Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

370  VI.  Zuständigkeitsgesetz.

innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß
  statt.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist
endgiltig.

Titel  IX.62).

§  52.  Die  Errichtung  von  Sparkassen  durch
Kreise,  Stadt=  und  Landgemeinden,  und  andere  über
den  Umfang  eines  Kreises  nicht  hinausgehende  kommunale
Verbände  bedarf  der  staatlichen  Genehmigung  auch  in
denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  eine  solche  bisher
nicht  vorgeschrieben  war.  Diese  Genehmigung,  sowie
die  Bestätigung  der  bezüglichen  Statuten  steht  dem
Oberpräsidenten  zu.  Die  Genehmigung  darf  nur  unter
Zustimmung  des  Provinzialraths  versagt  werden.  Ingleichen
  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Provinzialraths
zu  Statutenänderungen  und  zur  Auflösung  von  Sparkassen,
  soweit  solche  der  Oberpräsident  nach  bestehendem
Rechte  gegen  den  Willen  der  Kreise,  Gemeinden  oder
sonstigen  Verbände  vorzunehmen  ermächtigt  ist.

§  53.  Die  Aufsichtés)  über  die  Verwaltung  der  im
§  52  bezeichneten  Sparkassen  wird  durch  die  geordneten
Kommunalaufsichtsbehörden  geübt.  Wo  bezüglich  dieser
Verwaltung  in  bestehenden  Gesetzen  oder  in  den  Sta-62)

  Die  88  52  und  53  betreffen  die  Sparkassenangelegenheiten.
  Das  Sparkassenreglement  vom  12.  Dezember
1898  ist  nicht  in  allen  Landestheilen  eingeführt.  Der  staatlichen
  Genehmigung  bedurfte  es  btsher  nicht  in  rW]  NI
Holstein,  Hessen-  Nassau  und  Frankfurt.

63)  Aufsicht  über  die  laufende  Verwaltung  führt
Land  nbiensn  und  Amtsverbände  der  Landrath,  für  Stä  "n
und  Kreise  der  Regierungspräsident.