b) seitens des Arbeiters:
1. wenn er ohne Erlaubniß des Abbeitgebers und ohne krank zu sein, trotz erfolgter
Verwarnung, häufiger die Arbeit versäumt
2. wenn er die Arbeit ohne gesetzliche zln gänzlich verläßt.
8 10.
Ein Arbeitgeber, der aus anderen als gesetzmäßigen Ursachen einen Arbeiter vor Ablauf der
Dienstzeit entläßt, muß nach erfolgter Klage den Arbeiler wieder annehmen und den Arbeitsvertrag fort-
setzen. Ein Arbeiter, der vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache die Arbeit verläßt, muß
auf Antrag des Arbeitgebers durch Zwangsmittel zur Fortsetzung des Arbeitsvertrages angehalten werden.
8 11.
Vertragsbruch seitens Farbiger wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien allein oder in Verbindung
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
812.
Ein Arbeitgeber, welcher wissentlich fremde kontraktbrüchige Arbeiter in Dienst nimmt, wird mit
Geldstrafe bis zu 500 Rupien bestraft.
. 13.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeiter, die nicht am Arbeitsorte selbst engagirt sind, oder deren
Vertrag infolge von Krankheit vor Ablauf der Vertragszeit gelöst wird, auf seine Kosten an ihren früheren
Wohnsitz zurückzubefördern.
Die Kosten des Vertragsschlusses in Höhe von 1 Rupie für jede Arbeitskraft auf die Dauer von
sechs Monaten trägt der Arbeitgeber. Derselbe ist berechtigt, dem Arbeiter eine halbe Rupie davon in
Anrechnung zu bringen. «
Dar-es-Salam, den 27. Dezember 1896.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen.
Arbeitsvertrag.
Zwischen
wohnhaft z... -,
und de. in untenstehender Liste verzeichneten Arbeiter ist am heutigen Tage folgender
Arbeitsvertrag geschlossen worden.?)
1 rn Kkrs unnten verzeichnete Arbeiker verpflichte sich, i
oder auf jedem anderen Platze, nach welhen der Abeltgeber ihn sie —
schickt, als
2. auer e ver- für die Dauer von Maionaten — Arbeitstagen — zu arbeiten. Als Arbeitstage gelten
t dn auch Festtage im Monat, ebenso Tage, an denen wegen schlechten Wetters nicht
gearbeitet werden kann.
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt (zehn) Stunden.
. 45 det Lotn- Der Lohn de Arbeiter beträct neben freier Wohnung Rupien pro
verpflegung. Monat Arbeitstagen und Pesa Poscho pro
Arbeitstag — bezw. Poscho in natura.
f2aage, an welchen ein Arbeiter, ohne krank zu sein, nicht arbeitet, hat er auf
Zahlung von Lohn und Poscho keinen Anspruch.
c.Sehunese Der Lohn wird am Ende icde ................... Wch.......................... Monats, die Ver-
Vernstegu#ng.er vllegung tägli ausbezahlt.
Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
*“) Tischler, Zimmermann 2c., Arbeiter für jegliche Pflanzungsarbeit 2c.