Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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8 2. 
» Den veterinärpolizeilichen Anordnungen des Gouvernementsthierarztes bei der Seuchenbehandlung 
ist Folge zu leisten. 
83 
Folgende Seuchen verpflichten zur Anzeige: 
1 ilzbrand, 
.Tollwuth, 
. Rohtz (Wurm) der Pferde, Esel, Maullhiere und Maulesel, 
. Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 
. Lungenseuche des Rindviehs, -- - 
.PockcnicachederSchafe, 
. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pserde und des Rindviehs, 
.Räude der Pferde, Esel, Maulesel, Maulthiere und der Schafe, 
. Rinderpest, 
10. Nothlauf der Schweine, Schweineseuche, Schweinopest. 
Die Anzeigepflicht kann vorübergehend oder dauernd auch auf andere Seuchen ausgedehnt werden. 
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8 4. 
Die der Seuche verdächtigen oder bereits an der Seuche erkrankten Thiere müssen von den 
gesunden Thieren abgesondert gehalten werden. J 
85. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Rupien 
oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft, sofern nicht eine höhere Strafe nach den bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen verwirkt ist. 
86. 
» Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1897 beziehungsweise mit dem Eintressen und Ver- 
lünden in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 25. November 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Saläm. 
Mit dem 1. Jannar 1897 ist das Sewa Hadji-Hospital dem Betrieb übergeben worden. 
In dasselbe können außer den farbigen Soldaten der Schuhtruppe und den farbigen Angestellten des 
Gouvernements auch nicht zum Gouvernement in Beziehung stehende Inder, Araber, Goanesen und Farbige 
aufgenommen werden. 
Zahlungsunfähige sind, wie es schon im Runderlaß vom 22. Juni 1896 angeordnet ist, ganz 
und gar kostenfrei zu verpflegen und zu behandeln. Zahlungs fähige, nicht zum Gonvernement in Be- 
ziehung stehende Kranke haben den Durchschnittssah von 1 Rupie pro Tag zu bezahlen. 
« Kranke, welche sich mit der den Gouvernementskranken im Sewa Hadii-Hospital gewährten Kost, 
sei es aus religiösen, sei es aus anderen Gründen, nicht begnügen, haben für ihre Verpflegung selbst zu 
sorgen, indem sie sich durch Angehörige die Speisen bringen lassen oder sich durch Angehörige die Speise 
in der zu diesem Zweck eingerichteten zweiten Küche des Lazareths zubereiten lassen. 
Die für die Lazarethpflege eingehenden Gelder sind von dem leitenden Arzt am 1. jedes Monats 
an die Bezirkskasse abzuliefern beziehungsweise, falls die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, bei ersteren 
abzusetzen unter Beifügung eines entsprechenden Einnahmeattestes über die Gesammtsumme. Auf diesem 
Einnahmeattest ist seitens des leitenden Arztes zu. bescheinigen, daß in dem Monat X im Sewa Hadji- 
Hospital nicht mehr vereinnahmt ist und nicht mehr zu vereinnahmen war. 
Das Bezirksamt Dar-es-Saläm hat für die Bekanntmachung dieser Verfügung an die farbige 
Bevölkerung Dar-es-Saläms das Geeignete zu veranlassen. 
Dar-es-Salam, den 2. Januar 1897. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen.
	        
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