Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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§ B. 
Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen 
werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
84. 
Ein zu einer Sitzung einberufenes Mitglied hat im Falle der Verhinderung diese zeitig vor der 
Sitzung dem Vorsitzenden anzuzeigen. 
Die ordentlichen sowie die stellvertretenden Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorsitzenden von dem 
Urlaube Anzeige zu machen, welcher ihnen in Bezug auf die von ihnen bekleideten Reichs= oder Staats- 
ämter bewilligt wird. Eine gleiche Anzeige muß erfolgen, wenn ein Mitglied an der Wahrnehmung seines 
Amtes dauernd behindert ist. ’ 
. §5- 
Im Falle der Behinderung eines ordentlichen Mitgliedes werden die stellvertretenden Mitglieder 
einberufen. Ist ein Mitglied in richterlicher Stellung zu vertreten, so tritt der Stellvertreter ein, welcher 
sich in richterlicher Stellung befindet; ist ein anderes Mitglied zu vertreten, so tritt der nicht in richter- 
licher Stellung stehende Vertreter ein. 
- §6. 
Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Ergebuß 
der Abstimmung entscheidet das Kollegium. Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der 
Stimmen. Bilden sich in einer Sache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwel Meinungen, deren 
keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Angeschuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst 
minder nachtheiligen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Abstimmung im Kollegium erfolgt in nachstehender Reihenfolge: 
Zuerst stimmt der Berichterstatter, nach diesem der etwa ernannte Korreferent. Im Uebrigen 
bestimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmt. Der Vorsitzende giebt seine Stimme zuletzt ab. 
§ 7. 
Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede der 
Disziplinarkammer. Bei gleichzeitiger Ernennung giebt das höhere Lebensalter den Ausschlag. 
868. 
Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere diejenigen, welche nur 
die Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahres betreffen, werden ohne Vortrag im Kollegium von dem 
Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem die Bearbeitung 
der Sache von dem Vorsitzenden übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem 
Vorsitzenden und dem gedachten Mitgliede, oder wenn über den gegen eine Verfügung erhobenen Wider- 
spruch eines Betheiligten zu entschelden ist, muß der Beschluß des Kollegiums eingeholt werden. Dasselbe 
gilt, wenn der Vorsitzende den Vortrag im Kollegium angeordnet hat. 
§59. 
In schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mündliche Verhandlung erfordert, 
der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, 
so muß die Entscheidung in einer Sitzung erfolgen. 
810. 
Zu jeder einen Kollegialbeschluß erfordernden Sache wird von dem Vorsitzenden ein Bericht- 
erstatter und nach Befinden ein zweiter Berichterstatter (Korreferent) ernannt. » 
DetVortragimKollegiumwirdunbeschadetberVorfchriftdes§19unterlllmünblichetstqttet. 
§11. 
Die Disziplinarkammer erläßt alle Entscheidungen, Beschlüsse, Verfügungen r2c. unter dem Namen: 
„Kaiserliche Disziplinarkammer für die Schutzgebiete.“ « 
§12. 
In den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an der Entscheidung 
theilgenommen haben. Auch ist darin der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung 
erfolgt ist. Die Ausfertigung der Endentscheidung ist mit der Ueberschrift zu versehen: 
„Im Namen des Kaisers.“ 
8 18. 
Die Disziplinarkammer führt ein Siegel mit der Umschrift: 
„Kaiserliche Disziplinarkammer für die Schutzgebiete.“
	        
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