Beilage zum „Deutschen Kolonialblatt“, VIII. Jahrgang.
Verlin, den 1. Jannar 1897.
Zoll-Verordnung
für das
deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst- und Gewerbefleißes, mit Ausnahme von Schußwaffen
und Schießbedar, dürfen im ganzen Umfange des Schutzgebietes eingeführt, ausgeführt und durchgeführt
werden.
. §2.
Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen
besonderen Bestimmungen. «
Sonstige Ausnahmen von dem im § 1 ausgesprochenen Grundsatze können zeitweise für einzelne
Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus Gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen
Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Theil des Schutzgebietes angeordnet werden.
8 3.
Die in das Schutzgebiet eingeführten sowie die aus demselben ausgehenden Gegenstände sind
zollfrei, sofern nicht der erlassene Zolltarif einen Ein= und Ausgangszoll festsetzt. Die durch das Schutz-
gebiet durchgeführten Waaren können nach den darüber zu erlassenden Bestimmungen zollfrei gelassen werden.
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Zur Entrichtung des Zolles ist der Regierung gegenüber derienige verpflichtet, welcher zur Zeit,
in welcher der Zoll zu entrichten, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Alle Waaren, auf denen
noch ein Zollanspruch ruht, werden als unter Zollkontrole stehend angesehen und haften ohne Rücksicht auf
die Rechte eines Dritten an dieselben für den Zollbetrag. Sie können, solange dessen Entrichtung nicht
erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Verjährung der Zölle.
8 6.
Alle Forderungen und Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die Ersatzansprüche wegen zu
viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle verjähren binnen drei Jahren, von dem Tage an gerechnet,
an welchem der Zoll zu entrichten war. ·
Auf die Haftung der mit der Zollerhebung betrauten Beamten gegenüber der Behörde sowie auf
die Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Verjährungsfrist leine Anwendung.
Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles.
86.
Die Landesgrenzen des Schuhzgebietes gegen das Ausland bilden die Zollgrenze. Die Ein= und
Ausfuhr von Waaren ist nur gestattet:
1. Seewärts über die Hafenorte Lüderitbucht, Tsoakhaubmund und Kap Croß sowie
über etwa in der Folge bekannt zu gebende Orte.
Landwärts auf den aus dem Auslande in das Schutzgebiet führenden Landstraßen, welche
einen erheblichen Waarenverkehr mit dem Auslande vermitteln und als solche ausdrücklich
bezelchnet sind.
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