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IV. Zu 8 108. ·
« Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu verkünden. Es genügt jedoch die mündliche
Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Gründe. Die Verkündung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die
schriftlichen Entscheidungsgründe werden von dem Berichterstatter verfaßt und mittels Verlesung im Kolle-
gium oder auf dem Wege des schriftlichen Umlaufs festgestellt und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern,
welche an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben.
V. Zu § 109.
Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere auch die verkündete Entscheidung enthalten.
VI. Zu § 116.
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disziplinarhof mit einem Inhaltsverzeichniß (Rotulus)
zu versehen.
VII. Zu § 124.
Die Kosten, welche der Angeschuldigte zu erstatten hat, sind, wenn thunlich, in der verurtheilenden
Entscheidung selbst dem Betrage nach festzustellen.
II. Abschnitt. Geschäftsordnung für den Dissiplinarkof.
8 20.
Die Bestimmungen des ersten Abschnitts finden mit folgenden Abweichungen auf den Geschäftsgang
bei dem Disziplinarhof entsprechende Anwendung.
1. Zu § 5.
Die Reihenfolge, in welcher die in richterlicher Stellung stehenden, bezw. dic nicht in richterlicher
Stellung stehenden stellvertretenden Mitglieder einzuberusen sind, wird durch ihr Dienstalter bestimmt und
zwar in der Art, daß im ersten Falle der ältere, im solgenden der jüngere einzutreten hat.
2. Zu 8 11.
Der Disziplinarhof erläßt seine Entscheidungen unter dem Namen:
„Kaiserlicher Disziplinarhof für die Schutzgebiete.“
. Bu 8 18.
Der Disziplinarhof führt zwei Siegel (ein großes und ein kleines) Das größere Siegel wird
nur bei den Ausfertigungen der Endentscheidungen (8 13) gebraucht.
Der vorstehenden Geschäftsordnung der Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete wird gemäß
Artikel 9 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend dle Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen
Schutzgebieten, vom 9. August 1896 hierdurch die Bestätigung ertheilt.
Berlin, den 3. März 1897. -
Der Reichskanzler.
(L. S.) Fürst zu Hohenlohe.
Auf Grund des 8 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des Personen-
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (B. G. Bl. 1870 S. 599), des § 4 des
Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R. G. Bl. 1888 S. 75), und der
Allerhöchsten Verordnung vom 21. April 1886 (R. G. Bl. S. 128) ist dem kommissarischen Kaiserlichen
Bezirksrichter in Dar-es-Saläm, Königlich bayerischen geprüften Rechtspraktikanten Ziegler, für seine Person
und für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit innerhalb des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes die all-
gemeine Ermächtigung ertheilt worden, hinsichtlich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich
gültige Eheschließungen vorzunehmen, sowie die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
Verordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
die Abschließung von Arbeitsverträgen mit Farbigen.
§ 1.
Alle Verträge zwischen Europäern und Farbigen über ländliche und gewerbliche Arbeitsleistungen
von längerer als einmonatiger Dauer — außer den Verträgen von Gesinde und Karawanenbegleitern —
müssen bei Vermeidung der Nichtigkeit vor einer zur Abschließung von Verträgen zuständigen Kaiserlichen
Behörde schriftlich abgeschlossen werden.