Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Punkte: 
— 161 — 
8 2. 
Der Vertrag muß bei Vermeidung der Nichtigkeit Bestimmungen treffen mindestens über solgende 
a) Ort und Art der Arbeit, 
b) Dauer des Vertrages, 
) Dauer der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, 
d) Höhe und Zahlungsweise des Lohnes und der Verpflegung, 
) bei Arbeitern, welche nicht am Arbeitsorte engagirt werden, Bestimmungen über Hin= und 
Rücktransport. 
§ 3. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeiter mindestens zwei Feiertage im Monat — bezw. inner- 
halb des Zeitraums von 30 Tagen — zu gewähren, die bei der Lohnzahlung in Anrechnung kommen. 
8 4. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeiter im Falle von Krankheit — einschließlich geschlecht- 
licher — kostenlos mit Arznei, Verbandmitteln und der üblichen Verpflegung zu versehen. Die Krankheits- 
tage, welche auf dem Vertrage oder einem angehesteten Bogen vermerkt werden, kommen auf die verein- 
barte Arbeitszeit nicht in Anrechnung. 
86. 
Der Arbeitgeber hat Lohn- und Arbeitsbücher zu führen, aus denen für jeden Arbeiter zu 
ersehen sein muß: 
a) Name und Herkunft, 
b) Tag des Dienstantritts, Dauer der vereinbarten Dienstzeit, eventuell Tag der Vertrags- 
verlängerung, 
) Lohnsatz pro Lohnperiode, 
d) die in jeder Lohnperiode gearbeiteten Tage, 
e) Krankheitstage, 
s) Art und Betrag etwaiger Abzüge in jeder Lohnperiode, 
6) Höhe des am Schluß jeder Lohnperiode gezahlten Lohnes, 
h) etwaige Vorschüsse, 
i) Strafen. 
Unzulässig sind: 
aà) Strafabzüge von mehr als einem Viertel des für eine Lohnperiode fälligen Lohnes, 
b) Vorschüsse, welche die Hälfte des Gesammtlohnes für die Dauer der Vertragszeit übersteigen. 
§ 6. 
. , 87. 
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Veturg ohne Kündigung sofort aufzuheben: 
a) bei Vertragsbruch seltens des Arbeiters, 
b) bei länger als vierzehn Tage hintereinander dauernder Krankheit des Arbeiters, 
FP„) wenn sich der Arbeiter durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig macht, 
4) in allen Fällen, wo nach der Gesindeordnung vom 8. November 1810 8§ 117, 118, 
121, 122, 128, 129, 130, 181, 132 eine Herrschaft das Gesinde ohne Aufkündigung 
sofort entlassen kann. 
8. 
Der Arbeiter ist berechtigt, ohne Auflundicng den Dienst sofort zu verlassen: 
a) bei Vertragsbruch seitens des Arbeitgebers, 
b) wenn er durch Mißhandlungen seitens des Arbeitgebers oder eines anderen ihm vorgesetzten 
Europäers oder farbigen Aufsehers in Lebensgefahr kommt oder Schaden an seiner 
Gesundheit nimmt, 
c) wenn er auch ohne Schaden für seine Gesundheit jedoch mit ungewöhnlicher Härte be- 
handelt wird. 
§5 9. 
Als Vertragsbruch gilt: 
a) seitens des Arbeitgebers: 
1. wenn der Arbeiter gegen seinen Willen an einem anderen Ort und zu anderer Arbeit, 
als im Vertrage vereinbart, verwendet wird, 
6wenn der Arbeiter über die Dauer des Vertrages zurückgehalten wird, 
4. wenn Arbeitslohn und Verpflegung nicht so wie vereinbart gezahlt, oder höhere Abzüge 
als zulässig gemacht werden; 
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