Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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3.  der  Besitzer  der  Abdeckerei  sich  weigert,  die  vom  Medizinalkollegium,  Tierärztliche
  Abteilung,  festgesetzte  Vergütung  für  den  Kadaver  zu  bezahlen.

88.

(0)  Soweit  die  unschädliche  Beseitigung  der  anzeigepflichtigen  Kadaver  usw.  durch
Vergraben  oder  Verbrennen  geschehen  darf,  hat  sie  auf  dem  Wasenplatz  zu  erfolgen.

2)  Jede  Gemeinde  (zu  vergl.  jedoch  §  18)  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  ein  öffentlicher
Wasenplatz  in  geeigneter  Lage  und  von  angemessener  Größe  zur  Verfügung  steht.  In
besonderen  Fällen  können  mit  Genehmigung  des  Oberamts  für  mehrere  Gemeinden  gemeinschaftliche
  Wasenplätze  angelegt  werden.  Auch  kann  das  Oberamt  die  Anlage  von
Wasenplätzen  für  Teile  von  Gemeinden  gestatten.

2  Vor  der  Auswahl  des  für  den  Wasenplatz  zu  bestimmenden  Geländes  ist  das  Gutachten
  des  Oberamtsarztes  und  des  Oberamtstierarztes  einzuholen.

(0  Aufgegebene  Wasenplätze  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Oberamts  zu  anderer
Benutzung  freigegeben  werden.

89.

(1  Bei  Anlage  und  Einrichtung  der  Wasenplätze  sind  die  Vorschriften  des  §  68  Nr.  8
der  Vollzugsverfügung  zur  Bezirksordnung,  der  §8  68,  84  der  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  11.  Juli  1912,  betresfend  Ausführungsvorschriften  zum  Viehseuchengesetz
  (Reg.  Bl.  S.  293),  und  des  §  3  Abs.  2  der  Anlage  C  hiezu,  ferner,  soweit
auf  dem  Wasenplatz  Räume  zur  Abhäutung,  Zerlegung  oder  Weiterverarbeitung  von
Tierkörpern  (sog.  Fallhütten)  vorhanden  sind,  auch  die  Vorschriften  der  §§  69,  70,  83
der  genannten  Ministerialverfügung  zu  beachten.

Für  die  mit  Milzbrand  behafteten  oder  dieser  Seuche  verdächtigen  Kadaver  ist
eine  besondere  Abteilung  einzurichten.

8  10.
Den  Tierbesitzern  ist  gestattet,  auf  den  Wasenplätzen  auch  diejenigen  unschädlich
zu  beseitigenden  Kadaver  und  Kadaverteile  zu  vergraben,  für  die  eine  Anzeigepflicht

nicht  besteht.