug  sey,
um  auch  in  einer  grösseren  Kirche  übere
all  verstanden  zu  werden;  biezu  gebört
auch,  daß  er  die  Predint  so  aut  memorirt
  habe,  um  sie  ohne  Beihuͤlfe  des  Coucepts
  zu  halten;  «

13.  daß  er  von  der  Pastoral-Wissenschaft,
den  tandesgesezen,  dem  Kirchenrechte,
und  der  Kirchenverfassung  und  Kirchenordnung
  der  protestantischen  Gesamtgemeinde,
  die  zur  Pfarramtsführung  erfoderlichen
  Keuntnisse  sich  erworben  babe.
..)  Die  Note  sehr  gut  erhält  ein  Kandidat,

  der  zwar  nicht  in  allen  oben  genannten

  Stücken,  aber  doch  in  den  meisten  und

wichtigsten  derselben,  besonders  in  No.  1,

2,  3,  5,  7,  9,  10,  IT7,  12,  13,  auf  den

Beifall  der  Examinatortn  gercchten  Anspruch

machen  kann,  in  den  übrigen  Stücken  nicht

ohne  Kenntniß  ist,  auch  gute  Anlagen  und
rraktische  Fertigkeiten  besizt,  dann  vortheilbasce
  Zeugnisse  seines  Fleisses  und  Wohlrerbaltens,
  und  ein  günstiges  Urtheil  über
seinen  Sinn  für  Wahrheit,  Tugend  und