370 VI. Zuständigkeitsgesetz.
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß
statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist
endgiltig.
Titel IX.62).
§ 52. Die Errichtung von Sparkassen durch
Kreise, Stadt= und Landgemeinden, und andere über
den Umfang eines Kreises nicht hinausgehende kommunale
Verbände bedarf der staatlichen Genehmigung auch in
denjenigen Landestheilen, in welchen eine solche bisher
nicht vorgeschrieben war. Diese Genehmigung, sowie
die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht dem
Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung darf nur unter
Zustimmung des Provinzialraths versagt werden. Ingleichen
bedarf es der Zustimmung des Provinzialraths
zu Statutenänderungen und zur Auflösung von Sparkassen,
soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem
Rechte gegen den Willen der Kreise, Gemeinden oder
sonstigen Verbände vorzunehmen ermächtigt ist.
§ 53. Die Aufsichtés) über die Verwaltung der im
§ 52 bezeichneten Sparkassen wird durch die geordneten
Kommunalaufsichtsbehörden geübt. Wo bezüglich dieser
Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den Sta-62)
Die 88 52 und 53 betreffen die Sparkassenangelegenheiten.
Das Sparkassenreglement vom 12. Dezember
1898 ist nicht in allen Landestheilen eingeführt. Der staatlichen
Genehmigung bedurfte es btsher nicht in rW] NI
Holstein, Hessen- Nassau und Frankfurt.
63) Aufsicht über die laufende Verwaltung führt
Land nbiensn und Amtsverbände der Landrath, für Stä "n
und Kreise der Regierungspräsident.